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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: ohc am 03. April 2016, 21:43

Titel: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 03. April 2016, 21:43
Hallo liebe Forums-Nutzer,

Folgender Fall:

Zu Person A:

Person B hat es versäumt, Person A über eine Mahnung (Okt. 2015) und einen Festsetzungsbescheid zu unterrichten. Person B ist zudem potentiell vom Rundfunkbeitrag befreit.

Anfang Januar dieses Jahres kam zu Person B ein Gerichtsvollzieher, welcher ein Vollstreckungsersuchen für Person A abgab. Person A erklärte dem Gerichtsvollzieher die Umstände und teilte die Adresse des HWS mit, welcher die Daten an den Beitragsservice weiter leitete.

Person A bekam Ende Februar Post vom Beitragsservice, aber zum ersten mal an die richtige Adresse des HWS. Der Betreff im Brief lautete nur „Ihr Rundfunkbeitrag“ und enthielt seine Zahlungsaufforderung, ohne Ersehen wie der Betrag zu Stande gekommen ist.

Person A hat folgendes Widerspruchsschreiben an den Beitragsservice gesendet:

Zitat
Widerspruch gegen Ihre Zahlungsaufforderung „Rundfunkbeitrag“


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ..., mir zugegangen am ..., stellen Sie Beiträge in Höhe von ... Euro seit März 2013 in Rechnung. Diese Forderung kann ich jedoch nicht nachvollziehen und erscheint intransparent. Ich habe kein Interesse an Ihren Produkten/Dienstleistungen und bin auch nicht im Besitz von Rundfunkgeräten, welche primär zum Empfang von Rundfunkprogram-men vorgesehen sind.

Ferner haben meine Recherchen ergeben, dass Ihr „Rundfunkbeitrag“ stark umstritten und rechtlich fragwürdig ist. Er wird von einer breiten Masse abgelehnt, welcher ich mich auch anschließe. Es wird angeführt, dass Ihr „Rundfunkbeitrag“ gegen die durch die Verfassung garantierten Rechte verstößt. Dies wird durch mehrere unabhängige Gutachten untermauert. Aufgrund der genannten Gründe lege ich hiermit Widerspruch gegen Ihren Beitragsbescheid ein.

Ich fordere Sie daher auf, den Sachverhalt zu prüfen. Ihre Zahlungsaufforderung betrachte ich gleichwohl als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen

Person A hat eine Antwort erhalten (angehängtes Bild).
Der Brief wirft viele Fragen und Unklarheiten auf.


Da Person A generell kein Interesse an den ÖR hat, würde sie sich auch an einer Massenklage  beteiligen. Sie ist auch dazu bereit es im schlimmsten Fall auf eine gerichtliche Einigung ankommen zu lassen.

Noch eine allgemeine Anmerkung:
Der Beitragsservice sollte die Rechnungen bis ins Detail aufstellen. Wenn Personen schon gezwungen werden zu zahlen, ohne das die Gegenleistung erwünscht ist, dann sollte sie auch wissen, wofür das Geld eingesetzt wird. Bei Spenden für wohltätige Zwecke ist dies ja auch so üblich. Sind solche Meinungen bzw. Aufforderungen in Schreiben an den Beitragsservice sinnvoll?

Danke für die Zeit und viele Grüße.

(http://fs5.directupload.net/images/160401/luvo5ep5.jpg)


Edit "Bürger":
Wir bitten, die verzögerte Freischaltung des Beitrags zu entschuldigen.
Das Bld war falsch eingebunden, somit nicht ersichtlich und kam erst heute durch "Nachforschung" zu Tage.
Zudem erforderte der vielschichtige Fall einen erhöhten Prüfungsaufwand - und das bei anhaltend hohem Aufkommen im Forum.
Der Betreff wurde zur besseren Verdeutlichung des Kern-Problems angepasst.
Danke für das Verständnis.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: Bürger am 11. April 2016, 04:25
Der Fall ist sehr vielschichtig.
Person B hat leider mehrere Probleme gleichzeitig... :-[
...aber wir werden das vielleicht gemeinsam aufdröseln.
Dafür bitte mal durchatmen...

Erst mal nur im "staccato":

- Nur "potenziell befreit" zu sein hilft nicht viel. Wenn, dann hätte oder müsste sich Person A auf Antrag befreien lassen.

- Reaktionen auf das Anmelde-Bestätigungsschreiben sind eher müßig, da dieses keine Rechtsmittel vorsieht.
Ungeachtet dessen geschieht die Zwangs-Anmeldung eigentlich ohne Rechtsgrundlage, da im RBStV davon keine Rede ist. siehe u.a. unter
Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74417.html#msg74417

- Das Antwortschreiben von ARD-ZDF-GEZ ist demzufolge vergleichbar ohne größere Relevanz.

- Laut RBStV sind auch Zweitwohnungen "beitragspflichtig". Allerdings nicht, wenn es entweder keine eigenständigen Wohnungen sind bzw. für die dortige "Wohnung" bereits anderweitig gezahlt wird.
- Person A wurde dort offenkundig schon viel eher "ausfindig" gemacht.
- Die Forderung am Hauptwohnsitz ist mglw. erst kürzlich durch einen Meldedatenabgleich begründet.


Wird am Erstwohnsitz durch den Elternteil Person B bereits gezahlt?
Dann müsste Person A sich gegen die Doppel-Bebeitragung wehren...

Da nun aber schon die Vollstreckung angelaufen ist, ist dies leider ungleich schwieriger, als wenn Person A schon rechtzeitig auf den dortigen FestsetzungsBESCHEID innerhalb der Widerspruchsfrist hätte reagieren können bzw. hätte sie sich rechtzeitig auf Antrag hin nachweislich befreien lassen sollen.
Das ist momentan Person A's akuteres Problem.

Kann sich Person A befreien lassen - oder nicht?
Hat sie entsprechende Antrags-Unterlagen ggf. nicht nachweislich verschickt?


Probleme dieser Art scheint es nicht selten zu geben, insbesondere wenn Unterlagen dieser Art nicht *nachweislich* versendet werden. ARD-ZDF-GEZ sind berühmt-berüchtigt für ihren laxen/ chaotischen Umgang in solchen Angelegenheiten.

Festsetzungsbescheid trotz Beitragsbefreiung? (angeblich nicht eingereicht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14238.msg95385.html#msg95385

Person A könnte ggf. gut beraten sein, sich auf mindestens einen Zeugen bzgl. des Erst-Versands der Original-Unterlagen berufen zu können (vielleicht muss da Person A einfach mal ein bisschen überlegen ;) ) und dies ARD-ZDF-GEZ auch entsprechend "mitzuteilen":

Da jetzt aber schon der GV aktiv ist, vielleicht mal bei diesem ähnlich wirkenden Fall nachschauen
Vollstreckungsersuchen/ gült. Verwaltungsakt (PKW-Pfändung, Abschleppkosten)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16122.msg107144.html#msg107144

...also fiktive Person A könnte ggf. schleunigst "gepfeffertes" Fax an den Beitragsservice/ die Landesrundfunkanstalt senden, dass die "Voraussetzungen für eine Befreiung durchgehend vorgelegen haben und mit Schreiben vom ... vorgelegt wurden", die "Vollstreckung unverzüglich zurückzuziehen ist" usw.
dem Fax hinterhertelefonieren, bis denen die Ohren glühen
...und *standhaft* bleiben!

Sofern sich Person A befreien lassen kann, würde dies für beide Wohnsitze und also auch für den Hauptwohnsitz gelten.

Könnte Person A also eine mglw. nicht nachweislich erfolge Beantragung ihrer Befreiung schon für den zuerst "ausfindig" gemachten Nebenwohnsitz geltend machen, würde dies die Problematik der Hauptwohnung eigentlich auch gleich erledigen. Das wäre wohl optimal.



Erfüllt Person A hingegen doch keine Befreiungstatbestände nach RBStV, so könnte/ müsste Person  A für den Hauptwohnsitz einfach abwarten bis der FestsetzungsBESCHEID eintrifft und dann die regulären Rechtsmittel gem. der Rechtsbehelfsbelehrung einlegen (i.d.R. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung=Bekanntgabe).

Siehe hierzu bitte u.a. unter
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da der reguläre Rechtsweg schon mehrfach und ausgiebig im Forum behandelt ist,
sollte hier im Thread nur das derzeit akutere Problem von Person A behandelt werden, d.h. die
Vollstreckung am Nebenwohnsitz bzw. die "rückwirkende" Befreiung.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 11. April 2016, 21:15
Zum Grundverständnis:
- Muss für jeden möglichen Wohnsitz explizit ein Antrag auf Befreiung stellen? Ist sozusagen die einzelne Person immer in der Nachweispflicht, auch wenn sie nicht erreicht werden kann? Das fände ich von der Gesetzeslage dann schon ziemlich dreist.

- Generell: Ist der Beitrag jetzt auf den Wohnsitz bezogen oder auf eine einzelne Person? Da Person A ja nie ein Schreiben der GEZ an ihren Hauptwohnsitz erhalten hat, würde ich von der menschlichen Logik annehmen, dass sie für die besherigen Beitrage am Nebenwohnsitz nicht aufkommen muss. Schließlich hätte die GEZ für beide Wohnsitze die Rechnung zusammen stellen können.

- Person A ist generell nicht von den Gebühren befreit. Person B bezieht von der ARGE Sozialleistungen, weshalb sie gebührenbefreit sein sollte, nehme ich an. Person B hat mit dem Hautwohnsitz von Person A nichts zu tun und beteiligt sich auch in keiner Weise an deren Haushalt. Also muss folglich Person A nicht für die Gebühren des Nebenwohnsitzes aufkommen, da dieser von Person B (dem Elternteil) als Hauptwohnsitz genutzt wird.

- D.h. diese "Anmeldung" ist nur eine obligatorisch Begrifflichkeit. Ist das nicht von der GEZ für den Laien irreführend?

- Der erste Vollstreckungsversuch wurde vom Gerichtsvollzieher wegen der Sachlage eingestellt. Ist das dann irrelevant?
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: freespirit am 12. April 2016, 14:48
Da du die Adresse als Nebenwohnsitz angegeben hast, bist du laut geltendem Recht auch beitragspflichtig. Sowohl für Haupt- als auch für Nebenwohnsitz. Dass du deine Post dort nicht rechtzeitig erhalten hast, dafür kann der BS nichts. Einen Nebenwohnsitz muss man nur unter gewissen Bedinungen angeben, also wenn man mehr als X Tage im Jahr dort verbringt. Evtl. war das nicht der Fal und du kannst dem BS versuchen zu erklären, dass dies juristisch gesehen gar kein Nebenwohnsitz war. Im Zweifel musst du aber Nachweise liefern, wie oft im Jahr du dort warst.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: MMichael am 12. April 2016, 18:22
Ist der Beitrag jetzt auf den Wohnsitz bezogen oder auf eine einzelne Person?
Sehr gute Frage! Dranbleiben!
Zitat
Das Konstrukt des § 2 RBStV macht durch die Inhaberschaft einer Wohnung, den vermuteten(!) Inhaber zu einem Schuldner (der Zwangsabgabe). Wobei 'Inhaber' und "Wohnung" ("Raumeinheiten, die...") hier eigene RBStV-Begriffe sind! Schuldner nicht, der soll zahlen! (Thema: Normenklarheit von Gesetzten)
Weitere sehr gute Frage "Mit welchem Recht?" (steht auf der Kopie zum Satz der Datenkrake aus Köln) "... haben wir die Anmeldung vorgenommen".
Zitat
Das hat keine Rechtsgrundlage Davon steht nichts im RBStV!

Einfach mal im Forum suchen nach "Anmeldung", "Datenschutz", "EMRK" (Thema: Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Vertrauensschutz)

Zum Thema "1 Wohnung 2 Bewohner" gilt Abs.3 §2 RBStV "Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."
Könnte auch gefragt sein worden: Wer hat wie wen wo warum was angemeldet? (o.g. Themen)

Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 02. Juli 2016, 10:08
Nachdem Person A nochmals den Beitragsservice angeschrieben und den Sachverhalt geschildert hatte, hat sich der Beitragsservice nach längerer Zeit wieder gemeldet. Sie beziehen sich auf das vorhergehende Schreiben und bleiben bei der Forderung hartnäckig.

Auszug aus dem Schreiben (drei Hauptkritikpunkte)
Zitat
* Auf welche Wohnung beziehen Sie sich in Ihrem Schreiben? Es entsteht der Eindruck, dass die Forderungen personenbezogen sind. Laut RBStV soll der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogen sein!

* Mit welchem Recht dürfen Sie eine (ungeprüfte) Anmeldung vornehmen, welche zudem die gegebene Sachlage nicht berücksichtigt? Zudem stellt sich mir die Frage, woher Sie meine persönlichen (offensichtlich unvollständigen/falschen) Daten erhalten haben.

* Der RBStV scheint stark einseitig zu sein und geht nicht auf die Bedürfnisse aller Bürger gleichsam ein. Es ist offensichtlich keine reguläre Abmeldung bei Nicht-Nutzung (bzw. Nicht-Anmeldung) vorgesehen. Warum werde ich hier als Verbraucher und Bürger so stark benachteiligt?

Person A ist bereit den Sachverhalt außergerichtlich zu klären und möchte dies sogar. Aber sie erwägt rechtliche Schritte einzuleiten, wenn abzusehen ist, dass es wieder zu einem Inkasso Verfahren kommen sollte.

Wie soll Person A reagieren?
Soll sie von sich aus rechtlichen Rat holen oder erstmal abwarten?
Falls ja, wohin sollte sich Person A am besten wenden?
Gibt es Anwälte, die sich auf den Beitragsservice spezialiert haben?
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: PersonX am 02. Juli 2016, 10:37
Am VG Dresden gab es vor kurzem eine Klage in einem ähnlichen Fall:

Dabei ging es um ein Zimmer, welches in einem Ein-Fam. Haus war.

Problem,
Haus H1, (3 Etagen, aber nur eine Wohnung W1)
Wohnung W2 irgendwo verschieden von H1

Person A Kläger mit Meldeadresse an Wohnung W2 und Nebenwohnsitz H1 Zimmer in H1/W1
Person B Bewohner von H1 (zahlte auch nicht)
Person C weitere gemeldete Person (spielte jedoch keine weitere Rolle)

Weil Person B wohl nicht zahlte wurde Person A ermittelt und angemeldet, Zwangsanmeldung.

Der Kläger gab an, dass Ihm ein Bescheid welcher an die Adresse dieses Haus H1 zugestellt wurde erst nach X Monaten (irgendwie mehr als 6) am Tag T1 durch den Bewohner B übergeben wurde. Kläger A legte Widerspruch ein, in der Frist ab diesem Datum T1. Der Kläger gab zudem an, er sei dort nicht regelmäßig und es sei sein altes Kinderzimmer.

Der Kläger gab an, dass dieses Zimmer kein Hauptwohnsitz sei, die Gegenseite war der Ansicht, dass der Widerspruch vom Kläger verfristet sei.

Der Kläger klagte daraufhin auf Aufhebung der Bescheide, nach Erhalt des Widerspruchsbescheid.

Vor Gericht wurde sehr deutlich, dass der Bescheid an den Nebenwohnsitz zugestellt wurde. Das scheint sehr unzulässig zu sein. Der Richter erklärte der Widerspruch sei nicht verfristet.

Nach Schilderung, wo sich das Zimmer befindet...
es war eine sehr bildliche Beschreibung (2tes Obergeschoss, kein eigener Eingang etc. sehr lang gefasst und fast 3D-mäßig beschrieben - der Kläger beschrieb, durch wieviele Türen, Treppen und Flure das Zimmer zu erreichen war) - und es wurde sehr deutlich, dass dieses Zimmer keinen direkten Eingang von einem Flur hat, ohne durch die gesamte Wohnung des Hauses H1 gehen zu müssen, denn zu passieren war der Flur mit Zugang zum Bad vom H1, eine Treppe ging im H1 nach oben zu Räumen von H1 und erst von dort ging eine weitere Treppe ins Dachgeschoss)
...stellte der Richter fest, dass dieses "Zimmer" keine Wohnung im Sinne der Vorgaben des RBStV sei. (Der Richter war irgendwie der Ansicht, dass dies wohl ebenfalls so sei, selbst wenn das Zimmer im ersten OG gewesen wäre.).

Auf eine Beweisaufnahme vor Ort wurde durch die Beklagte abgesehen, der Richter fragte diese aber, ob sie eine solche Beweisaufnahme möchte. -> Die Gegenseite hob die Bescheide auf und erklärte die Übernahme aller Kosten. (Der Richter hat das entsprechend angeregt, dann war die Sache vorbei)

---
Das Bild im ersten Beitrag hier ist kein Widerspruchsbescheid.
Person A sollte diesen halt aktiv anfordern ;-). Am besten per Fax, dann könnte Person A klagen. Sollte es ähnlich wie hier beschrieben sein, bestehen gute Aussichten auf Erfolg.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: koybott am 04. Juli 2016, 09:45
Gibt es Datum und Az. der Entscheidung?

Insbesondere der Punkt mit der Verfristung scheint interessant...

Am VG Dresden gab es vor kurzem eine Klage in einem ähnlichen Fall: [...]

Vor Gericht wurde sehr deutlich, dass der Bescheid an den Nebenwohnsitz zugestellt wurde. Das scheint sehr unzulässig zu sein. Der Richter erklärte der Widerspruch sei nicht verfristet.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: PersonX am 04. Juli 2016, 16:16
Das Aktenzeichen ist Person X nicht wirklich bekannt, also nur der Tag 21.06.2016, Uhrzeit ca. 13:00 Uhr und der Saal 06, möglicherweise hat eine weitere anwesende Person B das Aktenzeichen notiert. (Wird über den nächsten runden Tisch wahrscheinlich am Do. nachgefragt.)

Person X hat bereits versucht nachzuschlagen, jedoch scheint es so, gibt es kein digitales Verzeichnis.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 17. Juli 2016, 22:16
Der beschriebene Fall hört sich in der Tat sehr ähnlich an. Ein Aktenzeichen wäre für den Fall tatsächlich sehr hilfreich. Falls es doch noch bekannt wird, bitte posten.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 05. August 2016, 06:51
Bei rechtlichen Schritten gegen den Beitragsservice, mit welchen Kosten sind da zu rechnen? Sind es deutlich mehr oder weniger als 1000 Euro?

Wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung mithilfe eines Anwalts käme, bleibt der Betroffene auf seinen Kosten sitzen?

Ein Anwalt 0815 möchte pauschal 250 Euro für ein Beratungsgespräch, wobei es nicht garantiert ist, ob dieser tatsächlich den Fall übernehmen würde.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: PersonX am 25. August 2016, 10:22
Beim runden Tisch war es nicht in Erfahrung zu bringen.

Durch eine direkte Nachfrage beim VG konnte das Aktenzeichen zur Verhandlung am 21.06.2016 Saal 6 ermittelt werden. Leider kann nicht 100% ausgeschlossen werden, dass die durch einen sehr hilfsbereiten und freundlichen Mitarbeiter vor Ort angerufene Person sich bei der Herausgabe vertan haben könnte, denn es gab 4 Verhandlungen an diesem Tag im bezeichneten Saal:

1. 11:00 Uhr
2. 11:30 Uhr (diese war mit Rechtsanwalt Bölck)
3. 13:00 Uhr ... von dieser sollte das nachgefragte Aktenzeichen sein
4. 13:30 Uhr (diese ist ausgefallen)

Das Aktenzeichen sei:

2K 1216/15

Allgemein gelte: Verhandlungen, welche öffentlich abgehalten werden, sind für die Öffentlichkeit, wer selbst nachfragt könnte aber zu hören bekommen, dass Aktenzeichen nicht herausgegeben werden.
Da hilft jedoch ein freundlicher Mitarbeiter, welcher verstanden hat, das öffentliche Verhandlungen für die Öffentlichkeit sind, darunter fallen also auch Aktenzeichen.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 06. April 2017, 22:53
In Fall von Person A hat sich einiges getan. Widersprüche gegen BS wurden gestellt, aber ignoriert. Klärung vom BS blieb aus. Es kam erneut zu einer Vollstreckungsanordnung, diesmal durch eine OGV. Diese hat sich absolut desinteressiert gegeben und sich bei Anfragen zur Vollstreckung auf den Beschluss des BGH vom 21.12.15 Az. I ZB 107/14 berufen, welche absolut nichts mit dem BR, Beitragsservice oder Behörde zu tun hat. Sie hat kein Interesse gezeigt, die Voraussetzungen zu prüfen und hat immer wieder auf eine Erinnerung gedrängt. Nach mühevollem hin und her und der Info, dass es schon mal ein Vollstreckungsersuchen gab, wollte die OGV mal beim BR nachfragen. Nachdem sie im Urlaub war und die Vermögensauskunft für Person A sehr zeitnah vor der Tür steht, und Person A letztlich wieder zu einer Erinnerung drängte, musste innerhalb eines Abends eine Erinnerung erstellt werden, welche am nächsten Tag beim Amtsgericht abgegeben wird. Diese enthält nochmals die Beschreibung des gesamten Falls und recherchierte § aus diesem Forum und enthält auch den ein oder anderen kopierten Absatz.

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache


Bayrischer Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln (Gläubiger),

gegen

Person A, <Adresse> (Schuldner),

Aktenzeichen xyz


werden zur Erinnerung nach § 766 ZPO des Schuldners wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsgrundlagen folgende Anträge gestellt:

1. Der Gläubiger erbringt Nachweis, dass zum Vollstreckungsersuchen vom ... alle Vollstreckungsvoraussetzungen gem. Art. 19 und 23 BayVwZVG vorlagen. Zudem rechtfertigt er sein Handeln und bemüht sich zu einer Klärung mit dem Schuldner.
2. Die Gerichtsvollzieherin weist das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom ... zurück.
3. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt.
4. Die Verpflichtung zur Abgabe des Vermögensauskunft wird aufgehoben.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.


Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:

Die Gläubigerin bzw. der von ihr beauftragte AZD Beitragsservice betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Mit einem Vollstreckungsersuchen vom ... bat der Beitragsservice das Amtsgericht München um Vollstreckungshilfe. Die OGZ (...) lud den Schuldner zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses am ... Der Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt. Es liegen bezüglich der Vollstreckungsgrundlagen so offenkundige Fehler vor, dass die Vollstreckung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu beenden ist.

1.)   Am ... wurde ein vorhergehendes Vollstreckungsersuchen (Az. abc) an den Schuld­ner gerichtet und unter der Adresse <Nebenwohnsitz> übergeben. Unter dieser Adresse ist <Elternteil> des Schuldners als Hauptwohnsitz gemeldet. Der Schuldner war dort seit ... als Nebenwohnsitz gemeldet, ist an der Adresse nicht ausgezeichnet, ist weder Inhaber der Wohn­ung noch wird er im Mietvertrag erwähnt, da er nur „Untermieter“ eines Zimmers ist, welches nicht direkt mit einem Eingang oder Treppenhaus verbunden ist (vgl. § 3 Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Er hatte nie Kon­takt mit dem Beitragsservice Köln (nachfolgend BS) vom ARD ZDF Deutschlandradio oder dem Gläubi­ger „Bayrischen Rundfunk“ (nachfolgend BR) gehabt und ihm keine Bescheide über diese Adresse zu­ge­stellt. Das damalige Vollstreckungsersuchen wurde vom GV ... unter Schilderung der Um­stän­de zurückgewiesen und dem Gläubiger die Anschrift des aktuellen Hauptwohnsitzes in ... mitge­teilt. Die im Aus­stands­verzeichnis genannten Bescheide vom ..., ..., ..., ... und ... wurden dem Schuldner nie zugestellt. Der Gläubiger steht in der Nachweispflicht der Zustellung gemäß § 41 (2) VwVfG, § 37 (2) SGB X und § 122 (2) AO. Das Urteil vom VG Hannover vom 29.03.2004 (Az. 6 A 844/02) und OVG Nordrhein-Westfalen (Münster) vom 29.04.2008 (Az. 19 A 1863/06) untermauern dies.

Dem Schuldner ging zum ersten mal im März das Schreiben „Ihr Rundfunkbeitrag“ vom (#1).2016 des BS an den Hauptwohnsitz in ... zu. Der BS fordert den Schuldner auf einen Betrag von ... Euro zu überweisen. Informationen, warum der Betrag gefordert wird, wie sich der Betrag zusammensetzt und das der Schuldner beim Beitragsservice mit einem Beitragskonto „angemeldet“ wurde, fehlen im Schrei­ben völlig! Auch fehlt, welche Leistungen dem Schuldner in Rechnung gestellt wurden bzw. welche Leis­tungen generell vom Gläubiger angeboten werden. Zudem ist in dem Schreiben keine Widerspruchs­be­lehr­ung enthalten und es ist nicht ersichtlich, dass der BS nicht rechtsfähig ist und mit wem der Schuldner in Kontakt treten muss (BS als Absender oder BR als Gläubiger). Aus den genannten Gründen wurde am (#2).2016 vom Schuldner ein Widerspruch gegen die Forderung in dem Schreiben gestellt, in dem er auch zur Prüfung der Sache fordert. Begründung des Widerspruchs war die fehlende Transparenz und die Nicht­nutzung der dem Schuldner unbekannten Leistungen des Gläubigers. Er erklärt sich bei beiderseitiger Klärung als zahlungsbereit.

Der BS reagierte mit einem Schreiben vom (#3).2016, dass jedoch viele Fragen offen ließ. Beispielsweise mit welcher Befugnis oder rechtlichen Grundlage eine Anmeldung des Schuldners am Nebenwohnsitz  vorgenommen wurde, obwohl an der gleichen Adresse eine andere Person als Hauptwohnsitz gemeldet ist, die auch beitragspflichtig ist. Der BS unterstellt dem Schuldner Inhaber einer Wohnung zu sein, ohne sich auf eine konkrete Anschrift zu beziehen. Auf die Intransparenz wird nicht eingegangen und bei dem Des­interesse des Schuldners bzgl. der angebotenen Leistungen bezieht sich der BS ohne klaren Zu­sammen­hang auf Art. 5 Abs. 1 GG. Nichts desto trotz, die geforderte Zwangsabgabe beeinflusst Bürger der freien Wahl zur Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen. Außerdem sieht der Schuldner sogar  Art. 4 Abs. 1 GG verletzt, da durch den Rundfunkbeitrag Formate des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks finanziert werden, die den moralischen Wertevorstellungen des Schuldners vehement widersprechen! Zuletzt verwei­gert der BS den klärenden Kontakt zum Schuldner mit den Worten:

Zitat
„Wir sehen mit diesen Ausführungen die Angelegenheit als geklärt an und bitten um Verständnis,
dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten werden.“

Mit einem Schreiben vom (#4).2016 an den BS schildert der Schuldner nochmal ausführlichst die per­sönliche Sachlage und bittet um Stellungsnahme zu den unterlaufenen Fehlern seitens des BS. Er bittet um eine außergerichtliche Klärung und von Vollstreckungsversuchen abzusehen, bis die Sach­lage auch im Sinne des Schuldners klar dargelegt wurde.

Nachdem der Schuldner sich aus allgemeinen Quellen zur Zwangsabgabe unterrichtet hatte und sich Rat auf www.gez-boykott.de holte, legte er gegen seinen ersten Festsetzungsbescheid des Gläubigers vom (#5).2016 fristgerecht Widerspruch ein. Dies fand auf elektronischen Weg statt, da dem Schuld­ner die Kommunikation mit dem nicht kooperationsbereiten BS zu aufwendig wurde. Dies fand zuerst über das offizielle Kontaktformular der Webseite www.rundfunkbeitrag.de statt und zusätzlich über die Email Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de, wie sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Fest­setz­ungs­bescheids genannt ist. Der BS reagierte mit einer weiteren Zahlungsaufforderung vom (#6).2016 und einer nichts sagender, zusammenhangsloser Aussage.

Zitat
„Sie reklamieren die offene Forderung.“

Laut Rechtsbehelfsbelehrung ist es möglich, persönlich „Widerspruch zur Niederschrift“ beim Gläu­bi­ger unter der Adresse Bayrischer Rundfunk, Abteilung Beitragsservice, Rundfunkplatz 1 in 80335 Mün­chen einzulegen. Der Schuldner wollte dies mit einem nachfolgenden Festsetzungs­bescheid tun, was aus mehreren Gründen nicht möglich war. Die „Abteilung Beitragsservice“ ist nicht am Rundfunk­platz 1 ansässig, sondern in einem nicht klar ausgeschilderten Nachbargebäude. Dort wird man mit der Begründung abgewiesen, dass kein Parteiverkehr gestattet sei und sich nicht für den BS zu­stän­dig fühle! Der Schuldner müsse dies direkt mit dem BS Köln regeln.

Letztlich bleibt zu sagen, dass der BS oder Gläubiger auf den Forderungen beharrt, den Schuldner nicht aufgeklärt und sogar in die Irre geführt hat. Trotzdem wurde erneut ein Vollstreckungsersuchen gestellt und zwar offensichtlich vom nicht rechtsfähigen Beitragsservice im Namen des Intendanten des BR. Eine Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder eines Beauftragten ist nicht ersichtlich. Im Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG ist die diesbezügliche Erfordernis sehr klar definiert und lässt da keinen Interpretationsspielraum. Auch das Fehlen von Unterschrift und Dienstsiegel ist nicht durch  Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG legitimiert, da dies nur bei Verwaltungsakten zutreffend ist. Es ist in Frage zu stellen, ob dieses Schreiben tatsächlich vom Intendanten stammt, da es sich offensichtlich um ein maschinell erstelltes Schreiben zur Massenabfertigung handelt. Es wurde nicht als solches gekennzeichnet, wodurch Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG ist entbehrlich ist.


2.)    Gemäß Art. 27 Abs. 1 und 26 Abs. 7 BayVwZVG regeln sich Zwangsvollstreckung sowie Einwen­dungen des Schuldners nach den Vorschriften der ZPO. Laut ZPO und auch Gerichtsvollzie­her­ge­schäftsanweisung (§§ 35, 44, 45 GVGA) hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsvoraus­setz­ungen zu prüfen. Insbe­son­de­re hat er zu prüfen, ob alle die Zwangsvollstreckung begründenden Urkunden und Schriftstücke zugestellt wurden. Ernstzunehmende Zweifel und Bedenken hat er an seine Dienstaufsicht weiterzuleiten.

Dies ist vorliegend geschehen. Die Einwendungen des Schuldners wurden an das Voll­streckungs­gericht ge­lei­tet, damit dieses über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung entscheidet. Da die Zwangs­voll­streck­ung offenkundige Mängel aufweist, wird das Gericht gebeten, die Ein­stellung der Vollstreckung zu veran­lassen und das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin zu­rück­zuweisen.

Es liegen aufgrund der fehlenden Vollstreckungsgrundlagen so offenkundige Fehler vor, dass die Voll­streck­ung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu überprüfen ist (vgl. hierzu LG Tübingen, Beschluss vom 03.02.2016 (5 T 311/15, Randnummer 18).

Sollte das Gericht der Ansicht des Schuldners nicht folgen, so wird es gebeten ihn zunächst zu infor­mieren, damit er sich weiter äußern kann. Weitere Begründung bleibt auch insofern vorbe­halten.

Des weiteren legt der Schuldner Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungs­anordnung ein und beantragt die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

Was mich noch interessieren würde, ob der Beitragsservice nicht die Pflicht haben muss, Bürger über Leistungen, Kostenaufstellung, Widerspruch etc. zu informieren.

Aufgrund des massiven Zeitdrucks hofft Person A, dass die Erinnerung so ok ist. Was kann Person A tun, wenn die Erinnerung abgewiesen wird? Welche Kosten (gerichtlich) werden auf Person A zukommen?
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: Kurt am 07. April 2017, 10:19
[...]
werden zur Erinnerung nach § 766 ZPO des Schuldners wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsgrundlagen folgende Anträge gestellt:
[...]
Es wurde nicht als solches gekennzeichnet, wodurch Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG ist entbehrlich ist.  > ist doppelt
[...]

wieso schreibst Du des Schuldners?

Du bist doch keiner !?

Immer wieder betonen dass ein "Nicht-Wohnungsinhaber" KEIN "Beitrags-SCHULDNER" ist!!

Gruß
Kurt
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: noGez99 am 07. April 2017, 11:03
Zitat
Welche Kosten (gerichtlich) werden auf Person A zukommen?
Die Erinnerung ist kostenfrei. Bei Ablehnung der Erinnerung kann noch Beschwerde beim Landgericht eingelegt werden. (Kosten dann 20? oder 30Eur ?)

Paralle zur Erinnerung kann Person A den Gerichtsvollzieher nach den Gesetzlichen Grundlagen seines Handelns befragen, weil Amtshilfe darf nur einer Behoerde mit hoheitlichen Rechten gewaehrt werden.
Also würde ich persönlich den GV fragen auf welcher gesetzlichen Grundlage er tätig wird:
- Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung zeigen lassen und kopieren.
- welches ist die ersuchende Stelle?  Genaue rechtliche Bezeichnung!
- darf der GV tätig werden im Auftrag von anderen Stellen als Behörden mit hoheitlichen Rechten? Wo ist das festgelegt?
- ist die ersuchende Stelle eine Behörde?
- Wo ist festgelegt dass dies eine Behörde mit hoheitlichen Rechten ist?
- wie ist die demokratischen Kontrolle über diese Behörde festgelegt?
- Wer hat die Dienstaufsicht über diese Behörde?

Freundkich fragen, alles kopieren/fotografieren, denn Person A will das verstehen und es soll ja alles genau nach dem Gesetz gehen.
Vielleicht bekommt er ja Zweifel an seinem Tun, vielleicht auch nicht.
Antworten dann bitte hier posten, das interessiert mich.
Auch noch sehr interessant ist "Haftbefehl" angekreutzt?
Wenn er sich weigert er sich auch (keine Zeit...) dann nach dem Vorgesetzten fragen.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 07. April 2017, 20:01
Die OGV war durchaus nett und hilfsbereit gegenüber Person A. Sie hat Person A geholfen, die Erinnerung einzureichen und hat zum Inhalt sogar Feedback gegeben. Die Erinnerung wurde zusammen mit der Akte an das Amtsgericht weitergeleitet. Person A wurde schriftlich bestätigt, dass sie nicht zum Termin für die Vermögensauskunft erscheinen muss.

Feedback der OGV:

Die OGV kritisierte stark, dass sich Person A aus diesem Forum informiert habe. (Der Verweis war in der Tat wohl ungeschickt) Person A hätte besser einen Anwalt nehmen sollen. Die OGV bezweifelt einen Erfolg der Erinnerung, denn sie vermittelt den Eindruck, dass Person A grundlegend GEGEN einen Rundfunkbeitrag sei. Die Erinnerung hätte sich ausschließlich auf die Problematik mit der Falschanmeldung beschränken sollen! Lächerlich war auch, dass die OGV den Beitrag immer wieder mit einer Steuer verglichen hat. Man könne eben wie bei der Steuer nicht beeinflussen, zu welchen Zwecken die Beiträge verwendet werden. Protest sei zwecklos und falsch!

Obwohl die OGV selber den Beitrag ungern bezahle, ist sie - wie man merkt - absolut für den Rundfunkbeitrag und meint, dass alles rechtens sei. Wäre sehr interessant gewesen, wie Argumente über politische Beeinflussung und soziale Ungerechtigkeit angekommen wären.

Freundkich fragen, alles kopieren/fotografieren, denn Person A will das verstehen und es soll ja alles genau nach dem Gesetz gehen.
Vielleicht bekommt er ja Zweifel an seinem Tun, vielleicht auch nicht.
Antworten dann bitte hier posten, das interessiert mich.
Auch noch sehr interessant ist "Haftbefehl" angekreutzt?
Wenn er sich weigert er sich auch (keine Zeit...) dann nach dem Vorgesetzten fragen.

Wie gesagt, die OGV ist so von der Richtigkeit des BR/BS überzeugt, der kommen keine Zweifel!

Der BR ist die einzige LRA, welche kein Haftbefehl erlässt.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: Kurt am 08. April 2017, 01:03
[...]
  • Gültigkeit des Vollstreckungsersuchen: Laut OGV sei es in jedem Fall ohne Unterschrift und ohne Dienstsiegel gültig und Berief sich auf eine § xy. Im übrigen bestätigte die OGV, dass der BR keine Behörde ist, sondern eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts", was das Vollstreckungsersuchen widerum legitimiert.
[...]


Zitat
[...]
Das DeutschlandRadio ist – als einzige Rundfunkanstalt – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des Radios sind gemäß dem DeutschlandRadio-Staatsvertrag die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF.[3] Die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegen Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer (nämlich die Bürger) und keine Mitglieder haben.
[...]
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland)
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 08. April 2017, 06:59
Sorry, dachte Körperschaft und Anstalt wären synonym. Ja, stimmt, Anstalt des öffentlichen Rechts. So stehts auch auf dem Vollstreckungsersuchen von Person A.

Ich kann gerade nicht den entsprechenden § finden, der beschreibt, dass Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts Bescheide erlassen dürfen. Aber das dort auch Anstalten des öffentlichen Rechts explizit erwähnt wurden, hat nach meiner dunklen Erinnerung gefehlt.

Was mich interessieren würde:
Was macht eine LRA zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts? Wie haben sie diesen Titel bekommen? War das schon immer so? BR tritt nach außen wie ein Unternehmen auf und handelt auch so.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 06. Juli 2017, 23:11
Das Amtsgericht hat sich bei Person A gemeldet und die Erinnerung zurückgewiesen!
Zitat
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet.
(den Widerspruch in einem separaten Verfahren auch, aber um den ging es nicht primär, da er eigentlich nicht relevant war)

a) Das Amtsgericht begründet die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung mit § 10 Abs. 6 RBStV iVm Art. 23ff BayVwZVG.

Später im Schreiben heißt es außerdem, dass die Vollstreckungsanordnung durch den BR über Art. 27 BayVwZVG iVm Art 7 AGStV Rundf legitimiert sei. Ebenso sei es nach den Vorschriften zulässig auf Unterschrift und Dienstsiegel zu verzichten. Daran gibt's wohl nichts zu rütteln.

b) Das Argument mit der fehlenden Zustellung begründen sie wie folgt:
Zitat
Anstelle der Zustellung genügt hier gem. Art 23 Abs. 2 BayVwZVG die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gem. Art. 17 BayVwZG.
Ich nehme an letzterer Verweis müsst BayVwZVG heißen. Wie auch immer, dort heißt es:
Zitat
Art. 23 Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
  • er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
  • die Forderung fällig ist und
  • der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).
(2) Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17.

Art. 17 Zustellungen im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen

(2) Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Moment mal? Realsteuern? Wieso heißt es Realsteuer und nicht Beitrag? Was heißt Zweifel im dem Kontext? Wer darf den Zweifel äußern?

Fallen Festsetzungsbescheide unter den Begriff Leistungsbescheid?

Und die Anmeldung an der falschen Anschrift? Darauf geht das Amtsgericht nicht so richtig ein. Darf sich der BS heraussuchen, welche Anschrift sie bedienen möchte? Und wo ist überhaupt geregelt, dass sich Person A dem BR gegenüber in der Bringschuld steht?

Das sind schon mal zwei Punkte, die man in eine Beschwerde aufnehmen könnte.

c) Weiter heißt es vom Amtsgericht:
Zitat
Mängel im Verfahren der Gerichtsvollzieherin sind ebenfalls nicht erkennbar.

Person A hat ein mittelfristiges Ziel, welches sie schnell erreichen möchte, nur wie?
Das Ziel muss es sein, irgend jemand vom Beitragsservice oder BR zu fassen zu bekommen, um diese mit dem Fall zu konfrontieren und im Besten Fall zu klären. Denn das Vorgehen vom BS/BR ist einfach fehlerhaft und nicht zu Ende gedacht!

Das ist eine Herausforderung. Sollte Person A sich jetzt ein Anwalt besorgen? Woher kann dann Person A einen guten Anwalt in dem Fachgebiet bekommen?

Und: Ist der Weg über eine Beschwerde zielführend? Welche Alternativen bzw. Optionen gäbe es für Person A noch, die zielführend wären?
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: noGez99 am 06. Juli 2017, 23:53
Das Amtsgericht ist leider der kleine Gott. Beschwerde beim Landgericht kostet 30Eur und lohnt sich meist nicht wenn man nicht in Tübingen wohnt.

Es gibt hier im Forum Spezialisten, die den GV verscheuchen können, aber ich weiss nicht wie das geht.
Ich meine Person A hat wahrscheinlich folgende Möglichkeit:

- Klage und die hinauszögern bis das BVerfG entschieden hat und
- Direkte Verfassungsbeschwerde, siehe
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg149948.html#msg149948

Achtung Frist:
Die Verfassungsbeschwerde muss mit Begründung innerhalb von einem Monat beim BVerfG eingegangen sein!

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Voraussetzungen und Verfahren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144409.html#msg144409
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg149212.html#msg149212
Beispiel, aber nicht von der Professionalität abschrecken lassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg146458.html#msg146458
so geht es auch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148823.html#msg148823

Merkblatt vom BVerfG
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.html


Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 08. Juli 2017, 10:33
Dank für die Informationen. Das hört sich nach richtig viel Arbeit an. Neben einem Zwangsbeitrag hat die Privat-Person A auch ein Zwangshobby, wenn sie sich weigert dem System nachzugeben.

Eine Verfassungsbeschwerde hört sich nach der sinnvollsten Option an. Habe gerade herausgefunden, dass Sixt ebenfalls den selben Weg (http://www.wiwo.de/politik/deutschland/rundfunkbeitrag-sixt-legt-nach-urteil-verfassungsbeschwerde-ein/14949138.html) beschritten hat. Wenn die großen schon den Weg gehen...

Es gibt ja bereits über 50 Verfassungsbeschwerden und 4 Leitverfahren. Kann es sich Person A einfach machen, indem sie sich bei der Beschwerde an eines oder mehreren der Verfahren "anhängt"? Kann man mindestens die Titel der Verfahren öffentlich einsehen?
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: noGez99 am 08. Juli 2017, 11:45

Schau mal hier:
Verfassungsbeschwerden gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"/RBStV [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23656.msg150534.html#msg150534


Insbesondere die Verfassungsbeschwerde von willnich ist einsehbar:
Eine weitere Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 1382/16 - wurde von Forum-Mitglied "willnich" eingelegt - siehe u.a. unter
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg125964.html#msg125964

Inhalt dieser (augenscheinlich nicht anwaltlich betreuten) Verfassungsbeschwerde siehe unter
Verfassungsbeschwerde ist bei der Post...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19257.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19257.msg125933.html#msg125933


Viel Erfolg!! Lasst uns die 100++  Beschwerden anviesieren !!
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 11. Juli 2017, 20:57
Person A wollte Beschwerde bei der Rechtshilfe im Amtsgericht einreichen. Diese wies Person A darauf hin, dass in der Erinnerung die materiell-rechtliche Forderung gar nicht geprüft wurde, sondern nur das Prozedere der Vollstreckung selber. Die Rechthilfe empfiehl Person A beim Zivilgericht eine Vollstreckungsabwehrklage zu stellen.

Sie wies hierbei auf den Beschluss  Az. M 6a K 14.4769 (https://openjur.de/u/851554.html) hin. Person A wird diesen Weg gehen. Wie es scheint, muss man den ganzen Rechtsweg durchlaufen, bis eine Verfassungsklage möglich ist.

Die Rechthilfe wies darauf hin, dass Verfassungsbeschwerde nur gegen das Grundgesetz gerichtet sein können. Ist das wirklich so?
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 02. August 2017, 21:11
Es wird spannend!

Person A hat beim Verwaltungsgericht eine Vollstreckungsabwehrklage zur Niederschrift eingereicht. Die Juristische Direktion des Bayrischen Rundfunks hat sich bei Person A gemeldet und Infoblätter versendet, die ich aus reinem Zufall auch besitze. Leider kann ich die Anhänge nicht hinzufügen, da das Forum zu große Dateien nicht erlaubt.

Zitat
- Informationsblatt 2 -
Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden

Grundsätzlich ist die Zustellung der Festsetzungsbescheide nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG
Voraussetzung der Vollstreckung. Nach Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG kann die Zustellung von schriftlichen Bescheiden jedoch dadurch ersetzt werden, dass diese dem Empfänger
durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden.
Bei der Zustellung maschinell erstellter Bescheide kann – an Stelle des Vermerks über den Tag der
Aufgabe zur Post – die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden (Art. 17 Abs. 4 Satz 2
BayVwZVG). Dies ist bei den Festsetzungsbescheiden, die der Vollstreckungsanordnung zu Grunde
liegen, der Fall (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 11.07.2012 – RO 3 K 12.526). Das sog. Postauflieferungsdatum wird in den elektronisch geführten Akten (sog. Historien-Aufstellung) wie folgt vermerkt:

...
VG Berlin, Urt. v. 01.10.2014 – VG 27 K 211.12
...

Zitat
- Informationsblatt 3 –
Rundfunkbeiträge
Fingierter Zugang der Beitragsbescheide bei treuwidriger Zugangsvereitelung


Ist der Zugang von Beitragsbescheiden daran gescheitert, dass der/die Rundfunkbeitragspflichtige
deren Annahme verweigert hat oder unbekannt verzogen ist, gelten die Bescheide nach der
Rechtsprechung dennoch als zugegangen.
...

Im übrigen sei erwähnt, dass laut  Art. 2 Abs. 1 BayVwVfG das Gesetz für den Bayrischen Rundfunk (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-2) nicht gültig ist.

Person A versucht einen Termin zur Klärung mit dem BR zu vereinbaren.
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: Kurt am 02. August 2017, 21:58
Zitat
Das sog. Postauflieferungsdatum wird in den elektronisch geführten Akten (sog. Historien-Aufstellung) wie folgt vermerkt:

hmmm - müßte man mal prüfen was genau da vermerkt ist:

- die "Weggabe" des Schreibens/der (Druck-)Daten an den Dienstleister PAV Card GmbH (PAV Card GmbH und Paul Albrechts Verlag GmbH, Hamburger Str. 6, 22952 Lütjensee)
oder
- die Postaufgabe nach dem Drucken und Kuvertieren beim Dienstleister PAV Card GmbH

Könnte man anhand Beispiel (eingedrucktes Erstellungsdatum auf Anschreiben; Auslesen des Barcodes auf dem Anschreiben (dort erfährt man das tatsächliche Postaufgabedatum) und Anfordern der Historie-Aufstellung) abgleichen/überprüfen.

Gruß
Kurt
Titel: Re: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
Beitrag von: ohc am 15. Oktober 2017, 07:41
Die fikitve Person A hat die Vollsstreckungsabwehrklage beim Verwaltungsgericht München verloren und wollte nun Beschwerde einlegen - jedoch nicht beim Bay. Gerichtshof sondern gleich beim BVerfG in Form einer Verfassungsbeschwerde.

Begründungen:
1. Rechtsweg erschöpft mit Verweis auf https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/
2. Argumente gegene die Verstöße gegen das Grundgesetz wurden nicht berücksichtigt!

Faktisch macht der verwaltungsgerichtliche Weg keinen Sinn. Wie kann man eine Vollstreckungsabwehrklage vom VG an das BVerfG eskalieren?

In dem Thread stehen Informationen dazu, aber eine Antwort war nicht mehr möglich.
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg149915.html#msg149915