Es mussten sogar einige wieder rausgehen - so muss das weitergehen.Wurden diese vom Richter gebeten raus zu gehen? Oder sind diese wegen sichtbarer Überfüllung freiwillig gar nicht erst in den Gerichtssaal gekommen? Es gibt da durch aus einen Unterschied, einfach mal nach Berufung suchen mit dem Stichwort fehlende Öffentlichkeit bzw. respektive ähnlich.
Anm.Mod.seppl: Aufgrund des Fluchtwegproblems mussten mindestens 3 Personen den Saal auf richterliche Anweisung verlassen.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
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Die Sitten und Gebräuche im Gerichtssaal hängen immer maßgeblich vom Vorsitzenden ab. Der Vorsitzende wacht über die Ordnung im Saal, und je nach persönlicher Empfindsamkeit eckt er mit seinen Vorstellungen schon mal bei den sonstigen Anwesenden an.
Über Marotten diverser Richter kann man jedenfalls immer mal wieder was lesen. [...]
Strafverteidiger freuen sich übrigens, wenn sich der Richter mit vermeintlich renitenten Zuschauern streitet. Fliegen diese nämlich unberechtigt raus, ist die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht mehr gewahrt. Das ist ein absoluter Revisionsgrund - leichter kriegt man ein Verfahren nicht neu aufgerollt.
Als ich zuletzt so einen Krach miterlebte, ging er übrigens zu Gunsten eines Herrn aus, der sich auf Nachfrage des Richters als “Bürgerjournalist” vorstellte. Der Richter drohte zwar mit dem Rausschmiss und einem Ordnungsgeld. Doch der Zuschauer schrieb ungerührt weiter mit und erklärte, man müsse ihn schon raustragen, wenn er aufhören soll. Der Richter schwieg eine Minute. Man konnte förmlich sehen, wie es in ihm arbeitete.
Schließlich setzte er die Verhandlung fort, als sei nichts gewesen. Der Bürgerjournalist schrieb bis zum Ende mit, und ich hatte eine Revisionsgrund weniger.
Udo Stephan Vetter[1] (* 24. Dezember 1964 in Buchbach, Steinbach am Wald) ist ein deutscher Rechtsanwalt, vorwiegend tätig als Strafverteidiger,[2] und Lehrbeauftragter an der Hochschule Düsseldorf,[3] der durch seinen Blog law blog[4] und durch Zitierungen, Interviews und Auftritte als Rechtsexperte bekannt wurde. Beachtung fanden zudem seine Vorträge bei Veranstaltungen des Chaos Computer Clubs. [...]
Person S wird auf jeden Fall weitermachen. Vor allen Dingen weil das Richterlein zum Schluss noch "emotional Nachgetreten" hat. Das wird Person S so nicht auf sich sitzen lassen.Der schönste Dank für das "Nachtreten" wäre, den Richter das Urteil auf die Bedürfnisanstalt hängen zu lassen, weil er die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt hat. Das würde ich unbedingt mit meinem Anwalt besprechen.
Der Richter machte in seiner Urteilsbegründung Bemerkungen über die "Laiensphäre" des Klägers. Sinngemäß: Der Kläger sei nicht in der Lage, Sachzusammenhänge rechtlich richtig einzuordnen. Das müsse er dem Kläger in dieser "Härte" sagen.
Der Richter machte in seiner Urteilsbegründung Bemerkungen über die "Laiensphäre" des Klägers. Sinngemäß: Der Kläger sei nicht in der Lage, Sachzusammenhänge rechtlich richtig einzuordnen. Das müsse er dem Kläger in dieser "Härte" sagen.
Ein Interview, dass nach den Verhandlungen am 04.01.18 entstand. Einer der Kläger, Jens/ Grosse Freiheit TV ist hier Interviewender.
Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)
9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)
§ 86
[Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze]
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. 3Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. 2Sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
... es ist 5 Jahre nach der Einführung nicht klar geklärt auf welcher gesetzlchen Grundlage die Geschichte überhaupt läuftEine Steuer solls ja laut Urteilen nicht sein. Aber was ist es dann? Ist es ein Beitrag? Eine Abgabe? Eine Gebühr?
Egal aber, welche Art von Abgabe es ist, es bleibt dann noch die Frage, ob es eine zulässige Abgabe der jeweiligen Art ist..Genau hier liegt das Problem.
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung§ 44 AO Gesetzliche Grundlage - Wir befinden uns jetzt plötzlich im Steuerrecht
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Tja un Jezz ?? ;)
1.11. Die Rundfunkabgabe als unzulässige Zwangsabgabe
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Das Abgabenaufkommen wird Öffentlich-Rechtlichen Anstalten zugeführt, deren Tätigkeit keiner öffentlichen Verantwortung und keiner parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Ein Mitwirkungsrecht der Zwangsmitglieder besteht nicht. Die Rundfunkabgabe ist damit eine Zwangumlage eigener Art. Eine solche hat in der Finanzverfassung des Bundes und der Länder keinen Raum. Die Rundfunkabgabe ist ein einziger Fremdkörper in der gesamten Rechtsordnung.
1.9. Die Rundfunkabgabe als unzulässige Realsteuer
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Die Rundfunkabgabe ist nun aber in der Tat tatsächlich eine Steuer, und zwar eine Realsteuer. Die Rundfunkabgabe entspricht voll dem gängigen Verständnis einer Realsteuer als Objekt- oder Sachsteuer, die die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen unberücksichtigt lässt und eine Sache oder einen Sachbegriff zum Tatbestand der Besteuerung macht. Über die Grundsteuer und Gewerbesteuer als Realsteuern hinaus gibt es aber nach Art. 106 Abs. 6 GG keine weiteren Realsteuern; auch neue können nicht erfunden werden.
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