- Ein Journalist zieht im Streit um seinen Rundfunkbeitrag vor den Verwaltungsgerichtshof in Kassel.
- Doch es geht ihm nicht um das System öffentlicher-rechtlicher Medienfinanzierung.
- Nach eigenen Worten will er das Bargeld retten.
Kassel/Frankfurt - Norbert Häring will zahlen - allerdings nicht so wie es der Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Medien gern hätte. Der 55-jährige Journalist und Autor aus Frankfurt am Main will seinen Rundfunkbeitrag bar begleichen. Dafür zieht er am Dienstag (13. Februar) vor den Verwaltungsgerichtshof in Kassel. (AZ 10 A 2929/16)
Seit 2015 streitet Häring für das Recht auf Barzahlung. Damals widerrief er seinen Bankeinzug für den Rundfunkbeitrag und berief sich auf das Bundesbankgesetz. Das besagt: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ […]Zitat„Es kann nicht sein, dass der Staat Geld herausgibt und dann sein eigenes Geld nicht annehmen will“[…]
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG), Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/ZAG.pdf
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.7.2017 I 2446 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 15 Abs. 4 dieses G am 13.1.2018 in Kraft getreten. Die §§ 45 bis 52 sowie der § 55 treten gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G 18 Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in Kraft.
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Zahlungsdienstleister sind
1.
Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2
bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);
§ 2
Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
(1) Als Zahlungsdienste gelten nicht
1.
Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen
§ 10
Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
§ 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
Absatz 1:
10.
Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die
a)
für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
b)
für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder
Absatz 2:
Übt ein Unternehmen eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b aus und überschreitet der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von 1 Million Euro, hat es diese Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen und in einer Beschreibung der angebotenen Dienstleistung anzugeben, welche Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b in Anspruch genommen wird. Auf Grundlage dieser Anzeige entscheidet die Bundesanstalt, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b vorliegen. Entspricht die Tätigkeit des Unternehmens nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b, setzt die Bundesanstalt es hiervon in Kenntnis.
Es haben sich schon unendlich viele Menschen am Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ-Gebühr) die Zähne ausgebissen. Mit der plumpen Argumentation, dass man ARD & ZDF ja gar nicht schaue, komme man nicht weiter. Der Rundfunkbeitrag ist zu zahlen, fertig aus. Das ist geltende Rechtsprechung. Ändern könnten das nur die zuständigen Ministerpräsidenten der Bundesländer, die gemeinsam über den Rundfunkbeitrag und desse Höhe entscheiden. Aber von denen ist keine Meinungsänderung zu erwarten.
Also könnte man die Milch sauer machen? Mit einer Art Guerilla-Taktik versuchen die Gebühreneintreibung von ARD & ZDF komplizierter zu gestalten? Natürlich wollen wir an dieser Stelle als treue Staatsbürger nicht dazu aufrufen den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen. Zahlungspflicht ist Zahlungspflicht! Hierzulande kommt man ja sogar ins Gefängnis, wenn man sich weigert Fernsehen zu bezahlen, dass man gar nicht konsumieren möchte. Selbst wenn man keinen Fernseher besitzt, muss man trotzdem ins Gefängnis, wenn man die Zahlung verweigert – denn die Zahlungspflicht ist an die Wohnung gebunden! […]
Welch ein Wahnsinn! Aber gut. Was bleibt noch übrig? Zahlreiche Bürger haben immer wieder versucht ihren Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen. […]
@pinguin: ich bezweifle, dass der BS ein Zahlungsdienstleister im Sinne der zitierten Regeln ist. Er übernimmt nämlich keine entsprechenden Leistungen für Dritte, sondern ist ausschließlich mit dem Inkasso für die ihn tragenden LRA befasst. Der BS ist zudem ein juristisches Nichts. Ein Zahlungsdienstleister kann und muss aber ein Unternehmen sein, dass sich selbst vertreten kann.
Gegen den Rundfunkbeitrag mit Guerilla-Taktik? Ab morgen vor Gericht!
Nur weil sich ein "Etwas" als "nicht rechtsfähig" bezeichnet, muss es nicht so sein.......auch wenn man auf den ersten Blick der Auffassung vom doc zuneigen würde:
@pinguin: ich bezweifle, dass der BS ein Zahlungsdienstleister im Sinne der zitierten Regeln ist. Er übernimmt nämlich keine entsprechenden Leistungen für Dritte, sondern ist ausschließlich mit dem Inkasso für die ihn tragenden LRA befasst. Der BS ist zudem ein juristisches Nichts. Ein Zahlungsdienstleister kann und muss aber ein Unternehmen sein, dass sich selbst vertreten kann.
... ich bezweifle, dass der BS ein Zahlungsdienstleister im Sinne der zitierten Regeln ist. Er übernimmt nämlich keine entsprechenden Leistungen für Dritte, sondern ist ausschließlich mit dem Inkasso für die ihn tragenden LRA befasst.
[...] Im Gegenteil hat er [Norbert Häring] "Beiträge" für den HR nicht-rückholbar durch Hinterlegung gezahlt. Der HR hat den Nerv, weigert sich das Geld abzuholen und verlangt dies ernstlich ein zweites Mal. Und die Krönung sind die ignoranten Richter am VG FFm mit abenteuerlichen Formulierungen zum Bundesbankgesetz.
Bürger haben keinen Anspruch, Rundfunkbeiträge bar zu bezahlen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Dienstag entschieden und die Klage des Frankfurter Journalisten und Autors Norbert Häring abgelehnt. Der Hessische Rundfunk als Gläubiger sei nicht verpflichtet, Barzahlung zu akzeptieren, erklärten die Richter. Sie bestätigten damit ein Urteil aus erster Instanz. Der VGH ließ aber ausdrücklich den Gang zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Die Vertreter des Hessischen Rundfunks betonten vor Gericht, dass es bundesweit bereits zehn Urteile in ähnlichen Fällen gebe. Alle seien zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgefallen [1]. Es sei zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz wirklich eine[n] Verbindung zu diesem Fall habe.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat heute in mündlicher Verhandlung unsere Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt verworfen. Die hessischen Verwaltungsrichter der zweiten Instanz urteilten, daraus dass das Bundebankgesetz Euro-Bargeld zum "alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel" macht, folge keine Pflicht für hoheitliche Stellen, dieses anzunehmen. Trotzdem ist das Urteil ein Erfolg.
Der Gerichtshof lies nämlich Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu, was aus verschiedenen Gründen sehr wichtig ist. Nun kann die Rechtsfrage von einem höchsten deutschen Bundesgericht geklärt werden, worum es mir von Anfang an ging. Mein Verfahren zielt ja nicht vor allem auf den Hessischen Rundfunk sondern auf diesen nur als Teil der gesamten öffentlichen Verwaltung, die immer mehr dazu übergeht, das eigene Geld des Staates nicht mehr zu akzeptieren.
Die Entscheidung auf oberster Bundesebene ist wichtig, denn es gibt ein Gesetz, das die einheitliche Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte der fünf Instanzenzüge sicherstellen soll. [...]
Die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichtshofs steht noch aus. [...]
Geht es dem Häring tatsächlich nur um die Durchsetzung seiner gewünschten Barzahlung? [...]Das ließe sich hier auf direktem Wege in Erfahrung bringen:
Geht es dem Häring tatsächlich nur um die Durchsetzung seiner gewünschten Barzahlung? [...]
Die Anwendung regelt ebenso eindeutig Art. 31 GG "Bundesrecht bricht Landesrecht."Siehe auch BVerfG 2 BvN 1/95, welches im Forum schon thematisiert worden ist.
Er will zahlen - aber
alle durch die Bank weg absolut gläserne Menschen.Der ist sehr gut! ;)
Ich glaube, er will nicht zahlen, aber er will und kann sich als Journalist (und selbständiger Unternehmer) den Schufaeintrag etc. eben nicht leisten.
Deshalb habe ich die zweite Möglichkeit genutzt und das Geld bei einem Amtsgericht hinterlegt. Es kann irgendein Amtsgericht sein. Ich bin zum Amtsgericht Frankfurt. Lustiger Weise steht dort an der Gerichtskasse ein Schild, dass EC-Karten nicht akzeptiert werden. Nur Bares ist Wahres.
Ich konnte den Rechtspfleger überzeugen, dass der Gläubiger in Annahmeverzug ist, was mir einen nachvollziehbaren Grund zur Hinterlegung gibt. Dazu musste ich ihm den Festsetzungsbescheid mit der Vollstreckungsandrohung zeigen, sowie einen Nachweis, dass ich Barzahlung angeboten habe und der Gläubiger dieses nicht angenommen hat.
...
Als Anlagen übergab ich den Festsetzungsbescheid und ein Schreiben des Hessischen Rundfunk, indem er das angebotene Bargeld ablehnt. Der Verzicht auf Rücknahme bedeutet, dass ich nicht zum Amtsgericht gehen kann und sagen, ich hätte es mir anders überlegt, ich hätte mein Geld gern wieder. Das ist wichtig.
Eine Kopie des Hinterlegungsbescheids des Amtsgerichts schickte ich dann an den Hessischen Rundfunk, mit folgendem Schreiben:
„Freigabeerklärung zur Zahlung Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktennummer) nebst Aufforderung zur Vollstreckungsunterlassung und vorsorglichen Hinweises auf die §§ 767, 945 ZPO ...
Eine öffentliche Stelle wie die Einrichtung, die Beiträge für ARD und ZDF einsammelt, dürfte Bargeld dem Gesetz nach eigentlich nicht ablehnen. Die neue Argumentation lautet, dass die Vorschrift nicht ausschließe, „dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird.“
Währungsrechtler Helmut Siekmann von der Universität Frankfurt wendet dagegen ein: „Die Länder haben nicht die Zuständigkeit, die Verwendung von gesetzlichen Zahlungsmitteln einzuschränken.“ Es gehöre zum Wesen des gesetzlichen Zahlungsmittels, dass es zur Begleichung von öffentlichen Abgaben verwendet werden kann.
Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht im Rechtsstreit mit dem Hessischen Rundfunk um Barzahlung des Rundfunkbeitrags ist eingereicht, ein Aktenzeichen wurde festgelegt. Es lautet BVerwG 6 C.18.Quelle: http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess