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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 294535 mal)

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Re: Widerspruch 2014
#30: 15. Juni 2014, 13:42
Offensichtlich besteht die Möglichkeit, dass der Säumniszuschlag ein Verwaltungsakt ist, der erst dann erfolgt, wenn ein Bußgeld droht. Auch wenn das nicht in allen Fällen passiert, ist dieser Verwaltungsakt nichtig, besonders wenn BS den Beitragsbescheid so spät verschickt. Der Hinweis im Widerspruch auf diesen Sachverhalt sollte reichen. Der Abschnitt "Ablehnung des Säumniszuschlags" enthält alles rechtlich wichtige. Man hat den Säumniszuschlag nicht verursacht, weil man die Zahlung verbummelt hat, sondern weil BS nicht in die Pötte kam. BS sieht das naturgemäß anders, aber die sind ja auch staatsfern, besonders was unsere Gesetze angeht.


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a
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Re: Widerspruch 2014
#31: 16. Juni 2014, 01:29
Guten Abend,

wenn ich das mal so sagen darf: Tip Top Widerspruch...

Erste Sahne!!!!So und nur genauso kommen wir zum Ziel!!!


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B
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Re: Widerspruch 2014
#32: 16. Juni 2014, 09:12
Offensichtlich besteht die Möglichkeit, dass der Säumniszuschlag ein Verwaltungsakt ist, der erst dann erfolgt, wenn ein Bußgeld droht. Auch wenn das nicht in allen Fällen passiert, ist dieser Verwaltungsakt nichtig, besonders wenn BS den Beitragsbescheid so spät verschickt. Der Hinweis im Widerspruch auf diesen Sachverhalt sollte reichen. Der Abschnitt "Ablehnung des Säumniszuschlags" enthält alles rechtlich wichtige. Man hat den Säumniszuschlag nicht verursacht, weil man die Zahlung verbummelt hat, sondern weil BS nicht in die Pötte kam. BS sieht das naturgemäß anders, aber die sind ja auch staatsfern, besonders was unsere Gesetze angeht.

Nicht zu vergessen ist hierbei, dass sich ein Säumniszuschlag ALLEIN auf einen bereits ergangenen BESCHEID beziehen kann und NICHT auf die vom BS vorher verschickten Informationsschreiben ohne Rechtscharakter. Meiner Ansicht nach wird mit diesem unverschämten Säumniszuschlag vom BS hier versucht, die vorherigen Kosten (Papier, Porto, etc.), die man an die jeweilige Person X hatte, wieder rein zu holen. Das lässt tief blicken...


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T
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Re: Widerspruch 2014
#33: 16. Juni 2014, 12:33
Echt gute Arbeit, alleine das du dir die Mühe machst das ganze zu Sammeln, das wird einige dazu ermuntern, sich gegen den Beitragsservice zu wehren.

In Bobs Fall hat er seit dem 1.8.13 Hartz4 bekommen, das würde er dann bei der Begründung als Punkt 2 oder 3 anbringen und die anderen Punkte jeweils um eins verschieben. Wie Bob das genau formuliere muss er sich noch überlegen, aber er stellts mir in etwa so vor:


2)
Vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 sowie vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 liegt mir jeweils eine "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" vor. Anbei liegen Ihnen die Kopien der beiden "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sowie die dazu passenden Befreiungsanträge bei. Da ich seit nunmehr einem Jahr Hartz 4 beziehe, verfüge ich weder über Wertsachen noch über eine ausrechende Geldmenge. Jegliche Schritte ihrerseits mir gegenüber an Geld zu kommen wären somit erfolglos und würden für ihre Mitarbeiter nur in Arbeit enden, die am Ende keinen Gewinn einbringt. Ich bitte Sie also in gegenseitigem Interesse von weiteren Maßnahmen Ihrerseits abzusehen.



Ist die Formulierung von Bob soweit okay, oder soller er daran noch was ändern?


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G
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Re: Widerspruch 2014
#34: 16. Juni 2014, 12:47
Hallo Roggi,

vielen Dank für Deine mühe, insbesondere das du auf meinen Hinweis mit dem Säumniszuschlag eingegangen bist.
Bin mal gespannt ob die jetzt den Widerspruch in Teilen, also für den Säumniszuschlag stattgeben.

Gruß


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Re: Widerspruch 2014
#35: 16. Juni 2014, 14:34
@all: gern geschehen

@The-One:
Hört sich gut an, aber es wird von denen abgelehnt, weil das Gesetz keine andere Möglichkeit zulässt. Ein weiterer Beweis, was für ein vermurkstes Gesetz der RBStV ist.

Hier das Gesetz zum Säumniszuschlag, festgesetzt durch die Satzungen der Landesrundfunkanstalten:
Zitat
§ 11
Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
Demnach ist der Säumniszuschlag erst dann fällig, wenn binnen 4 Wochen nach Fälligkeit nicht vollständig bezahlt wurde.


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Re: Widerspruch 2014
#36: 16. Juni 2014, 15:30
Ich habe die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 gefunden.
Beitragssatzung Berlin-Brandenburg

Möglich das es für die anderen Rundfunkanstalten oder Bundesländer andere Satzungen gibt. Dies bitte für die jeweils zuständige Rundfunkanstalt in den Ländern selbst ergoogeln.
Dort kann man sich über diverse Verfahrenswege und Vorrausetzungen zur Leistung der Rundfunkbeiträge informieren, was natürlich auch dem einen oder anderen dient und damit für Widersprüche und Klagen gegen die Rundfunkanstalten genutzt werden kann.
Hier eine Liste der enthaltenen Paragraphen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
§ 3 Anzeigen, Formulare
§ 4 Inhalt der Anzeigen
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten
§ 7 Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
§ 8 Datenerhebung bei nicht-öffentlichen Stellen
§ 9 Technisch-organisatorischer Datenschutz
§ 10 Zahlungen
§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
§ 12 Zinsen
§ 13 Verrechnung
§ 14 Vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte
§ 15 Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefällen nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten


§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe
von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.
Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. 


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Widerspruch 2014
#37: 17. Juni 2014, 00:11
Hier das Gesetz zum Säumniszuschlag, festgesetzt durch die Satzungen der Landesrundfunkanstalten:
Zitat
§ 11
Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
Demnach ist der Säumniszuschlag erst dann fällig, wenn binnen 4 Wochen nach Fälligkeit nicht vollständig bezahlt wurde.

Ich stelle mir die Frage:
Reicht für das Auslösen einer "Fälligkeit" folgender und einziger diesbezüglicher Passus im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"...?

Zitat
§ 7
Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
[...]
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet.
Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

...oder ist ein nachweislich zugestellter, rechtsmittelfähiger Bescheid incl. Rechtsbehelfsbelehrung nicht Grundvoraussetzung?
Schließlich kann man ja ohne "Festsetzung" auch völlig falsch liegen mit seinen eigenen "Berechnungen" der Höhe des "geschuldeten" Betrags...
Und wer ist eigentlich "Schuldner" - mit welcher "Beitragsnummer"? Auch da könnte man falsch liegen...

Könnte man ggf. noch mal in einem separaten Thread erörtern, da es hier sonst zu sehr vom eigentlichen Thema abkommt.


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Re: Widerspruch 2014
#38: 17. Juni 2014, 16:01
weil ja ganz oben geschrieben wird,

wenn er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,

Nun frage ich mich, ob damit tatsächlich das Verhalten vor Ausstellung des Bescheids gemeint sein kann oder ist. Oder ob sich dass nicht ehr auf den Inhalt des Bescheids bezieht. Also wenn erkennbar ist dass der Verwaltungsakt von Person A etwas von Person A verlangt das rechtswidrig ... ist, z.B. wenn ein Verwaltungsakt verlangen würde in einer 30er Zone 50km/h zu fahren. Oder fordern würde dass das Auto in einem Bereich geparkt werden soll, in welchem absolutes Parkverbot besteht.

Leider habe ich noch kein Beispiel gefunden, wo dieser Punkt genauer beleuchtet wird, das hier ist zwar schon hilfreich, aber bei diesem Punkt auch kein Beispiel

http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-12-783-32-782-784.htm

Aus meiner Sicht ist es vielleicht besser, den Verwaltungsakt nach Punkt 6 des gleichen § angreifen

http://www.rechtslexikon-online.de/Sittenwidrigkeit.html


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M
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Re: Widerspruch 2014
#39: 17. Juni 2014, 20:19
Person 0815 ist ebenfalls dabei einen Widerspruch zu verfassen. Und bei dem Punkt mit dem Säumniszuschlag hat er eine Frage:
Es steh geschrieben:
"§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist..."

würde Person 0815 sich nicht selber ins Bein schießen, sollte der dies so formulieren? Schließlich hat er auf alle Schreiben des BS nicht reagiert und wurde Zwangsangemeldet. Hat also seine angebliche "Beitragspflicht" nicht angezeigt. Die Sache mit der Zwangsanmledung würde 0815 auch irgendwie im Widerspruch mit einbauen. 0815 ist leider ebenfalls ein juristischer Laie und würde sich über eine Aufklärung seitens belesener Forumsnutzer sehr freuen.

0815 ist Roggi überaus dankbar für seine hervorragene Arbeit an diesem Vorzeigewiderspruch  :)


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Re: Widerspruch 2014
#40: 17. Juni 2014, 22:06
Das Problem des nichtigen Verwaltungsaktes ist,  dass kein Beitragsbescheid erstellt wird und somit kein Widerspruch erfolgen kann. Der Säumniszuschlag wird also vom BS verursacht. Die Problematik der Anmeldung hat mit dem Säumniszuschlag nichts zu tun.


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Re: Widerspruch 2014
#41: 17. Juni 2014, 22:23
Das der Säumniszuschlag mit der Anmeldung nichts zu tun hat ist 0815 durchaus bewusst. Es ging im eher darum das er sich ja, nach Meinung des örR/BS, bereits dadurch ordnungswidrig verhalten hat, indem er der Anzeigepflicht nicht nachkam. 0815 hat evtl. die Befürchtung, das jener Umstand, bei dieser Formulierung, gegen ihn verwendet werden könnte, indem der örR in seinem Widerspruchsbescheid sowas schreiben könnte wie "Ordnungswidrigkeit blabla du hast aber angefangen dich Ordnungswidrig zu verhalten durch Nichtanmeldung" o.ä. Das eine würde das andere zwar nicht aufheben, könnte aber dennoch zu ungewollten Problemen führen. Oder macht sich 0815 da zu viele Gedanken?


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Re: Widerspruch 2014
#42: 18. Juni 2014, 00:27
0815 macht sich da zuviele Gedanken drüber, es sind verschiedene Sachverhalte, die unterschiedlich behandelt werden. Sonst hätte ja schon jemand deswegen eine Ordnungswidrigkeitsstrafe erhalten.


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Re: Widerspruch 2014
#43: 18. Juni 2014, 18:35
Alles klar, 0815 bedankt sich für die beruhigenden Worte und arbeitet weiter an seinem Widerspruch  :)
Dort ist ihm, glaubt er, ein Fehler aufgefallen bei der Widerspruchsbegründung Punkt 1.5) "Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig"
Müsste es dort nicht "gültig" bedeuten? Oder versteht 0815 dort etwas falsch?


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Re: Widerspruch 2014
#44: 19. Juni 2014, 09:57
Hallo liebe Forum-Mitglieder

Person A hat eine Frage...A ist seit einigen Tagen hier angemeldet und hat seit Anfang Juni den Beitragsbescheid im Hause und möchte gerne den Weg des Widerspruches gehen. Auf die bisherigen Rechnungen und Mahnungen hat A nicht reagiert, aber jetzt wird es wohl so langsam Zeit.

Person B (Frau) und A leben in einem großen Haus mit den Schwiegereltern zusammen (wir 1. Etage, Eltern Erdgeschoß)....Eltern zahlen GEZ.
Wenn man es so darstellt, dass wir zusammen einen Haushalt bewohnen (nicht getrennt)...hätte ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?

danke für die Info´s und die hier geleistete Arbeit!

Gruß diffusor


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