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Autor Thema: nach Koblenzer Urteil: noch Möglichkeit zu Klagen?  (Gelesen 3602 mal)

a
  • Beiträge: 57
Hallo

macht es nach dem heutigen Urteil überhaupt noch Sinn Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und dann Klage einzureichen?
Wie soll jetzt vorgegangen werden?

Danke auf einen Erfolgreichen Donnerstag!!!!!


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S
  • Beiträge: 2.177
macht es nach dem heutigen Urteil überhaupt noch Sinn Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und dann Klage einzureichen?

Ja. Auf jeden Fall. Es geht um Rheinland Pfalz mit einem ganz konkreten Fall. Alles hängt auch von der Begründung ab.
Am besten einen Antrag auf Befreiung wegen Härtefall stellen.


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themob

Hallo

macht es nach dem heutigen Urteil überhaupt noch Sinn Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und dann Klage einzureichen?
Wie soll jetzt vorgegangen werden?

Danke auf einen Erfolgreichen Donnerstag!!!!!

Was sagt denn das Urteil genau? Warum wird die Frage gestellt?

Wieso sollte es keinen Sinn haben, Widerspruch - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und danach Klage einzureichen?


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P
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Das Koblenzer Urteil ist in mehrfacher Hinsicht nicht richtungsweisend:

Zitat
II. Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde in Teilen als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück.

1. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht unmittelbar vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Einzelheiten der Beitrags- und der Datenerhebung wenden. Diese müssten vielmehr zunächst durch die Verwaltungsgerichte geklärt werden, weshalb die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig sei.
Quelle: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/793/broker.jsp?uMen=793247b4-9c6a-11d4-a735-0050045687ab&uCon=8aa304a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Da gibt es vielmehr positive Möglichkeiten am 15.5. in München (weil ja in Bayern die Verfassungsklage uneingeschränkt möglich ist)
und in den weiteren Bundesländern nach Ausschöpfen der dortigen VerwG-Wege.

Der RB ist noch lange nicht in trockenen Tüchern. Ich werde mich auch weiterhin wehren!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2014, 21:27 von Peer_Gynt«

a
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Zitat
II. Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde in Teilen als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück.

1. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht unmittelbar vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Einzelheiten der Beitrags- und der Datenerhebung wenden. Diese müssten vielmehr zunächst durch die Verwaltungsgerichte geklärt werden, weshalb die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig sei.

Also verstehe ich das dann richtig.Die Richter haben sich mit etwas befasst, was sowieso erst die Wege über die Verwaltungsrichter gehen muss? Wenn dem so ist:
Wieso haben die sich dann die Mühe gemacht und nicht direkt gesagt, das es die (vielleicht) "Falsche Adresse" ist.Wie können unsere Politiker hier von "Rechtssicherheit" sprechen?
Sorry ich bin noch neu hier und jeden Tag mehr geschockt, was wir in unserer "Demokratie" für einen Schwachsinn aufgetischt bekommen.


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Also verstehe ich das dann richtig.Die Richter haben sich mit etwas befasst, was sowieso erst die Wege über die Verwaltungsrichter gehen muss?
Nein, sie haben sich nur mit den Teilen beschäftigt, für die sie sich zuständig fühlten.

Wenn dem so ist: Wieso haben die sich dann die Mühe gemacht und nicht direkt gesagt, das es die (vielleicht) "Falsche Adresse" ist.
Das haben sie - siehe Urteilsbegründung.


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D
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  • liberté, égalité, fraternité!
Warum zum Teufel denn nicht??

Schau mal hier - ist ein Auszug aus der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz:

2. Gleichheitsrechte
Artikel 17  [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung]
(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.
(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der Gleichstellung dienen, zulässig.
(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.

Lasst Euch NICHT einschüchtern!  Wendet Euch an Euere Ministerpräsidenten und drückt Euere Missbilligung, Euer Misstrauen und Eueren Zorn aus.  Beschwert Euch bei Eueren Ministern für Verbraucherschutz und bereitet weiter Euere Klagen vor!  Nichts ist wichtiger als der Kampf um die Freiheit - denn wenn wir heute aufstecken, dann können wir uns an den 15. Mai 2014 als den Tag erinnern, an dem die Freiheit der Bürger in Deutschland starb!

Nieder mit dem Medien-Faschismus, hinweg mit den die Bürger fesselnden und knebelnden Unrechts-Gesetzen, hinfort mit den politischen Parteien, die ihre Bürger versklaven wollen!

D61


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

  • Beiträge: 3.234
Warum zum Teufel denn nicht??

Schau mal hier - ist ein Auszug aus der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz:

2. Gleichheitsrechte
Artikel 17  [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung]
(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.
Das ist ein guter Ansatz. Die Nutzer von örR werden begünstigt, zu Ungunsten der Rundfunkverweigerer. Mein weiterer Ansatz wird die Verweigerung aus Gewissensgründen sein. Mein Kampf geht weiter, aber nicht mehr ganz so öffentlich, wenn der Feind mitliest, ist er im Vorteil. Runde Tische und PM werden nun einen Grossteil meiner Aktivitäten ausmachen, aber ich werde keine Argumente mehr veröffentlichen. Das meiste ist hier schon zu lesen, nun folgt Feintuning bis zu meiner Klage. Nach diesen Urteilen wird wohl bald jeder einen Widerspruchsbescheid im Briefkasten haben.


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U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Da meine Klage ebenfalls beim VG Koblenz anhängig ist, habe ich das Urteil natürlich mit Spannung erwartet.
Überrascht hat es mich jedoch nicht. Von der Gerichtsbarkeit in Koblenz habe ich nach einschlägigen Erfahrungen nichts anderes erwartet.
 
Heute kam dann die Ablehnung meines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs, der schon andeutet, wohin die Reise gehen wird:
"Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wird der Antragsteller mit seiner Klage jedoch aller Voraussicht nach nicht durchdringen können. Durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs ... an das alle Gerichte des Landes ... gebunden sind..."
 
Scan war zum Posten leider zu groß, bei Interesse bitte per PN bei mir melden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 22:06 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

  • Moderator
  • Beiträge: 11.496
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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"Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wird der Antragsteller mit seiner Klage jedoch aller Voraussicht nach nicht durchdringen können.
Durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs ... an das alle Gerichte des Landes ... gebunden sind..."

Nochmal: Es sind eben gar nicht alle Klagepunkte behandelt oder gar entschieden worden.
Ein Großteil wurde doch zurück auf den Instanzenweg verwiesen:
Pressemitteilung Nr. 11/2014 - VerfGH Rheinland-Pfalz
Zitat
II. Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde in Teilen als unzulässig [...] zurück.
1. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht unmittelbar vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Einzelheiten der Beitrags- und der Datenerhebung wenden. Diese müssten vielmehr zunächst durch die Verwaltungsgerichte geklärt werden, weshalb die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig sei.

Das wäre also anhand der Klagepunkte des Klägers wohl noch zu prüfen.

Bezüglich der behandelten Themen, deren "Urteil" jetzt angeblich so "bindend" sei für "alle Gerichte des Landes":
Ist damit gleichzeitig gesagt, dass in diesen Punkten der Weg der Instanzen ausgeschöpft und nunmehr das Bundesverfassungsgericht direkt anzurufen zulässig wäre...?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2014, 02:03 von Bürger«
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R
  • Beiträge: 1.126
...
Bezüglich der behandelten Themen, deren "Urteil" jetzt angeblich so "bindend" sei für "alle Gerichte des Landes":
Ist damit gleichzeitig gesagt, dass in diesen Punkten der Weg der Instanzen ausgeschöpft und nunmehr das Bundesverfassungsgericht direkt anzurufen zulässig wäre...?

Nur mit diesen Punkten alleine würde ich aber nicht vor das BVerfGer ziehen wollen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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