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Autor Thema: Rückwirkende Forderung  (Gelesen 1977 mal)

M
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Rückwirkende Forderung
Autor: 12. April 2014, 13:10
Hallo zusammen, leider gibt es mal wieder Probleme mit dem Beitragsservice.

Folgender Fall:

Person A zieht 2009 vom Elternhaus aus, in eine eigene Wohnung, wird erwerbstätig und somit Beitragspflichtig. Da Person A ungerne Einzugsermächtigungen ausstellt, läuft die Abrechnung mit der GEZ, wie damals üblich, vierteljährlich per Rechnung, welche auch immer ordentlich beglichen wird.

Mitte 2011 bleiben die Rechnungen dann aus, ebenso kommt mit Einführung der neuen Beitragspflicht kein Bescheid.
Heute bekommt Person A einen Bescheid, der zwei verschiedene Beitragskonten ausweist. Im Bescheid steht, daß Person A auf dem Postweg nicht zu erreichen gewesen wäre, und so keine Zahlungsaufforderungen zugestellt werden konnten.
Dies entspricht schon mal nicht der Wahrheit, da sich im gesamten Zeitraum seit 2009 weder die Anschrift noch der gemeldete Wohnort geändert haben. Immerhin hat das heutige Anschreiben den Weg zu Person A auch über die selbe Anschrift gefunden.

Weiter enthält das Anschreiben die Angabe daß das bestehende Teilnehmerkonto aus "technischen Gründen" mitte 2011 abgemeldet wurde, und, ohne Benachrichtigung, ein neues Beitragskonto eingerichtet wurde, welches nun einen Rückstand aufweist.

Aus den Papieren lässt sich aber gar nichts entnehmen, keine Aufschlüsselung des Gesamtbetrags und keine nachgereichten Gebührenbescheide. Ebenso kein Widerspruch oder sonstige Möglichkeiten zur Stellungnahme.

Daß Person A gebührenpflichtig ist, ist ihr bewusst, jedoch wäre interessant wie man das Maximale aus der Situation herausholen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

MillenChi


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Re: Rückwirkende Forderung
#1: 13. April 2014, 15:22
Dann kann man doch schreiben, dass es keine Geräte mehr gab und die Zahlungspflicht deshalb nicht mehr bestand. Man hätte alles ordentlich abgemeldet und keine Rechnungen mehr bekommen, also wäre der technische Grund ab mitte 2011 ein berechtigter. Da man jetzt erst wieder in der Wohnung wäre, kann diese auch erst zum 01.04.2014 wieder angemeldet werden, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid wird gebeten, um diesen anfechten zu können, jetzt, wo die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkstaatsvertrags festgestellt wurde. Jeden weiteren Brief von denen kann man abheften für eine möglicherweise nötige Klage. Es wird so richtig dümmliches, falsches Geschwafel kommen und kann in der Klage gegen die verwendet werden.


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Re: Rückwirkende Forderung
#2: 14. April 2014, 12:40
Hört sich soweit gut an, danke sehr.
 Bekommt die GEZ aber nicht Auskunft über das Einwohnermeldeamt und kann so nachweisen daß oben genannte Person im fraglichen Zeitraum Wohnungsinhaber war?  Und wie sieht es mit einem laufenden Mobilfunkvertrag mit Datennutzung (= internetfähiges Gerät) aus? Kann/ darf die GEZ solche Daten einsehen, bzw. vor Gericht einfordern?


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