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Autor Thema: Zahlungsrückstände, noch aus "GEZ"-Zeiten  (Gelesen 1855 mal)

J
  • Beiträge: 1
Zahlungsrückstände, noch aus "GEZ"-Zeiten
Autor: 19. März 2014, 12:50
Hallo liebe Forumsgemeinde,

ich habe zu folgendem theoretischen Szenario mal eine Frage:

Person A hat im laufe der letzten Jahre einige Zahlungsrückstände angesammelt, da es oft Überschneidungen gab mit den ALG II Bescheiden. Sprich der Person A lagen die Bescheide oft zu spät vor und da nicht rückwirkend gezahlt wurde, entstanden diese Rückstände.

Nun ist Person A noch immer nicht in der Lage die Rückstände zu zahlen und hat gehört, dass mit der "neuen" GEZ, alte Forderungen ungültig sind.

Ich würde nun gern wissen, ob es rein hypothetisch so ist, dass man alte Rückstände gar nicht mehr zahlen muss. Ob man rechtlich dagegen angehen kann.

Vielen Dank!

VG Juli


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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themob

Hallo und herzlich Willkommen

Nein, alte Forderungen aus der Zeit von vor dem 1.1.2013, sind leider nicht ungültig.

Zu diesen Vermutungen kam es mal, als es hieß das "Schwarzseher", also Leute die trotz entsprechender Geräte, TV/Radio hätten nutzen können, aber sich nicht angemeldet haben, nicht zur Kasse gebeten werden für Zeiträume vor dem 1.1.2013. Wäre auch schlecht möglich gewesen, da die Beweislast bei den Rundfunkanstalten gelegen hätte, ob und welche Geräte in welcher Anzahl vor dem 1.1.2013 im Besitz des "Schwarzsehers" war.

Offene Forderungen (alle die bereits vor dem 1.1.2013 angemeldet waren) müssen diese Forderungen begleichen.

So zumindest im RBStV abgelegt: §14 Abs 11
Zitat
(11) Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bleiben auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden.
 

Rechtlich angehen kann Person A, solange der Verwaltungsakt in Form des Gebühren-/Beitragsbescheids noch nicht rechtskräftig geworden ist (innerhalb 4 Wochen nach Erhalt des Beitragsbescheids Widerspruch einlegen).

Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick

Alternativ könnte sich Person A noch dieses Thema anschauen und durchlesen: Dort ist auch von einem Urteil die Rede bezüglich nachträgliche Befreiung (Antwort 7)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6390.msg48582.html#msg48582

Aber auch nur, wenn die betreffenden Beitragsbescheide noch nicht rechtskräftig (Fristwahrung) geworden sind.


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