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Autor Thema: Rundfunkbeitrag für ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge bei Selbständigen ?  (Gelesen 3176 mal)

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Ute

  • Beiträge: 1
es werden von der Firma Ferienunterkünfte in Spanien ausschliesslich über die Webpräsenz im Internet vermittelt. Das Büro in einem Privathaus. Es soll nun ein Beitrag für das KFZ geleistet werden , obwohl es ausschliesslich privat privat genutzt wird. Der Beitragsservice besteht aber auf Zahlung und begründet dies so:
"Kraftfahrzeuge von Selbstständigen werden grundsätzlich nicht ausschliesslich privat genutzt"

Stimmt das, muss hier gezahlt werden ?


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M
  • Beiträge: 189
Hallo Ute,

ich denke Du würdest vielen eine Freude machen, wenn Du den Brief anonymisiert hier reinstellen könntest. Denn die Aussage des Beitragsservices ist mE eine Frechheit und schlicht falsch.

Zu den Fakten:
Laut Bundeswirtschaftsministerium, zählt im Steuerrecht (hier nicht wirklich relevant, aber mal als Vergleich, wie andere Behörden die Nutzung des KFZ bewerten) die überwiegende Nutzung des Fahrzeugs. Bei Selbstständigen kann man sogar wählen.
Quelle (siehe Antwort auf die Frage unten auf der Seite): http://www.existenzgruender.de/expertenforum/steuern/antwort.php?frage=10478&archiv=176&rubrik=11

Nun sagt aber der RBStV § 5 (2), folgendes:
Zitat
(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom

1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und

2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

Bedeutet, sobald Du auch nur einen Meter im Jahr für die Selbstständigkeit fährst (Kontoauszüge holen, Büromaterial kaufen, ...), wärst Du laut dem RBStV beitragspflichtig.
Nun kann dir aber mE keiner wirkungsvoll und rechtskräftig nachweisen, dass Du das KFZ auch für selbstständige Tätigkeiten verwendest.
Insbesondere bei einer reinen Abwicklung der Geschäfte per Internet dürfte das für den Beitragsservice bzw. den Rundfunkanstalten schwer werden.

Ich würde an der Stelle hart bleiben und von dem Beitragsservice einen Nachweis fordern, dass Dein KFZ nicht ausschließlich privat verwendet wird.
Im Steuerrecht/Verkehrsrecht können solche Nachweise durch Fahrtenbücher (die Du/die Fahrer selbst ausfüllen musst) erbracht werden.

Im Steuerrecht kann es z.B. Vorteile haben eine Fahrtenbuch zu führen und dem Finanzamt vorzulegen, da die geschäftliche Nutzung des KFZ steuerlich geltend gemacht werden kann.
Im Verkehrsrecht ist es üblich bei Fahrzeugen die mehrere Fahrer haben (Fuhrparks von Firmen usw) dem Inhaber des Fahrzeugs die Pflicht über die Fahrtenbuchführung aufzuerlegen. Auch bei Verkehrsverstößen, wo der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, kann dies zur Pflicht der Fahrtenbuchführung führen.

Wie immer ist das meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung dar.


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  • Beiträge: 3.235
Dann kann noch begründet werden, dass das Fahrzeug steuerlich nicht abgesetzt wird. Wenn es doch steuerlich abgesetzt wird, ist es schwerlich nachzuweisen, dass es nur privat genutzt wird. Der Beitragsservice bekommt Daten auch über solche Fälle von den Ämtern.


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