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Autor Thema: Gewerbebeiträge, Reaktionen des BS  (Gelesen 2006 mal)

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Gewerbebeiträge, Reaktionen des BS
Autor: 13. Januar 2014, 18:12
Firma A aus B hat die hilfreichen Informationen des Forums benutzt, um eine eigene Strategie bezüglich des Rundfunkbetruges zu verfolgen, bis Kollege Rossmann sein Urteil vom Bundesverfassungsgericht hat:

Auskunft im ersten Quartal 2013 gegenüber dem BS nicht mit ihrem Anmeldebogen (da fehlte nämlich ein Kästchen zum Ankreuzen bei der Zahlungsweise: Zahle gar nicht...) sondern als formloses Schreiben.

Damit Zwangsanmeldung mit Beitragsfestsetzung des Beitragsservice.

Abwarten und Abheften diverser Werbebriefe des Beitragsservices.

Abheften diverser Mahnungen oder Erinnerungen.

Im vierten Quartal 2013 erging vom Rundfunk Berlin-Brandenburg ein "Gebühren/Beitragsbescheid"
Widerspruch gegen den Bescheid u.a. mit folgender Begründung:
Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid, da eine Gebühr eine konkrete Amtshandlung/Gegenleistung erfordert, Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid, da ein Beitrag eine Mitgliedschaft in einem Verein/einer Körperschaft erfordert.
Widerspruch wegen Verfassungswidrigkeit, da eine Zahlungsverpflichtung einer gesetzlichen Grundlage bedarf, ein Staatsvertrag aber kein Gesetz im Sinne der üblichen Gesetzgebungsverfahren ist.
Hinweis auf Steuereigenschaft, da Höhe von KFZ-Vorhaltung und Mitarbeiterzahl und Betriebsstättenbemessung erfolgt, Steuereigenschaft aber zwingend (jährlichem) Parlamentsvorbehalt unterliegt, dies hier aber nicht der Fall ist, Steuern für die KFZ aber bereits entrichtet werden, ebenso auf Gewinne der Firma.
Widerspruch gegen die Festsetzung von Mahn- und Säumniszuschlägen, da erstmal ein rechtskräftiger Bescheid abgewartet werden mußte, um überhaupt rechtswirksam Widerspruch einlegen zu können, da ja der Beitragsservice selbst nicht rechtsfähig ist.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung.

Kürzlich schrieb der BS tatsächlich mit einem echten Namen und direkter Telefondurchwahl des Mitarbeiters ein recht individuelles Werbeschreiben mit vielen schönen Anlagen (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Berechnungstabelle, Beitragskontendatenblatt).

Belustigt hat die Firma A folgender Satz: "Es entsteht Ihnen durch Zahlung des Beitrages kein Nachteil. Sollte sich im Nachgang herausstellen, daß Zahlungen ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, kann der gezahle Betrag zurückgefordert werden."
Naja, Firma A entsteht sehr wohl ein großer Nachteil: Liquiditätsverlust durch unnötige Zahlungen, Aufwand der Rückforderung mit eventueller Klageerfordernis, Buchungsaufwand, Bilanzpostenverwaltung.

Jetzt hat sich der Mitarbeiter des BS soviel Mühe gemacht und das Schreiben wird wieder nur im Belustigungshefter abgelegt...

Solange kein Ablehnungsbescheid vom RBB kommt, der eine unmittelbare Klage erfordert, kann das noch eine Weile so gehen, lediglich die mögliche Vollstreckung müßte berücksichtigt werden, oder kann eventuell gar nicht vollstreckt werden, wenn die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung auch nicht abgelehnt wurde?

Behördenbescheide sind ja formal solange gültig, bis gegenteiliges entschieden ist, beispielsweise Steuerbescheid des Finanzamtes, ein Widerspruch entbindet einen ja nicht von der festgesetzten Zahlungspflicht, sonst könnte man sich ja durch formale (grundlose) Widersprüche Zahlungsvorteile erschleichen, sehe ich das richtig?




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Re: Gewerbebeiträge, Reaktionen des BS
#1: 13. Januar 2014, 20:19
Die Aussetzung der Vollziehung ist doch hinreichend begründet.
Firma A entsteht sehr wohl ein großer Nachteil: Liquiditätsverlust durch unnötige Zahlungen, Aufwand der Rückforderung mit eventueller Klageerfordernis, Buchungsaufwand, Bilanzpostenverwaltung.
Der Widerspruch ist ebenfalls gut begründet. Kann die Aussetzung der Vollziehung in einer Klage nicht beantragt werden? Da wird es doch zumeist stattgegeben.


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Re: Gewerbebeiträge, Reaktionen des BS
#2: 13. Januar 2014, 20:21
Solange kein Ablehnungsbescheid vom RBB kommt, der eine unmittelbare Klage erfordert, kann das noch eine Weile so gehen, lediglich die mögliche Vollstreckung müßte berücksichtigt werden, oder kann eventuell gar nicht vollstreckt werden, wenn die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung auch nicht abgelehnt wurde?

Es kann trotzdem vollstreckt werden, aber es ist dann unmittelbar ein Antrag beim Gericht nach § 80 Abs. 6 VwGO zulässig, und wenn sie einen Antrag verschleppen, aber die Vollstreckung sofort bearbeiten können, sind die Aussichten vergleichsweise gut (wenn die Höhe des geforderten Betrags keine besondere Härte darstellt, sind sie aber generell eher schlecht, wobei die Rundfunkanstalten kooperativer zu sein scheinen, wenn man vor Gericht geht).


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