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Autor Thema: "ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendet  (Gelesen 178271 mal)

i
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Achtung; NEWS:

Person "A" hat Person "B" aufgefordert:
Erst dann Eilrechtsschutz beim VG zu beantragen, wenn auch wirklich eine Vollstreckung schriftlich eingeleitet wurde, sonst drohen zusätzliche Gerichts-Kosten in Höhe des max. Streitwertes aufgrund fehlendem Schutzbedürfnis des Klägers!


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Zum Thema...

Antrag auf "Anordnung der Aufschiebenden Wirkung" aka
Antrag auf "Anordnung der Aussetzung der Vollziehung" aka
Antrag auf "Eilrechtsschutz"

...gute Infos u.a. hier:

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

meine persönliche Auffassung und Vorgehensweise ist folgende (das ist keine Rechtsberatung und kann falsch sein, ich bin kein Jurist):

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht ist anstelle der aktiv zu betreibenden Untätigkeitsklage gegen die Rundfunkanstalt der einfachere Weg, wenn man an einer schnellen Entscheidung über den Widerspruch nicht unbedingt interessiert ist aber vor der Vollstreckung trotzdem geschützt sein möchte bis der Widerspruchsbescheid vorliegt.

Da die normalerweise automatisch eintretende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei öffentlichen Abgaben und Kosten wie der Rundfunkgebühr entfällt, muss hier ausdrücklich eine Aussetzung des Vollzugs zunächst bei der Behörde (Rundfunkanstalt, welche den Beitragsbescheid erlassen hat) selbst beantragt werden.

Erst wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist (wohl 3 Monate) sachlich nicht entschieden hat ODER eine Vollstreckung droht (man erhält das böse Schreiben des Beitragsservice mit der Vollstreckungsandrohung) kann man diesen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs auch direkt beim Verwaltungsgericht stellen, das in der Hauptsache (Hauptsache = spätere Anfechtungsklage) zuständig ist.

Dort heist das "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung", d.h. man beantragt, das der noch laufende Widerspruch den Vollzug bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch aufschiebt.

Sollte jedoch über den Widerspruch schon entschieden sein, hilft nur die Anfechtungsklage.

Voraussetzung zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist (alle Punkte müssen erfüllt sein):
1. man hat einen Beitragsbescheid erhalten
2. man hat diesem fristgerecht widersprochen
3. die Rundfunkanstalt hat über den Widerspruch noch nicht entschieden (es liegt noch kein Widerspruchsbescheid vor)
4. man hat
   - entweder bei der Rundfunkanstalt Aussetzung des Vollzugs beantragt und diese hat widersprochen
   - oder bei der Rundfunkanstalt Aussetzung des Vollzugs beantragt und diese hat binnen 3 Monaten nicht darüber entschieden
   - oder egal ob Aussetzung des Vollzugs vorher beantragt wurde: Es wird konkret die Vollstreckung angekündigt.

mein Antrag an das Gericht sieht aus wie beigefügt.
Anm: siehe Original-Beitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151


Weitere allgemeine Infos siehe

Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2014, 17:52 von Bürger«
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t
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Hallo,

Habe jetzt eine Pfändungsankündigung auf dem Tisch.

Trotz Aussetzung der Pfändung, die mir vorher angedroht wurde.

Trotz Widerspruch gegen die GEZ Gebührt

Was mach ich jetzt?

Schöne Grüße Thomas



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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Nur Widerspruch und noch kein Widerspruchsbescheid?

Vielleicht beim Verwaltungsgericht nachfragen, wegen Klage auch ohne diesen Widerspruchsbescheid?

Bzw. siehe

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2014, 11:43 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

t
  • Beiträge: 20
Nein.

es ist ein Brief gekommen, als Antwort, in dem nur die Rechte der GEZ aufgeführt waren.
Widerspruchsbescheid stand da nicht drauf.
Kein Schrieb, auf dem man hätte reagieren müssen.



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ich meine, das es das Recht der GEZ wäre, die Pauschale einzufordern.

Das war der Sinn des Schreibens.


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ja, ich bin auch dafür das man sorgt das einem ein Bescheid nicht zugestellt werden kann... Was wäre denn wenn man einfach "verzogen nach Berlin" draufschreibt, und den dann wieder zurückschickt...

Dann müsste die Post AG dies doch vermerken, und diesen Brief zurück schicken. :)


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Freiheit ist die Illlusion das tun zu können von dem man denkt das man es gerne und aus freie Stücken tut oder tun möchte... ===> Ein Hoch auf das Werbefernsehen!

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ja, ich bin auch dafür das man sorgt das einem ein Bescheid nicht zugestellt werden kann... Was wäre denn wenn man einfach "verzogen nach Berlin" draufschreibt, und den dann wieder zurückschickt...
Dann müsste die Post AG dies doch vermerken, und diesen Brief zurück schicken. :)
Was man "nicht erhalten" hat - kann man auch nicht "zurückschicken... ;)
Weshalb also diese "Mühe"? ;)

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Gern wird vom Beitragsservice auch behauptet, es seien "Bescheide" zugestellt worden, aber...:
Ist wirklich etwas *nachweislich* zugestellt worden...? ;)

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
*nicht nachweislich* zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html



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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Es wäre zu überlegen auf diese Schiene des Widerstandes nun verstärkt einzuschwenken.
Das Versenden von Bescheiden in OttoNormaloPost ist dafür ein prima Schwachpunkt in deren System , welcher massiv zum Sand ins Getriebe streuen ausgebaut werden muss !
Nach dem Urteil der Frechheit ist das doch jetzt die beste Motivation dazu.


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Bin ich auch dafür.


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Hallöchen. Wie ich sehe werden mittlerweile Vollstreckungen angedroht, mit GV ohne Bescheide ausgestellt zu werden? Was wenn man einen Bescheid fordere, eine Frist von 5 Tagen + 2 Tage Postlaufzeit setze. Und erkläre, wenn das nicht passiert, dass der Bescheid und Forderungen nichtig sind und man einen Trumpf hätte?


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Man kann die Nichtigkeit nicht durch sowas erreichen.


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Versteh' ich grad nicht ... ich dachte nur der Bescheid sei rechtlich bindend ?
War/ ist es nicht so das man alle Schreiben ignorieren kann bis der Bescheid kommt oder hat das jetzt keine Gültigkeit mehr ?

Gruß,
ViSa


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Es hat noch Gültigkeit. Aber man kann nicht einen Beitragsbescheid anfordern und bei verspäteter Zustellung diesen für nichtig erklären.


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Ok. Was wenn man ihn fordert dann dessen Gültigkeit für nichtig erklärt da ja die Rechtslage der Direktanmeldung fraglich ist.


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