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Autor Thema: Rechtskräftige Form des Ablehnungsbescheids?  (Gelesen 2850 mal)

s
  • Beiträge: 2
Rechtskräftige Form des Ablehnungsbescheids?
Autor: 03. Dezember 2013, 19:12
Folgende Situation:
S. hat eine eigene Wohnung und bezahlt ab Anfang 2013 keine Rundfunkbeiträge mehr,
da er die öffentlich-rechlichen Angebote nicht nutzt.

Am 5.7.13 erhält er den ersten Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diesen
legt er zum einen fristgerecht Widerspruch ein, zum anderen beantragt er zeitgleich in einem
gesonderten Schreiben die "Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids".

Am 16.8.13 erhält S. ein Antwortschreiben (Betreff: Rundfunkbeitrag), in dem der Beitragsservice
keine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragstaatvertrags erkennen kann.
Dieses Schreiben enthält keine Rechtbehelfsbelehrung. In den Anlagen befindet sich jedoch
ein vierseitiges Dokument (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, RBStV §1 - §15).
Auf den "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" wird in dem Schreiben nicht eingegangen.

S. reagiert nicht auf dieses Schreiben, da er dieses nicht für einen rechtskräftigen Ablehnungs-
bescheid hält (fehlende Rechtsbehelfsbelehrung).

Am 4.10.13 erhält S. erneut einen Beitragsbescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung). Auf diesen
reagiert er gleich wie auf den ersten (Widerspruch + Antrag auf Aussetzung)

Am 27.11.13 erhält S. wiederum ein Antwortschreiben (Betreff: Rundfunkbeitrag). Hierin wird
nochmal erklärt, warum der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren ist, ebenso wird
nochmal auf das Schreiben vom 16.8.13 verwiesen. Auch dieses Schreiben hat keine Rechts-
behelfsbelehrung. Auf den Rückseiten befinden sich lediglich Informationen zu den Abwicklungs-
konten von ARD und ZDF. Ebenso ist überlicherweise bei allen Schreiben eine Zusammenfassung
der ausstehenden Gebühren enthalten. Auf den "Antrag auf Aussetzung" wird wiederum nicht
eingegangen.

Was sollte S. als nächsten Schritt unternehmen? Was muss die "Ablehnung eines Widerspruch"
formal beinhalten (Rechtsbehelfsbelehrung?). Wie verhält es sich, wenn der Beitragsservice nicht
auf den "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids" reagiert.

Vielen Dank für Eure Infos im Voraus


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K
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Ich sehe das ganz allgemein so:

Der erste Beitragsbescheid kommt von der Landesrundfunkanstalt.
Der Widerspruch geht (zurück) an die Landesrundfunkanstalt.
Damit ist der Landesrundfunkanstalt der Widerspruch bekannt.

Wenn die Landesrundfunkanstalt jetzt einen zweiten Beitragsbescheid
schickt, dann hat sie damit hinreichend zu erkennen gegeben, dass
sie dem Widerspruch (warum auch immer) nicht stattgeben will.

Der zweite Bescheid dokumentiert die Ablehnung des (ersten) Widerspruch durch die Landesrundfunkanstalt.
Mit dem zweiten Bescheid sollte es jetzt möglich sein, gegen den ersten Bescheid zu klagen.


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Der zweite Bescheid dokumentiert die Ablehnung des (ersten) Widerspruch durch die Landesrundfunkanstalt.
Mit dem zweiten Bescheid sollte es jetzt möglich sein, gegen den ersten Bescheid zu klagen.

Langsam!!!
Der zweite Bescheid dokumentiert meines Wissens nach in keinster Weise die "Ablehnung" des (ersten) Widerspruchs.

Nach allgemeinem Kenntnisstand dürfte gemäß dem üblichen Prozedere nur gegen einen rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID, der als solcher betitelt ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, geklagt werden können.
Offizielle Widerspruchsbescheide sehen so aus:

Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html
PS: Suchwort für die Suchfunktion des Forums wäre gewesen "Widerspruchsbescheid" ;)

Was Person XZY bis jetzt auf ihre Widersprüche erhalten hat, klingt ganz nach den üblichen "Antwortschreiben", die man allenfalls als eine Art "Eingangsbestätigung" werten und abheften kann ;)

Antwort auf Widerspruch erhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7352.msg53944.html#msg53944
PS: Suchwort für die Suchfunktion des Forums wäre gewesen "Antwort auf Widerspruch" ;)

Wenn jedoch nach Widerspruch mehr als 3 Monate "Untätigkeit" vergehen, im Sinne, dass der Widerspruch nicht "bescheidet" wird, dann kann man wohl Untätigkeitsklage in Erwägung ziehen, um denen endlich mal etwas Dampf unter dem Kessel zu machen...

Untätigkeitsklage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6786.0.html

Anzumerken sei, dass das Hinauszögern von Bescheiden derzeit augenscheinlich Methode ist, um Klagen möglichst weit rauszuschieben...
Ob man sich das bieten lassen sollte, muss jeder für sich entscheiden.


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Wie verhält es sich, wenn der Beitragsservice nicht auf den "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids" reagiert.

Der nicht-rechtsfähige, sogenannte "Beitragsservice" ist nur eine Art Erfüllungsgehilfe, hat aber meines Wissens nach schon mal *gar nichts* zu entscheiden.

Wenn, dann die Landesrundfunkanstalt - die übrigens für mich der einzige Ansprechpartner in allen Angelegenheiten ist. Den sogenannten "Beitragsservice" setze ich allenfalls zur Kenntnis in den Verteiler ;)

Auch bei mir wurde der gleichzeitig mit dem Widerspruch gestellte Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nicht entschieden - nicht einmal im Widerspruchsbescheid, den ich im August erhalten hatte.

Erstes und zweites Quartal sind bei mir also per Bescheid festgesetzt worden.
Es stehen demzufolge reichlich 100€ im Raum.

Was ist bis jetzt passiert?

Nichts :)
...außer weitere Bittschreiben. Nicht einmal weitere Bescheide habe ich erhalten, obwohl doch angeblich ab Zahlungsverzug die Beträge nur noch per Bescheid festgesetzt werden sollen.
Die kommen wohl nicht hinterher...? ;)


Mittlerweile habe ich im September form- und fristgerecht nur kurz begründet Klage eingereicht, unter dem ausdrüclichen Vorbehalt einer ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz.
Das gewährt mir jetzt Wochen bis Monate, um das ggf. ausführlicher zu begründen.
Bei den Verwaltungsgerichten dürfte derweil jedoch keine Eile herrschen, denn die haben üblicherweise selbst genug zu tun - und würden auch umfassend begründete Klagen wohl ohnehin erst mal aussetzen bis zur Entscheidung über die Popularklagen von Ermano Geuer und Firma Rossmann vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Dass die Klage von Geuer bereits seit Mitte(!) letzten(!) Jahres anhängig ist, spricht doch schon Bände. Mit einer Entscheidung soll zeitigstens im ersten Quartal 2014 zu rechnen sein, so diverse Berichte im Forum...

Sollte zwischenzeitlich dennoch unvorhergesehenerweise Mahnung erfolgen bzw. "Vollstreckung angedroht" werden, werde ich nochmals darauf hinweisen, dass über meinen Antrag noch zu entscheiden sei.

Und im unwahrscheinlichsten Fall des Falles, dass ARD-ZDF-GEZ meinen, diese rechtlich höchst strittige Forderung doch  schon mal "vollstrecken" zu wollen, bliebe mir wohl immer noch der "Antrag auf Eilrechtsschutz" beim Verwaltungsgericht.

Will sagen:

Ruhig Blut... ;)


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