Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Beitragsbescheid - Verunsicherung betreffend des Widerspruchzeitraumes  (Gelesen 5401 mal)

D
  • Beiträge: 311
  • liberté, égalité, fraternité!
Guten Morgen zusammen!

Herr D hat am 14.11.2013 einen Gebühren-/Beitragsbescheid vom SWF erhalten, der am 01.11.2013 (!!) erstellt wurde.

Abgesehen davon, wieso dieser Bescheid erst sage und schreibe 13 Tage später bei Herrn D eingetroffen ist, fragt sich dieser nun, ab wann der Widerspruchszeitraum denn eigentlich nun läuft.

Hat jemand von Euch eine ähnlicher Erfahrung gemacht?

Für Euere Antworten bin schon jetzt dankbar!

Grüße aus Rheinland-Pfalz!
 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

H
  • Beiträge: 2
Hallo!

Also Person A hat auch am 15.11. den Bescheid vom 01.11. erhalten. Da Person A sich deine Frage auch gestellt hat, wird sie heute den (mittlerweile zweiten) Widerspruch per Einschreiben (und Fax vorab) abschicken. So ist in jedem Fall die Frist gewahrt. Dieser Verein trickst und manipuliert mit allen Mitteln. Durchhalten! Spätestens nächstes Jahr wird diese Sauerei in sich zusammenfallen!! Wenn wir stark bleiben!

P.s.: Leider konnte ich deine Frage nicht beantworten. Lach*  :-X  (#)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 2.177
Sieh mal:

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruchsfrist

"können gegen diesen innerhalb eines Monats ab seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben"


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

D
  • Beiträge: 311
  • liberté, égalité, fraternité!
Danke, Sophia Orthoi.

Mein Widerspruch ist fast fertig, geht noch diese Woche per Einschreiben an den SWF.  Ich rechne noch vor Weihnachten mit der Ablehnung meines Widerspruchs, dann erfolgt die Klage.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

S
  • Beiträge: 2.177
Ich rechne noch vor Weihnachten mit der Ablehnung meines Widerspruchs, dann erfolgt die Klage.

Du bist optimistisch. Die Rundfunkanstalten scheinen auf Zeit zu spielen, weil nächstes Jahr den Beitrag von den Parlamenten überprüft wird. Das Warten auf die Ablehnung kann dauern. Nach einigen Monaten kannst Du aber Untätigkeitsklage erheben.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 11.586
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Herr D hat am 14.11.2013 einen Gebühren-/Beitragsbescheid vom SWF erhalten, der am 01.11.2013 (!!) erstellt wurde.
Abgesehen davon, wieso dieser Bescheid erst sage und schreibe 13 Tage später bei Herrn D eingetroffen ist, fragt sich dieser nun, ab wann der Widerspruchszeitraum denn eigentlich nun läuft.
Hat jemand von Euch eine ähnlicher Erfahrung gemacht?

Jetzt kommt die Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg53959.html#msg53959

Vorab:
Man könnte sich zwecks besserer Argumentation gegen ARD-ZDF-GEZ ggf. einen
Zeugen zur Hand nehmen, der einem das konkrete Eingangsdatum bezeugt...

Das Schreiben (Wiederspruchsbescheid) ist vom 29.10.13, erhalten habe ich es heute (16.11.13). Wie kann das sein, wo  doch die GEZ selbst sagt, es gelten 30 Tage + 3 Tage Postweg zzgl. Zum Erstellungsdatum als Frist für meine Klage. Da schulden die mir nun aber schon 2 Woche...

Die Bekanntgabe gilt nicht 3 Tage nach ERSTELLUNGsdatum, sondern
3 Tage nach AUFGABE bei der POST...

Nachfolgend Originaltext aus einem Widerspruchsbescheid - Bekanntgabe/ Fristbeginn dürfte analog bei der Klage gelten.
Demgemäß ist aber dennoch nicht das tatsächliche *Zustalldatum* nachgewiesen...
Dass einem das Schreiben eher als tatsächlich zugegangen sein soll, müsste also wohl dennoch durch ARD-ZDF-GEZ nachgewiesen werden - und das ist ohne Einschreiben o.ä. quasi unmöglich ;)

Das ist eindeutig *EINSCHÜCHTERUNGSTAKTIK* von diesem unseriösen Verein - aber der
informierte und mündige Bürger lässt sich das selbstverständlich NICHT GEFALLEN!!!!!!!!!!!!!


Wie bemisst sich die Frist?
ARD-ZDF-GEZ legen es mit Formulierungen wie z.B. dieser aus:
Zitat
"Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben" (§1 [Bundesland] Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom [TT.MM.JJJJ] am [TT.MM.JJJJ] bei der Post aufgegeben wurde.
Der genannte, an Sie gerichtete Gebühren-/Beitragsbescheid ist von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern besteht kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids.
Ihren Widerspruch haben wir am [TT.MM.JJJJ] erhalten. Die Widerspruchsfrist für den Gebühren-/Beitragsbescheid ist demnach abgelaufen."


Auch wenn wir alle wissen, dass bei Schreiben von ARD-ZDF-GEZ
zwischen Erstellung und tatsächlichem Zugang/ Bekanntgabe gern auch mal 10-14 Tage liegen
und mit obiger Auslegung noch lange nicht ein
konkretes Datum des Zugangs und somit auch
kein konkretes Datum der Bekanntgabe nachweisbar ist:

Da einem das tatsächliche Datum der "Aufgabe bei der Post" leider mangels Datumsstempel zumeist nicht offensichtlich ist und um seine eigene Rechtsposition nicht unnötig zu schwächen bzw. die Angelegenheit nicht unnötig zu verkomplizieren - und auch um glaubwürdiger als ARD-ZDF-GEZ aufzutreten ;) - sollte man als
Fristbeginn also vorsorglich das
Erstelldatum des Schriftstücks + 3 Tage
ansetzen.
[...]


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2013, 14:23 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

w
  • Beiträge: 33
Bei Überschreitung der normalen Zustelldauer ist § 60 I VwGO anwendbar.

Zitat
§ 60
[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Stellt sich nur die Frage wie das zu beweisen ist. Vielleicht reicht es aus das einige gleich gelagerte Fälle bestehen.

Ansonsten notfalls mittels § 51 VwVfG einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen.

(Beides kann man auch Personen raten, bei denen es wegen Bestandskraft zu spät ist.)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 376
  • Unbeugsamkeit ist mein zweiter Vorname
Frage:

Hat Herr D. keine Zustellungsurkunde beim Schreiben gehabt?

Tipp von einer alten Anwaltsgehilfin: Im Zweifelsfalle immer lieber mal den Anwaltsuchservice bemühen - da kann man sich telefonisch beraten lassen zu solch kleinen Fragen.

Mit dem Zustellungsdatum ist nicht zu "Spassen" da hab ich schon jede Menge Fristen "kaputt" gehen sehen.

Lg! und Wuff!
Snoopy


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Suche Mitstreiter für Demos und Flashmobs! Bitte per PM melden!

S
  • Beiträge: 2.177
Bei Überschreitung der normalen Zustelldauer ist § 60 I VwGO anwendbar.

Zitat
§ 60
[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Stellt sich nur die Frage wie das zu beweisen ist. Vielleicht reicht es aus das einige gleich gelagerte Fälle bestehen.

Ansonsten notfalls mittels § 51 VwVfG einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen.

(Beides kann man auch Personen raten, bei denen es wegen Bestandskraft zu spät ist.)

Nein. Es wird die Bekanntmachung nach einem paar Tagen nach Sendung vorausgesetzt, aber im Zweifel soll der Absender es nachweisen, das habe ich irgendwo gelesen. Kann jemand es untersuchen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 11.586
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bei Überschreitung der normalen Zustelldauer ist § 60 I VwGO anwendbar.
Zitat
§ 60
[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Stellt sich nur die Frage wie das zu beweisen ist. Vielleicht reicht es aus das einige gleich gelagerte Fälle bestehen.
Ansonsten notfalls mittels § 51 VwVfG einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen.
(Beides kann man auch Personen raten, bei denen es wegen Bestandskraft zu spät ist.)
Nein. Es wird die Bekanntmachung nach einem paar Tagen nach Sendung vorausgesetzt, aber im Zweifel soll der Absender es nachweisen, das habe ich irgendwo gelesen. Kann jemand es untersuchen?

Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Zitat
Frist verpasst?

Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben.
Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den Empfang des Schreibens zu beweisen.
Um die Beweispflicht der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:

Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

D
  • Beiträge: 311
  • liberté, égalité, fraternité!
Ich rechne noch vor Weihnachten mit der Ablehnung meines Widerspruchs, dann erfolgt die Klage.

Du bist optimistisch. Die Rundfunkanstalten scheinen auf Zeit zu spielen, weil nächstes Jahr den Beitrag von den Parlamenten überprüft wird. Das Warten auf die Ablehnung kann dauern. Nach einigen Monaten kannst Du aber Untätigkeitsklage erheben.

Danke für die Information!  Werde ich mit Freuden tun!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

 
Nach oben