Lustige Konstellation! Nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geht es überhaupt nicht, dass in derselben Wohnung einer befreit ist und der andere nicht! Es ist eine Wohnungs- oder Haushaltsabgabe, keine personen- oder gerätebezogene Abgabe! Eine Wohnung - ein Beitrag.
Wenn die Wohnung durch den Mitbewohner B vom Beitrag befreit ist, würde ich erstmal gar nicht reagieren.
Rückwirkend vor dem 01.01.2013 werden nur Gebühren fällig, wenn dem Beitragsservice Nachweise vorliegen, dass vorher schon Empfangsgeräte bereitgehalten wurden. Das ich im Prinzip nur möglich, wenn A selber angibt, welche gehabt zu haben.
Auf Beitragsbescheide muss A und/oder B reagieren, alle andere Post ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtlich irrelevant.
Als Person A würde ich mir übrigens die Frage stellen, ob es Rechtens sein kann (auch wenn es im Gesetz steht!), dass bei Zuspätabgabe der Nachweise Beiträge rückwirkend erhoben werden können, obwohl für den Zeitraum nachweisbar die Voraussetzung für eine Befreiung vorliegt. Wo soll das Geld denn mit einem Mal entstanden sein bzw. herkommen?
Befreiung rückwirkend ist nach dem Vertrag 2 Monate möglich.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)