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Autor Thema: Widerspruchsbescheid des RBB 19.11.2013  (Gelesen 1903 mal)

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  • Beiträge: 7
Widerspruchsbescheid des RBB 19.11.2013
Autor: 26. November 2013, 13:14
Person A hat gegen zwei Gebühren/Beitragsbescheide jeweils Widerspruch eingelegt.
1.) Beide Widersprüche werden in diesem Schreiben zurückgewiesen. ("Widersprüche sind zulässig , aber nicht begründet.")
Person A plant nun Klage beim VG zu erheben, hat aber momentan nicht genug Zeit die Angelegenheit anzupacken. Gibt es eine Möglichkeit, die 4 Wochen Frist, die Klage einzureichen, zu verlängern?

2.) Person A hat einen Rückschein mit Posteingangsstempel vom 23.5.2013  und 21.6.2013. In beiden Fällen wurde zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids gestellt.

Bisher ist aber keine Reaktion darauf erfolgt, - was nun unternehmen bezügl. 2.)?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2013, 13:23 von Uwe«

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  • Beiträge: 2.177
Re: Widerspruchsbescheid des RBB 19.11.2013
#1: 26. November 2013, 14:07
Person A plant nun Klage beim VG zu erheben, hat aber momentan nicht genug Zeit die Angelegenheit anzupacken. Gibt es eine Möglichkeit, die 4 Wochen Frist, die Klage einzureichen, zu verlängern?

Keine Zeit, zum Verwaltungsgericht zu gehen und die Klage mündlich zu Protokoll geben? Vor der mündlichen Verhandlung kann man wahrscheinlich auch schriftlich Stellung nehmen, Klage ergänzen, usw. Je mehr Klagen, desto besser. Es ist auch eine Form von Protest.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2013, 14:12 von Sophia.Orthoi«

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  • Beiträge: 1.126
Re: Widerspruchsbescheid des RBB 19.11.2013
#2: 26. November 2013, 16:47
Dann bist Du schon weite als so manch eine(r) hier! Das solltest Du nutzen. Nimm Dir die Zeit! Beispiele gibt es hier im Forum genug.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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