@ 503, Danke für die Quellen.
Ich werde in meiner Argumentation (als "Grund 450 - Nur-Radio") trotzdem dabei bleiben, dass Merkel zwischen Rundfunk und bewegten Bildern unterschieden hat. Denn nicht nur Merkel hat das unterschieden, sondern diesen Unterschied machte die GEZ selbst bis zum 31.12.2013.
Die GEZ hat bis zu dem fraglichen Zeitpunkt nämlich nicht etwa eine 
Radiogebühr und eine 
Fernsehgebühr erhoben, sondern eine 
Rundfunkgebühr und eine 
Fernsehgebühr.
Und sollten mit Rundfunk sowohl Radio als auch Fernsehen gemeint sein, dann hat die GEZ ab dem 1.1.2013 sittenwidrig die bis zum 31.12.2012 geltende 
Rundfunkgebühr mit einem zusätzlichen Aufschlag von 212 % versehen und somit auf 312 % der vormaligen 
Rundfunkgebühr aufgestockt. 
Vor dem 1.1.2013 galt als 
Rundfunkgebühr nämlich das, was man als Nur-Radio-Besitzer zu zahlen hatte. Die 
Fernsehgebühr kam zusätzlich für alle Personen die Fernsehen hatten, oben auf die 
Rundfunkgebühr drauf.
Ab dem 1.1.2013 hat faktisch die 
Fernsehgebühr die Nachfolge der alten 
Rundfunkgebühr angetreten und wurde dazu in 
Rundfunkbeitrag umbenannt. 
Da man sich aber der Diskussion um das Vorhandensein von 
Rundfunkgeräten entziehen wollte, hat man die 
Fernsehgebühr in eine faktische 
Wohnungssteuer umgewandelt um über diesen Kunst-Griff nicht die vertragliche Nachfolge der 
Rundfunkgebühr antreten zu müssen und auf diese Weise zu versuchen, den zusätzlichen 212-%-Aufschlag auf die 
Rundfunkgebühr als Nicht-Aufschlag auf den 
Rundfunkbeitrag (welcher ja eine verkappte 
Wohnungssteuer ist und nicht etwa die Fortsetzung der zusätzlichen 
Fernsehgebühr, der er komischerweise bis auf den letzten Cent gleicht!) zu deklarieren.
Egal wie man 
Rundfunk nun definiert, die 
Rundfunkgebühr lag bis zum 31.12.2013 definitiv noch bei 5.76 Euro / Monat, das dadrüber war als 
Fernsehgebühr gekennzeichnet. 
Egal wie man 
Rundfunk nun definiert, der neue 
Rundfunkbeitrag ist die alte 
Rundfunkgebühr plus Aufschlag von 212 % zusätzlich obendrauf.
Wenn sich die Definition von 
Rundfunk zwischen diesen beiden Schritten nicht grundlegend gewandelt hat, dann ist der neue 
Rundfunkbeitrag der direkte Nachfolger der alten 
Rundfunkgebühr und das bedeutet, dass diese durch einen zusätzlichen Aufschlag von 212 % eine Steigerung auf mehr als das Dreifache der ursprünglichen 
Rundfunkgebühr erfahren hat. 
Aufschläge von mehr als 50% gelten als sittenwidrig. 
Unkündbar gemachte Verträge wie sie durch die Änderung des Ganzen in eine 
Wohnungssteuer passierten, gelten als sittenwidrig.
Insofern finde ich es schon wichtig, diesen Unterschied zwischen 
Rundfunk und 
Fernsehen so beharrlich zu betonen, denn dieser Unterschied wurde durch die GEZ selber bis zum 31.12.2012 gemacht, indem sie eine 
Rundfunk- und eine 
Fernsehgebühr erhoben hat.
Wenn dieser selbst gemachte Unterschied nun verwischt werden soll ohne sich sofort von alten Radiohörern den Vorwurf der Sittenwidrigkeit gefallen lassen zu müssen, dann kann er das nur indem anknüpfend an die alte 
Rundfunkgebühr auch analog ca. der monatliche Betrag dieser alten 
Rundfunkgebühr erhoben wird - und nicht etwa schlagartig der Betrag der alten 
Fernsehgebühr anstelle der alten 
Rundfunkgebühr zum neuen 
Rundfunkbeitrag (welcher faktisch eine 
Wohnungssteuer ist...) erhoben wird.
Wenn das passiert was die GEZ-Nachfolge hier versucht, hat sich aber - zumindest wenn es mit Logik zugeht - einmal zwischendrin die Definition von 
Rundfunk ganz gehörig verändert.
Wohlgemerkt, ich habe bis zum 31.12.2012 
Rundfunkgebühr bezahlt - so stands auf meinem GEZ-Zettel - und nicht etwa 
Radiogebühr. 
So viel Logik muss sein.  
