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Autor Thema: Sinnvolle Verfahrensweise für GEZ-Neuling  (Gelesen 1961 mal)

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  • Beiträge: 24
Sinnvolle Verfahrensweise für GEZ-Neuling
Autor: 22. Oktober 2013, 13:49
Hallo,

Person A war noch nie bei der GEZ, hat seit vielen Jahren keinen Fernseher und kein Radio. Internet ist halbwegs unverzichtbar (wg. Home-Office), ließe sich ggf. aber auf einen Vertrag vom Arbeitgeber umstellen.

Nun trudelte bei Person A vor einer Weile der erste Schrieb vom Beitragsservice ein (die freundliche Auskunft mit dem Anmeldeformular). Person A würde auch durchaus den Rechtsweg gehen, zumindest solange das Verfahren noch ohne hohe Anwaltskosten etc gehen würde.

Was wäre für Person A nun ein vernünftiger Weg? Die Anmeldeaufforderung (und die folgenden Exemplare davon) zu ignorieren, um zunächst einmal Zeit zu gewinnen (weil bis dahin vielleicht schon erste Urteile existieren, die den Rest unnötig machen)? Oder gleich offensiv zurückschreiben (z.B. mit Angaben wie "Ein-Personen-Haushalt"), um möglichst zügig einen Beitragsbescheid zu erhalten und den Rechtsweg zu beschreiten? Oder eine andere Alternative?

Danke für eine Antwort...


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Hallo,

Lies dich einfach mal etwas ins Forum ein, da stehen zahlreiche Threads zur Vorgehensweise.



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Mittlerweile ist es aber auch schon ein wenig unübersichtlich geworden - selbst für Foristen, die hier täglich unterwegs sind und nur darauf warten, dass Ermano Geuer endlich zum Zuge kommt.

Da die LRA von sich aus bereits auf Verschleppung setzten, sollte man zusehen, dass man möglichst schnell den kostengünstigen Teil des Prozederes hinter sich bringt.

Das Dingen dann abheften und warten, bis die Mahnung kommt.

Diese dann abheften und warten, bis der Bescheid eintrudelt.

Diesem dann widersprechen im Rahmen eines Widerspruchs mit sofortiger Begründung. Da erst nur eine Widerspruch ohne Begründung abzuliefern, weil man erst einmal nur die Frist nicht verschlafen möchte, ist m. E. nach all den Infos, die man hier aus dem Forum ziehen kann, nicht notwendig. Das verzögert die Sache nur zu sehr und die Anstalten sollen doch richtig Dampf bekommen, oder?

Somit hat die LRA etwas in der Hand, womit sie arbeiten kann und sollte. Wenn sie dann nach drei Monaten noch immer nicht reagiert hat, sofort und ohne Vorwarnung Untätigkeitsklage beim für Dich zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

Möglicherweise kritzeln die sich dann, wenn die Klage bei der LRA ins Haus flattert, auf die Schnelle einen Widerspruchsbescheid zusammen. Je mehr aber diesen Weg beschreiten, um so mehr machen die Herrschaften sich beim Verwaltungsgericht unbeliebt. Also, auf ins Gefecht!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2013, 17:15 von Uwe«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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