Hallo Gleichgesinnte

Ich brauche eure Vorschläge zur Stärkung eines Arguments
Jedes Argument besteht aus 3 Teilen: Einer Behauptung, einer Begründung der Behauptung und
einem Beispiel mit jeweils entsprechenden Verbindungen zwischen diesen Elementen.
Argument 1 (ÖRR): „Ein Nachweis, ob ein Teilnehmer entsprechende Geräte tatsächlich vorhält, ist kaum noch möglich. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat.“Gegenargument 1: Eine Typisierung und Pauschalisierung sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre.
Durch eine Typisierung und Pauschaliierung hervorgerufene Härten sind leicht vermeidbar wenn man alle oder nur ein Teil der Sender verschlüsselt.
Die Verschlüsselung der Sender würde die Kosten senken, Bürokratie abbauen und Datenschutz stärken.
Das Allgemeinwohl setzt sich aus dem Wohl aller Einzelnen zusammen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Interesse einer einzelnen Person in bestimmten Fällen nicht schwerer wiegen kann als die entgegenstehenden Interessen mehrerer anderer Personen.
Nach der neuen Rechtslage bei dem "Rundfunkbeitrag" soll es sich um eine sog. "Vorzugslast" handeln.
Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.
Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird(Laut §2 des Landesgebührengesetzes).Die Leistung wird aber nicht in meinem Interesse erbracht. Wenn Sie der Ansicht sind, dass der neue Rundfunkbeitrag auf einem Solidarmodell basiert, dann lesen Sie Gegenargument 3.
Die Masse an öffentlich rechtlichen Fernsehsendern und Radiosendern hat nichts mehr mit "Grundversorgung" zu tun.
Was sich nach Grundversorgung anhört ist für mich eine "Lieferung unbestellter Leistungen" (BGB 241a).
Das Internet, DVD-Filme, Videospiele, Zeitungen und der private Rundfunk bieten sämtliche Möglichkeiten der Information und der Unterhaltung.
Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die demgegenüber ein Überangebot darstellt, verflüchtigt sich vor diesem Hintergrund zu einem Selbstzweck, der in der Verwirklichung des Selbsterhaltungsinteresses liegt.
Dieses Ziel wird mittels „Rundfunkbeitrag" verwirklicht. Das mit der Abgabenpflicht einhergehende Ziel mag für sich zwar zulässig und mit Art. 5 GG vereinbar sein, ist aber nicht schützenswert, weil es zu einer Mehrbelastung des Bürgers kommt, die unnötig ist. Die Abwälzung der durch die Veranstaltung öffentlich-rechtlichen Rundfunks entstehenden Kosten auf die Bürger steht außer Verhältnis zu dem Nutzen, den die Möglichkeit des Empfangs vermittelt.
Wenn durch eine Typisierung und Pauschaliierung hervorgerufene Härten leicht vermeidbar sind und die Leistung nicht im Interesse des Einzelnen erbracht wird, ist der Rundfunkbeitrag auch insofern wie die Steuer gegenleistungsfrei.
Nach geltender Rechtslage sei die Erhebung einer Rundfunksteuer nicht zulässig. Für deren Erhebung besteht weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Artikel 105 ff. Grundgesetz.
Argument 2 (ÖRR):„Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Allgemeinheit verpflichtet.“ Gegenargument 2: In Bezug auf die Grundversorgung der Bevölkerung wurde bereits herausgestellt, dass diese zugunsten der Allgemeinheit erbracht wird. Der einzelne Abgabenpflichtige hat lediglich als Teil der Allgemeinheit teil an dieser Leistung, die schließlich je nach Nutzungsgewohnheit auch nur möglicherweise einen Vorteil für ihn vermittelt.
Diese der Allgemeinheit erbrachte Leistung der Rundfunkanstalten hat insgesamt keinen individuellen Bezug zum Einzelnen. Steht die Grundversorgung damit in keinem Leistungsverhältnis zum Einzelnen, ist der Rundfunkbeitrag auch insofern wie die Steuer gegenleistungsfrei.
Nach geltender Rechtslage sei die Erhebung einer Rundfunksteuer nicht zulässig. Für deren Erhebung besteht weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Artikel 105 ff. Grundgesetz.
Argument 3 (ÖRR):„Der neue Rundfunkbeitrag basiert auf einem Solidarmodell und ist einfach und gerecht verteilt – Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.“ Gegenargument 3:Vergleichbar dem den Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde liegenden Gedanken des Solidarausgleichs reduziert sich das Verhältnis zwischen dem Beitragsschuldner und den Rundfunkanstalten im Einzelfall darauf, dass der Einzelne zugunsten anderer eine Abgabe leistet, ohne selber einen Vorteil zu ziehen.
Nach der neuen Rechtslage bei dem "Rundfunkbeitrag" soll es sich um eine sog. "Vorzugslast" handeln. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird. Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird.
Mit Blick auf die Rundfunkfinanzierung kann aber (im Gegensatz zur Sozialversicherung) keine besondere Verantwortung des einzelnen Abgabenpflichtigen festgestellt werden, den sozial Schwachen einen sozialverträglichen Rundfunk zu finanzieren. Außerdem liegt dem "Rundfunkbeitrag" nicht der Gedanke zugrunde, dass das Risiko der fehlenden Leistungsfähigkeit des Einzelnen auf eine Gemeinschaft umverteilt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit zu werden.