Können wir mal von der Annahme ausgehen, Person A hätte mit Schreiben vom 17.12.13 das folgende mitgeteilt bekommen?
Sehr geehrte Person A,
Sie wenden sich gegen den Zeitraum, für den die Befreiung gewährt wurde.
Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen ist leider nicht ersichtlich, wann die Behörde den Bewilligungsbescheid ausgestellt hat. Dieses Datum kann ausschlaggebend für den Befreiungsbeginn sein.
Wird der Antrag binnen zwei Monaten nach Becheiderstellungsdatum bei uns eingereicht, können wir eine Befreiung an dem auf dem Bescheid oder der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn aussprechen
Damit wir für Sie prüfen können, ob Ihr Antrag innerhalb der genannten Frist bei uns eingegangen ist, senden Sie uns bitte einen Nachweis aus dem Hervorgeht, wann Ihr Bescheid ausgestellt wurde.
Bitte senden Sie uns innerhalb von vier Wochen die erforderlichen Unterlagen mit dem beigefügten Antwortbogen. Nach Ablauf dieser Frist entscheiden wir nach unseren Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Antwortbogen beinhaltet folgendes:
Zu meinem Einwand erhalten Sie,
1 den Bewilligungsbescheid
2 die Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde
3 den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "RF"
Datum, Unterschrift
Es wird bestätigt, dass die in Kopie beigefügte Unterlage im Original vorgelegen hat.
Datum, Unterschrift / Stempel der Behörde
Bei 1, 2 und 3 kann Person A jeweils ein Kästchen ankreuzen.
Fragen:
1 Wenn jemand die Befreiung von der Haushaltsabgabe für ab dem 01.01.2013 beantragt, dann sollte man doch logischerweise davon ausgehen können, daß der Antragsteller (Person A) mindestens ab dem 01.01.2013 zu dem Personenkreis gehört, welche unter Nr 403 der Befreiungsgründe geführt werden:
Nr. 403
Empfänger von Arbeitslosengeld II ...
Das heißt auch automatisch, daß er noch
vor dem 01.01.13 ein Bewilligungsbescheid von seinem örtlichen Jobcenters erhalten hat, sonst hätte er doch keine Befreiung inklusive Nachweise ab diesem Datum beantragt. Wenn der Antrag auf Befreiung (von Person A abgesendet am 31.05.13 und vom Beitragsservice empfangen am 06.06.13) somit also wenigstens 6 Monate nach dem Bescheiderstellungsdatum des Jobcenters erfolgte - denn eine Befreiung gilt nach deren Regeln nur wenn der Antrag binnen zwei Monaten nach Bescheiderstellungsdatum bei ihnen eingereicht wurde - dann hat sich die Frage doch schon von selber erledigt.
Warum würde sich jemand vorsätzlichh dermaßen doof stellen?
2 Was könnte man Person A raten? Daß er das dumme Spiel mitspielt und eine Kopie des Bescheids fristgemäß zurücksendet, damit sie dann irgendwann später die Mitteilung erhält, in dem bedauert wird, daß der Befreiungszeitraum nicht ab dem 01.01.13 stattfinden kann, sondern ab dem 01.06.13? Genau das weiß die Person A aber schon heute. Danach wird Person A die gleiche Zahlungsaufforderung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.05.13 erhalten und mit dem gleichen Brief antworten, wie sie es bereits am 14.10.13 getan hat - nur diesmal wäre die Frage nach dem Anfang des Bewilligungszeitraums beim Beitragsservice (hoffentlich) geklärt.
Oder soll Person A gleich schreiben, daß sie ein Gehirn hat, lesen kann und dadurch selber weiß, daß die Befreiung nach deren Regeln für sie nicht ab dem 01.01.13 möglich ist, sie aber dennoch finanziell unfähig sei diesen Betrag zu begleichen.
Dem Beitragsservice wünschen Person A und ich die Pest am Hals, allen anderen wünschen wir einen guten Rutsch ins neue Jahr!
