Hierzu gibt es eine eindeutige Rechtsprechung, die ich vor dem VG Minden erstreiten konnte. Der BS hatte meine Schreiben abgelehnt, da derer Meinung nach die Schriftform NICHT gewahrt wurde. Ich hatte meine Schreiben ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben (Vor- und Zuname) und dann als PDF-Scan via Fritz!Fax verschickt. Der BS sah hierin ein nicht elektronisch signiertes Computer-Fax.
@Blitzbirne
Falsche Annahme zur Sache. Da ging oder geht es doch nicht um die eindeutige Rechtsprechung! Da ging es um deine Sache, vorgehensweise Unterschrift und Zusendung an das Gericht.
Diese Vorgehensweise hat der BS vor Gericht prüfen lassen und das wurde vom Gericht rechtlich nicht beanstandet.
Es stellt sich doch folgende Frage:Sind die Bescheide oder die Post vom BS nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern elektronisch mit diesem Hinweis der Gültigkeit und im Widerspruch mahnt der Kläger die fehlende handschriftliche Unterzeichnung des BS an, wird der Klagepunkt vom Gericht dann gegen den BS geprüft?
Inzwischen gehen die Gerichte doch davon aus, der BS darf elektronisch unterzeichnen und es ist rechtsgültig.
Das ist doch der entscheidende Punkt. Im Rechtsstreit wird bei der Klägerseite geprüft, wenn der BS bei Gericht die Prüfung fordert, wie in diesem Fall.
Der BS sucht sich auch seine Argumente zu seinen Gunsten vor Gericht zusammen, damit es so aussieht wie wenn es ein ordentliches Gerichtsverfahren ist.
Diese Vorgehensweise bei Gericht ist anzumahnen. Der Richter müsste Punkt für Punkt einer Klage prüfen, so auch wenn Vorgetragen wurde ob diese Textzeile unter einem Bescheid gültig oder ungültig ist. Ich kann leider nicht sagen wie so eine Textzeile genau auszusehen hat, damit es rechtlich richtig immer anerkannt wird. Diese Zeilen sind nicht einheitlich in allen Behörden, meine Feststellung.
Da hat Pinguin natürlich recht, Unterschrift ist zur Rechtsicherheit notwendig, aber bitte dann müssen beide Seiten unterschreiben.
Die Vw-Gerichte können sich doch nicht einseitig die Anwendung der Unterschrift bewerten und prüfen. Das ist der Rechtsmangel.
Doch das VG hat zumindest in dieser Sache Recht gesprochen:
Wochenend-Lektüre mit klitzekleinem Klage-Erfolg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15877.msg105635.html#msg105635
Die Wahrung der Schriftform setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Einwendung schriftlich verfasst und von dem Verfasser oder einem Vertretungsberechtigten eigenhändig unterschrieben ist.
...
Davon ausgehend hat das OVG sodann festegestellt, dass es für die Ersetzung der Schriftform nach § 3a Abs. 2 VwVfG NRW genügt, wenn per (einfacher) E-Mail ein qualifiziert signiertes Wiederspruchsschreiben als PDF übersandt wird, und zur begründung dargelegt, dass in der übersandten Datei "die entscheidende formgebundene Erklärung über die Widerspruchseinlegung elektronisch verkörpert" ist.
Das ist selbstverständlich in der Sache richtig. Das Original der Datei dürfte beim absender selbst vorliegen. Somit ist die Unterschrift vom Original deckungsgleich zur PDF-Datei.
Man könnte im Fall @Blitzbirne die Frage stellen, wie hätte das Gericht entschieden, wenn er nicht handschriftlich, sondern auch mit einer Textzeile unterzeichnet hätte?
Müsste aus meiner Sicht ebenfalls anerkennt werden. Auge um Auge ......