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Autor Thema: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab  (Gelesen 19671 mal)

Uwe

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Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Autor: 02. August 2013, 13:27
Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab

Radio und Fernsehen kosten Geld. Davon bleiben auch Menschen mit einer Behinderung nicht gänzlich verschont. Dies bekam nun eine 89 Jahre alte Klägerin zu spüren.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat eine Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag abgewiesen. Dies bestätigte der stellvertretende Pressesprecher des Verwaltungsgerichts, Jürgen Stadler, am Freitag. Die Klägerin, eine 89 Jahre alte Frau, die nach einem Schlaganfall behindert ist, war nach dem alten Recht vollständig von dem Beitrag befreit. Nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der am 1. Januar in Kraft trat, muss die Seniorin jedoch ein Drittel des vollen Beitrags von 53,94 Euro pro Quartal zahlen. Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass mit dem sogenannten Nachteilsausgleich bereits die Behinderung der Seniorin berücksichtigt worden sei.
...
mehr auf: http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Gericht-weist-Klage-gegen-Rundfunkbeitrag-ab-id26490496.html


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Zitat
Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass mit dem sogenannten Nachteilsausgleich bereits die Behinderung der Seniorin berücksichtigt worden sei.

Interessant wäre, das Urteil zu lesen.

Das Gericht kennt offensichtlich nicht das abstruse Urteil des Bundessozialgerichtes, das den Nachteilsausgleich abschaffte, und in der Gebührenreform sehr gern berücksichtigt wurde, weil es den Rundfunkanstalten mehr Geld bringt.


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Das Gericht kennt offensichtlich nicht das abstruse Urteil des Bundessozialgerichtes, das den Nachteilsausgleich abschaffte, und in der Gebührenreform sehr gern berücksichtigt wurde, weil es den Rundfunkanstalten mehr Geld bringt.

Das Urteil kennen die wohl schon und haben da auch Bezug drauf genommen:

http://www.nordbayern.de/region/ansbach/ansbacher-gericht-weist-klage-gegen-rundfunkbeitrag-ab-1.3071302


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Das Urteil kennen die wohl schon und haben da auch Bezug drauf genommen:

http://www.nordbayern.de/region/ansbach/ansbacher-gericht-weist-klage-gegen-rundfunkbeitrag-ab-1.3071302

Nein, offensichtlich nicht, wenn sie schreiben:

Zitat
Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass mit dem sogenannten Nachteilsausgleich bereits die Behinderung der Seniorin berücksichtigt worden sei.

Denn der Nachteilsausgleich wurde mit dem Urteil und der Reform abgeschafft. Behinderte zahlen nach der Reform weniger, offensichtlich weil sie weniger Rundfunk konsumieren (können), und nicht um einen Nachteil der Behinderung auszugleichen. In diesem Sinne werden Nicht-Behinderte gegenüber Behinderte benachteiligt: bei Behinderten wird die Abgabe doch an den Rundfunk-Konsum und nicht an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt.

Offensichtlich können nicht mal Richter die Urteile richtig lesen.



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Siehe:

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Ansbach_AN-14-K-1300535_Rundfunkbeitrag-Auch-Menschen-mit-Behinderung-muessen-Rundfunkbeitrag-zahlen.news16405.htm

Jetzt haben wir das Aktenzeichen: VG Ansbach, Urteil vom 25.07.2013 - AN 14 K 13.00535

Und wieder ein Beweis, dass Richter Urteile nicht lesen können:

Zitat
Drittelbeitrag bietet einen hinreichenden Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung

Auch die Heranziehung behinderter Menschen zu einem Drittelbeitrag sah das Gericht als rechtmäßig an. Einerseits genüge der Gesetzgeber so dem Gebot der Lastengleichheit, andererseits biete die Ermäßigung auf einen Drittelbeitrag einen hinreichenden Nachteilsausgleich für behinderte Menschen.

Wenn der Blinde nur ein Drittel zahlt, dann nicht um seine Blindheit mit Radioprogrammen auszugleichen, sondern um ihn mit der Finanzierung von Fernsehen nicht zu belasten. Mit dem Drittel des Beitrags zahlt er mit Zwang für Radioprogramme, die vielleicht er nicht mal konsumiert. Das ist kein Nachteilsausgleich, geschweige den hinreichend.

Die Richter in Ansbach sollten lesen lernen. Oder war es ein Urteil im Auftrag des Bayerischen Rundfunks, so wie Kirchhofs Gutachten?



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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Es geht doch eigentlich nicht darum, ob und wie Menschen mit Behinderung hier berücksichtigt werden, sondern darum, dass der sogenannte
Rundfunkbeitrag überhaupt keine Rechtsgrundlage hat. Ich werde meiner Klage den Aufsatz von Prof. Dr. Christoph Degenhart beiheften.
http://www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279


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Es ist gut, dass der Beitrag keine Rechtsgrundlage hat, aber die Politik könnte eine Rechtsgrundlage für ihn erfinden: wäre das nicht eine Tragödie?

Es geht also doch darum, dass diese Abgabe ungerecht, unbillig ist. Nicht alles, was nicht verfassungswidrig ist, ist gut und gerecht. Die Parteien in den Landtagen entschieden gegen das Volk, sie entschieden für die Rundfunkanstalten, die das Volk mit "Information, Bildung, Unterhaltung, Kultur und Beratung" verblödet und ruhig stellt. Dieses Mal kann uns die Verfassung retten, aber der Unfug geht vielleicht auch verfassungskonform, diese Politiker bemühen sich darum.

Diese Politiker und ihre Parteien ertappten sich deutlich als Feind des Volkes.

Abwählen! Wer gegen das Volk stimmt, sollte nicht vom Volk gewählt werden. Den Feind im Parlament abwählen!

Abwählen!

Es geht doch eigentlich nicht darum, ob und wie Menschen mit Behinderung hier berücksichtigt werden, sondern darum, dass der sogenannte
Rundfunkbeitrag überhaupt keine Rechtsgrundlage hat. Ich werde meiner Klage den Aufsatz von Prof. Dr. Christoph Degenhart beiheften.
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Ach lasst die doch gegen uns arbeiten.
Mir sind die mittlerweile scheiß egal...

Das Volk wird immer unzufriedener, es hat immer weniger Geld. wird das gut enden?
Nein hoffe es geht hier genau so gut los wie in Brasilien, das wäre mal was in Deutschland...

Mal sehen was in 20 Jahren ist, ob es dann Republik ist oder schon was anderes  ;)


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@Sophia.Orthoi

Du hast zuerst geschrieben:
"Das Gericht kennt offensichtlich nicht das abstruse Urteil des Bundessozialgerichtes, das den Nachteilsausgleich abschaffte, und in der Gebührenreform sehr gern berücksichtigt wurde, weil es den Rundfunkanstalten mehr Geld bringt."

Nach meinen Hinweis schreibst Du:
"Nein, offensichtlich nicht, wenn sie schreiben:
Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass mit dem sogenannten Nachteilsausgleich bereits die Behinderung der Seniorin berücksichtigt worden sei.
Denn der Nachteilsausgleich wurde mit dem Urteil und der Reform abgeschafft."



In dem von Dir angeführten Urteil wurde lediglich festgestellt, dass eine vollständige Gebührenbefreiung für Behinderte nicht vertretbar wäre (das steht übrigens auch im Zeitungslink, wie war das mit "lesen können ?").

Direkt im Urteil (BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 – B 9 SB 2/00 R):

"Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich – allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) – über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die – möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden."

Es geht hier um die Befreiung, also Reduzierung auf 0%, nicht auf 33% o.ä.

In RBStV werden für Menschen mit Behinderungen Abstufungen vorgenommen.

Der "Nachteilsausgleich" findet also statt, vielleicht nicht so, wie sich das ein normaler Mensch vorstellt, dass er aber abgeschafft wurde, ist aber nicht richtig.


Vom Bundessozialgericht gibt es ein aktuelleres Urteil, das die die Ausführungen von 2000 eher wieder in Frage stellt (BSG, Urteil vom 16. 2. 2012 – B 9 SB 2/11 R):

"Zwar sind – auch in früheren Entscheidungen des BSG (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 48 Nr 2 S 3 f; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 26 S 103 f) – gegen die Befreiung der in § 1 Abs 1 RdFunkGebBefrV BY aufgeführten Menschen mit Behinderung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtliche Bedenken geäußert worden. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob daran auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. 12. 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II 2008, 1419), das seit dem 26. 3. 2009 in Deutschland in Kraft ist (vgl Bekanntmachung vom 5. 6. 2009, BGBl II 812), festgehalten werden kann."


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In dem von Dir angeführten Urteil wurde lediglich festgestellt, dass eine vollständige Gebührenbefreiung für Behinderte nicht vertretbar wäre (das steht übrigens auch im Zeitungslink, wie war das mit "lesen können ?").

Früher gab es nur Befreiungen, man kriegte gratis Radio, oder gratis Radio und Fernsehen. Der Blinde konnte die Radiogebühr und nur die Radiogebühr zahlen oder nichts zahlen. Es ging also nicht um die Teilbefreiung (Ermäßigung) nur deswegen, weil sie es damals nicht gab.

Wie da gegen Befreiung argumentiert wurde, gilt auch für die heutige Zweidrittelbefreiung. Der Grund der heutigen Zweidrittelbefreiung scheint also nicht den Nachteilsausgleich zu sein.

Der Taubblinde wird völlig von der Abgabe nicht deswegen befreit, weil der Konsum von Rundfunk den Nachteil seiner Behinderung ausgleiche, sondern deswegen,  weil er überhaupt keinen Rundfunk konsumieren kann.

Blinde und Taube können nur beschränkt Rundfunk konsumieren, und nicht mal so beschränkt zahlen sie. Auch hier kann man nicht über Nachteilsausgleich reden.


Direkt im Urteil (BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 – B 9 SB 2/00 R):
 
"[...] – möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden."

Nicht umsonst steht da "möglicherweise". Der sehr Interessante Teil des Urteils:

Zitat
   "Ungeachtet der Zugehörigkeit auch psychisch Behinderter zum Kreis
   der Berechtigten h"alt der Senat an seiner Auffassung fest, daß
   ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter
   Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die
   deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig
   Rundfunk hört und fernsieht. Der Senat sieht deshalb in der
   Gebührenbefreiung f"ur Behinderte einen Verstoß gegen den
   gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung
   aller Nutzer."

Also: der Behinderte wird nicht befreit (und bekommt ebenso keine Ermäßigung), weil er auch dann Rundfunk konsumieren würde, wenn er nicht behindert wäre. Er wird auch nicht im Supermarkt von der Zahlung von Lebensmitteln befreit (bzw. teils befreit, Ermäßigung). Das wäre tatsächlich ein Privileg und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz. Nur, die falsche Annahme in dieser Argumentation ist:

Zitat
weil die  deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht.





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Direkt im Urteil (BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 – B 9 SB 2/00 R):

"Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich – allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) – über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die – möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden."

Dieses Zitat ist auch interessant: "Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen."

Und das wurde mit der Reform getan, oder?


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Hat dieses Urteil denn Auswirkungen auf unsere Vorgehensweise mit dem Klagen? ::)


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Wie weiß Uwe, dass hier kein Schwerbihenderter ist, der klagen will?

Wie weiß Uwe, dass alle hier dieselben Argumente als Geuer Anwenden wollen?

Jeder hat seine Argumente. Ich kann nur für mich reden: es hat keine Auswirkungen auf meine Argumente. Und auch wenn die Argumente des Urteils mich beträfen: das war nur ein Richter bei einem Gericht in Ansbach.


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