@Sophia.Orthoi
Du hast zuerst geschrieben:
"Das Gericht kennt offensichtlich nicht das abstruse Urteil des Bundessozialgerichtes, das den Nachteilsausgleich abschaffte, und in der Gebührenreform sehr gern berücksichtigt wurde, weil es den Rundfunkanstalten mehr Geld bringt."
Nach meinen Hinweis schreibst Du:
"Nein, offensichtlich nicht, wenn sie schreiben:
Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass mit dem sogenannten Nachteilsausgleich bereits die Behinderung der Seniorin berücksichtigt worden sei.
Denn der Nachteilsausgleich wurde mit dem Urteil und der Reform abgeschafft."
In dem von Dir angeführten Urteil wurde lediglich festgestellt, dass eine vollständige Gebührenbefreiung für Behinderte nicht vertretbar wäre (das steht übrigens auch im Zeitungslink, wie war das mit "lesen können ?").
Direkt im Urteil (BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 – B 9 SB 2/00 R):
"Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich – allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) – über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die – möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden."
Es geht hier um die Befreiung, also Reduzierung auf 0%, nicht auf 33% o.ä.
In RBStV werden für Menschen mit Behinderungen Abstufungen vorgenommen.
Der "Nachteilsausgleich" findet also statt, vielleicht nicht so, wie sich das ein normaler Mensch vorstellt, dass er aber abgeschafft wurde, ist aber nicht richtig.
Vom Bundessozialgericht gibt es ein aktuelleres Urteil, das die die Ausführungen von 2000 eher wieder in Frage stellt (BSG, Urteil vom 16. 2. 2012 – B 9 SB 2/11 R):
"Zwar sind – auch in früheren Entscheidungen des BSG (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 48 Nr 2 S 3 f; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 26 S 103 f) – gegen die Befreiung der in § 1 Abs 1 RdFunkGebBefrV BY aufgeführten Menschen mit Behinderung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtliche Bedenken geäußert worden. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob daran auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. 12. 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II 2008, 1419), das seit dem 26. 3. 2009 in Deutschland in Kraft ist (vgl Bekanntmachung vom 5. 6. 2009, BGBl II 812), festgehalten werden kann."