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Autor Thema: Widerspruchsbescheid erhalten - wer ist auch schon soweit?  (Gelesen 17082 mal)

V
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...
Allerdings mussten auch alle anderen zunächst einmal die Zahlung verweigern, um überhaupt in den Besitz des ersehnten Bescheides zu gelangen. Alleine das ist schon ein Witz! Aber das nur so nebenbei.

Laut dem Bundesverfassungsgericht ist das sogar "Unzumutbar":

Zitat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6242.msg47815.html#msg47815
Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden …


...
Im übrigen, kann es passieren, dass Du Dir den schicken Anzug für den Termin beim zuständigen OVG und auch die Hotelbuchung für Leipzig sparen kannst. Falls die Verwaltungsrichter erkennen, dass die Angelegenheit verfassungsrechtliche Züge trägt, können die Deinen Fall direkt nach Karlsruhe durchreichen und da darfst Du Dich dann auch wieder selbständig vertreten. (Siehe hierzu u. a. Art. 100 GG sowie § 22 BVerfGG)

Wenn die Richter gerade gut ausgelastet sind, und davon gehe ich aus, ist es für sie zusätzlich zu der Verfassungswidrigkeit noch ein Grund mehr, die Klage nach Karlsruhe zu schicken.


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Wenn die Richter gerade gut ausgelastet sind, und davon gehe ich aus, ist es für sie zusätzlich zu der Verfassungswidrigkeit noch ein Grund mehr, die Klage nach Karlsruhe zu schicken.


Nur werden genau aus diesem Grund die meisten Klagen zur Zeit noch verschleppt, indem keine Widerspruchsbescheide verschickt werden. Soll die große Welle auf einmal losgelassen werden oder hoffen die auf eine vorherige Entscheidung z.Bsp. aus Bayern, um die meisten Kläger vorab einzuschüchtern?


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Okay. Ihr habt recht.
Das Motto muss einfach sein, wer nicht "wagt" der nicht gewinnt, oder hier: Wer nicht klagt, der nicht gewinnt. Also wird Person P zum einen zeitnah eine Klage einreichen und diese dann auch begründen. Laut meines Verständnisses müssen die Leute vom Gericht aber die Verfassungsfraglichkeit selbst erkennen, um dann zu delegieren. Person P wird aber trotzdem ausführlich argumentieren, denn schaden kann es wohl nicht.

Also die Szenarien sind dann:
1. VwG entscheidet ohne mündliche Anhörung gegen Person P
2. VwG entscheidt mit Anhörung gegen Person P (eher unwahrscheinlich)
3. VwG entscheidt gegen die Rundfunkpartei (die dann wohl Berufung beantragt)
In diesen Fällen wäre ja dann jeweils Berufung beim OVwG möglich (aber da dann Anwaltpflicht)

4. VwG erkennt Verfassungsprobleme und delegiert nach Karlsruhe und legt den Verwaltungsakt auf Eis.

Noch etwas?

Was macht Person P wegen des abgelehnten Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung?
Lt. Gesetz müsste gezahlt werden (ein abgelehnter Antrag auf Zahlung auf Vorbehalt ist sogar schon anfang des Jahren druch Person P gemacht worden) aber das Problem ist wohl, dass jeder versenkte Euro niemals wieder zu sehen sein wird...

Danke für eure Härte und viel Erfolg!!


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Wenn die Richter gerade gut ausgelastet sind, und davon gehe ich aus, ist es für sie zusätzlich zu der Verfassungswidrigkeit noch ein Grund mehr, die Klage nach Karlsruhe zu schicken.


Nur werden genau aus diesem Grund die meisten Klagen zur Zeit noch verschleppt, indem keine Widerspruchsbescheide verschickt werden. ...

Das ist richtig, jedoch nach drei Monaten Verschleppung von Seiten der Sender, können wir Bürger auch ohne die negative Bescheidung gegen den "Rundfunkbeitrag" klagen (siehe § 75 Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO)).

... Soll die große Welle auf einmal losgelassen werden oder hoffen die auf eine vorherige Entscheidung z.Bsp. aus Bayern, um die meisten Kläger vorab einzuschüchtern?

Das ist in der Tat deren Hoffnung. Sie wird aber nicht aufgehen, unsere Argumente sehen zum Teil anders aus als bei den bereits laufenden Klagen von Geuer/Rossmann/…


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2013, 17:08 von Viktor7«

Hallo gay-e-z,

ich vermisse noch dein Schreiben in anonymisierter Form.

Danke und Gruß


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So hier wie versprochen die Dokumente, sorry für die Qulität, habe grad keinen Scanner hier.

Da die Dateien größer als die erlaubten 300kb sind hier als Link (sind alles PDFs):

Mein Brief vom 14.06.:
https://www.dropbox.com/s/vhsb5t5ujo7nmyz/Mein%20Brief%20an%20den%20RBB.pdf

Antwort vom 08.07.: https://www.dropbox.com/s/fpywf9u2mu6ewn2/Antwort%20auf%20meinen%20Brief.pdf

Widerspruchsbescheid vom 08.07.: https://www.dropbox.com/s/begtxynp4gjn90y/Widerspruchsbescheid.pdf

Cheers.


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themob


Satire ON

Zitat
Wir geben dem Widerspruch nicht statt.
Gründe:
Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet, denn der Gebühren-/Beitragsbescheid ist rechtmäßig.

1. Sie schulden die darin festgesetzten Rundfunkgebühren für ein neuartiges Empfangsgerät für Dezember 2013.

Der RBB weiss wohl schon mehr was wie ab Dezember 2013 berechnet wird  ;D Oder bekommst Du im November ein Präsent in Form eines Tablet von Deiner netten Rundfunkanstalt als Weihnachtsüberraschung?

Satire OFF

Ansonsten gelungener Widerspruch - auf den Bescheid brauchen wir nicht eingehen, dass war klar. Und immer schön den Gesetzgeber verantwortlich machen. Vielleicht sollte man den Gesetzgeber beim Widerspruch als Adressat auch mit angeben  ::)

Hoffe Du schaffst den Gang zum VG mit der richtigen ausformulierten Begründung. Wenn ich mir da den Widerspruch ansehe, hätte ich diesbezüglich keine Bedenken  ;)


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Unfassbar dieser Verein! Egal wer Widerspruch erhebt und noch "egaler", welche Gründe angegeben werden - sie labern sich ohne Ende raus! Zum K*****!!

gay-e-z: Wunderbar! Vielen Dank für deine Einsatz! Gut gemacht!

An alle anderen: Macht weiter so! Der Verein gehört abGEZchafft! Wenn so viele wie möglich nicht zahlen - um so besser!

Danke an dieses Forum und danke an alle Kämpfer! Ihr macht mir immer wieder Mut!


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Kann mir kurz jemand auf die Sprünge helfen:
Person A hatte auf Aussetzung der Vollstreckung beantragt, was aber abgeleht wurde. Nun wird eine Klage eingereicht, aber es müsste ja theoretisch trotzdem gezahlt werden? Greift hier jetzt § 80 (5) VwGO, wonach man beantragen kann, dass das Gericht die Aufschiebung anordnen soll?


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Na toll, wenn bei mir eines Tages mal ein Beitragsbescheid eintrudelt, weiß ich wenigstens, dass ich mir für den Widerspruch keine Mühe geben muss. Ein Einzeiler "hiermit widerspreche ich Blah bla..." genügt ja völlig aus, da der ohnehin abgelehnt wird, egal was ich schreibe.


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Na toll, wenn bei mir eines Tages mal ein Beitragsbescheid eintrudelt, weiß ich wenigstens, dass ich mir für den Widerspruch keine Mühe geben muss. Ein Einzeiler "hiermit widerspreche ich Blah bla..." genügt ja völlig aus, da der ohnehin abgelehnt wird, egal was ich schreibe.

Wenn du vor haben solltest zu klagen, hast du falsch gedacht. Abgelehnt wird der Widerspruch auf jeden Fall, das ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Jedoch wird bei einer Klage die Argumentation deines Widerspruchs mit herangezogen werden für die Entscheidungsfindung des Richters.


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

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Also muss ich doch einen ausführlichen Widerspruch schreiben. Danke.


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Das heißt für eine Bayerin nach der ersten Infopost, dass sie nicht so schnell mit
einer "Rechtsbehelfsbelehrung" zu rechnen hat, wenn sie schön brav tote Frau spielt?
(Werde diese Schreiben nicht beantworten)


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