Dass hier im Forum diesbezüglich keine Infos kommen, hat mich schon immer gewundert, weil doch auch Juristen von diesem Unrecht als Zwangsbeitragszahler betroffen sind.
Für die ist dieses Forum aber unattraktiv, weil hier zu viele in einer Traumwelt leben und von der Realität nur passende Bruchstücke wissen wollen. Außerdem ist der Anteil an reinem Frustablassen zu hoch.
Zur Sache:
Nummer 1 könnte man auch im Forum suchen. Wenn ein Einzelrichter entscheidet, wird normalerweise keine Berufung zugelassen. Das ist vorteilhaft, wenn man gewinnt, aber nachteilig, wenn man verliert und in die Berufung gehn will. In letzterem Fall müsste man die Zulassung der Berufung z.B. unter Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung gesondert beantragen, was sicher leichter ist, wenn man sich deshalb schon gegen die Übertragung auf einen Einzelrichter gewendet hat. Generell ist man halt bei einem Einzelrichter stärker auf diesen angewiesen. Wenn man die Erfolgschancen eher gering sieht, ist es leichter, bloß einen überzeugen zu müssen. Ob in einer Verwaltungsgerichtskammer wirklich auch Laienrichter vertreten sind (was ein Vorteil sein könnte), weiß ich nicht. Tendenziell wird ein vollwertiges Verfahren mit Kammer länger dauern.
Was mit dem "angekündigten Feststellungsantrag" ist, ist spekulativ, weil wir den nicht kennen. Wenn er wirklich bloß angekündigt ist, sollte deswegen auch keine Gebühr fällig werden, ansonsten würd die Einstellung eines separaten Verfahrens normalerweise eine drittelte Gebühr kosten.
Ansonsten klingt es aber für mich danach, dass die Anfechtungsklage mit der bereits bezahlten Gebühr abgegolten ist. Der Untätigkeitsteil wird dann halt effektiv von der Seite mitbezahlt, die die Hauptsache verliert (ohne zusätzliche Kosten). Das ist auch der in der VwGO vorgesehene Ablauf.
Wenn es korrekt ist, dass der Feststellungsantrag effektiv nicht über den Anfechtungsantrag hinausgeht, ist es sicher sinnvoll, ihrem Rat zu folgen. Die Unzulässigkeit ist dann so gut wie sicher.