Allgemeines > Pressemeldungen Juni 2013

Verbraucherzentrale startet Hotline zu Rundfunkbeitrag

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Rundfunkbeitragsablehner:

--- Zitat ---1.  Was bekommt der Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz e.V. eigentlich für diese "Kooperation" vom SWR? (Eine "Vergütung" oder eine "Aufwandsentschädigung" für diese Kooperation würde ja wohl auch von den Rundfunkbeitragszahlern gezahlt werden....)
--- Ende Zitat ---

Vielleicht sich mit einem offenen Brief an die Verbraucherschutzzentrale wenden, dass sie Stellung beziehen sollen, ggf. kommen dann auch Textbausteine vom Beitragsservice wie bei Schreiben an die Landesrundfunkanstalten...dann wissen wir, wer einkaufen war...Ironie off

seppl:
Auch sollte man die Kritikpunkte, die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen VZBV 2010 vor Beschluss des RBStV verfasst wurden, den Verbraucherzentralen noch einmal ins Gedächtnis rufen:

vzbv Stellungnahme zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 06.10.2010:
Zusammengefasst stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. die folgende
Erwartungen und Forderungen an ein beitragszahlerfreundliches
haushaltsbezogenes Finanzierungsmodell:

- Das neue Modell muss, orientiert am heutigen Gebührenaufkommen, aufkommensneutral
sein.
- Die Neufassung der Rundfunkfinanzierung muss familienfreundlich und vor allem sozial
gerecht ausfallen.
- Nicht private Rundfunkteilnehmer müssen wenigstens im bisherigen Umfang zur
Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk beitragen.
- Beim Übergang auf das neue Finanzierungsmodell darf es keine Beitragserhöhung
geben. Insoweit wird die entsprechende Vorgabe in § 8 des Staatsvertragsentwurfs
begrüßt.
- Das Wohngeld als soziale Transferleistung sollte zusätzlich in den Katalog der
Befreiungstatbestände aufgenommen werden.
- Künftig sollten auch wieder diejenigen Geringverdiener und Rentner auf Antrag von der
Beitragspflicht befreit werden können, deren Einkommen das sozialhilferechtliche
Existenzminimum nicht überschreitet (erweiterte Härtefallregelung).
- Angesichts des beim Übergang erforderlichen weitreichenden Datenabgleichs, aber auch
mit Blick auf die regelmäßige Datenerhebung muss gewährleistet werden, dass nur die
tatsächlich erforderlichen Daten erfasst werden.
- Die Betroffenen müssen von einer Datenerhebung zum Zwecke der Beitragserhebung,
der Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht
nach diesem Staatsvertrag besteht in Kenntnis gesetzt werden. Eine Rückübermittlung an
die Daten übermittende Stelle darf es nicht geben.
- Generell muss ein Datenschutz auf hohem Niveau gewährleistet sein, um die
Persönlichkeitsrechte der Beitragszahler und der dritter Personen zu wahren. Maßgeblich
hierfür ist auch eine strikte Orientierung am Prinzip der Datensparsamkeit.
- Begriffsdefinitionen und gesetzliche Vorgaben im Staatsvertrag müssen noch klarer bzw.
umfassender formuliert sein, damit das Gesetz ohne Auslegungsschwierigkeiten
angewendet werden kann.

http://www.vzbv.de/mediapics/rundfunkbeitrag_staatsvertrag_stellungnahme_06_10_2010.pdf

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