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Autor Thema: Versäumnis der rechtzeitigen Information ohne Konsequenzen?  (Gelesen 1166 mal)

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Der neue BetruServ. hat sich ja bei vielen der neuen Service-GEZwungenen bisher immer noch nicht gemeldet. Auch im Vorfeld nicht.
Alle, die keine alt- und neuartigen Rundfunkgeräte hatten und haben, wie ich  ;) , können so doch theoretisch noch nie etwas vom "neuen Rundfunkbeitrag" gehört haben.

Die neue Service-Überraschung kommt also wer weiß wann, und dann mit einer Forderung von je nach Quartal >100, >150 , > 200 € oder mehr...

Somit bleibt das Versäumnis des BetruServ. über die rechtzeitigen Information ohne Konsequenzen?
Es ist sicher bekannt, dass bpsw. ALG1-Bezugsberechtigte bei "nichtwirksamer Arbeitslosmeldung" beim Arbeitsamt mit finanziellen Einbußen zu rechnen haben.

Es geht mir darum, dass sie, wer weiß wann, dann bis zum 01/01/2013 alles einfach so rückwirkend einfordern dürfen, obwohl sie vorher nie darüber informiert haben.
Wenn eine Klageeinreichung (beim zuständigen Gericht) wegen wie bspw. "Unterlassung der Informationspflicht" auch nur ansatzweise etwas bringen würde, wie immer bei mir: das würde ich dann gerne weiter verfolgen.

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2013, 23:23 von unGEZahlt«

 
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