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Autor Thema: Einzugsermächtigungen wurden der GEZ erteilt. Die existiert aber nicht mehr!  (Gelesen 3825 mal)

C
  • Beiträge: 4
Wollte gerade meine Einzugsermächtigung bei der GEZ kündigen. Die Faxnummern der GEZ funktionieren nicht mehr. Unter www.gez.de finde ich "Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten". Habe jetzt per Post an GEZ in Köln gekündigt und per Email an service@rundfunkbeitrag.de.

FRAGE: Wenn die GEZ nicht mehr existiert, sind damit nicht automatisch alle Einzugsermächtigungen hinfällig, die der GEZ erteilt wurden.
Oder trifft eine Rechtsnachfolge zu? Muss diese akzeptiert werden? War das in den Standardformularen für Einzugsermächtigungen vorgesehen?


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S
  • Beiträge: 376
  • Unbeugsamkeit ist mein zweiter Vorname
Hi Cilla,

ich mach es zur Sicherheit so, dass ich mein Konto im Auge behalte und die nächste Abbuchung, egal ob die nun Rundfunkgebühr oder GEZ heißt , ganz einfach zurückbuchen lasse.

Mein Schreiben bezüglich Zahlung unter Vorbehalt und schriftliche Kündigung der Einzugsermächtigung (welches den Satz "..die für Sie (bzw. Ihre Vorgängerorganisation) bestehende Einzugsermächtung" enthält) geht allerdings schon an die neue Adresse.

Wenn Du wie gesagt den Betrag rückbuchen lässt, ist die Einzugsermächtigung eh hinfällig.

Lg!
Morag


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G
  • Beiträge: 5
Hallo Cilla,

wenn der GEZ eine Einzugsermächtigung für die Rundfunkgebühren erteilt wurde, sollte es normalerweise gleich zwei Gründe geben, warum die Abbuchungen zu stoppen sind:

1.) Gibt es die GEZ nicht mehr.
2.) Gibt es keine Rundfunkgebühr mehr.

Aber wer oder was ist im ÖR schon normal? Der Bayerische Rundfunk beispielsweise hat in seiner "Satzung
des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung)
vom 19.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013 (StAnz Nr. 51-52/2012)" rotzfrech folgendes verfügt:

"§ 17 Übergangsvorschriften
(1) [...]
(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter
Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die
Rundfunkanstalt nach dem 01.01.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge
mittels Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift."

Viele Grüße,
Googlehupf


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B

Beitragsverweigerer

(1) [...](2) .....berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 01.01.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge

Wer hat denn da immer abgebucht? Die GEZ oder die Rundfunkanstalt?

Wenn eine Einzugsermächtigung der GEZ erteilt wurde, die Rundfunkanstalt aber abgebucht hat, dann war das doch von je her schon rechtswidrig.


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