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Autor Thema: Einheits-Gerichtspost: "Klagerücknahme, da aussichtslos" (BVerwG 6 C 5.24)?  (Gelesen 447 mal)

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Vorab das Ziel dieses Arbeitsthreads:
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Ermittlung, inwieweit diese gerichtlichen Brieftexte bundesweit einheitlich sind - für Bayern oder sogar für das gesamte Bundesgebiet.
Es geht nur um Klagen, die mit dem Standardtext erfolgten, über den am 1. / 15. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde - siehe u.a. unter
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38554.0

Dei Frage: Liegen irgend jemandem im Forum gleichartige Breiftexte vor für die Zeit seit 15. Oktober 2025?


Das Verfahren BVerwG 6 C 5.24*** könnte eigentlich Anlass
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sein, alle analog begründende Klageverfahren in Sachen Rundfunkabgabe für ziemlich lange auszusetzen. Vermutlich etwa 2.000, von denen aber viele bereits vor Oktober 2025 abgewiesen wurden


November 2025 hat ein Gericht - Bayern - wohl begonnen, mit einem Standardtext
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die Rücknahme der angeblich aussichtslosen Klagen vorzuschlagen, weil die komplizierten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts durch die Standardklage - ohne Gutachten - nicht erfüllt seien

Interessant: Erklärungsfrist bis 15. Dezember 2025:  Richter wollen die Zahl der überfälligen Akten bis zum Jahres-Ultimo vielleicht reduzieren. Sie wollen deshalb wohl nicht die 'Begründung des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts abwarten, die bisher ja noch gar nicht vorliegt.


Das Problem gilt übrigens nicht  für diejenigen, die einen anderen Standard-Schriftsatz
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nachgeschoben hatten, den sogenannten "NEIN-BRIEF".
Details lasse ich weg, Das ist ausreichend behandelt in anderen Forums-Threads.


Edit "Bürger": Ursprünglicher, nicht ausreichend aussagekräftiger Betreff "Sind aktuelle Gerichtsbriefe "Klage besser zurücknehmen" ein Einheitstext?" musste im Rahmen der verfügbaren Zeichen angepasst werden.
***Statt ursprünglich "BVerfG - 1 BvR 1675/16" dürfte "BVerwG 6 C 5.24" gemeint gewesen sein... ??? ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2025, 11:46 von DumbTV«
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Diesseits sind derlei gerichtliche "Empfehlungsschreiben" noch nicht bekannt.

Fiktive Person B würde ein solches gerichtliches Schreiben erst recht zum Anlass nehmen, weiter an der Klage festzuhalten und gem. den vom BVerwG aufgestellten Anforderungen weiteren Vortrag bzw. vertiefende Gutachten anzukündigen und dafür entsprechend lange Fristen stillschweigend zu erbitten - in Anlehnung an die Gedanken u.a. unter
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg228792.html#msg228792

Fiktive Personen ABC könnten sich entsprechend auch pro-aktiv an ihr jeweiliges Gericht gewendet haben - z.B. mit etwa folgender Frage/ Anregung... ;)
Zitat
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24  - Rückverweisung an den BayVGH (Abwarten)

Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Schreibens war die o.g. Entscheidung des BVerwG noch nicht im Volltext abrufbar. Der Pressemitteilung des BVerwG ist jedoch bereits zu entnehmen, dass das Verfahren an den BayVGH zurückverwiesen wurde.

Vor diesem Hintergrund rege ich an zu prüfen, ob eine Aussetzung oder ein Ruhen des hiesigen Verfahrens bzw. ein Abwarten bis zur Entscheidung des BayVGH im dorthin zurückverwiesenen Verfahren sachgerecht erscheint. Die Entscheidung des BayVGH wird voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf den Entscheidungsmaßstab auch im vorliegenden Verfahren haben.

Ich bitte insoweit um richterliche Mitteilung, ob seitens des Gerichts beabsichtigt ist, die Entscheidung des BayVGH zunächst abzuwarten.

Die Ausarbeitung eines eigenen ausführlicheren Gutachtens bleibt diesseits ausdrücklich vorbehalten.

Das könnte fiktive Person B natürlich auch adaptieren als Reaktion auf eine gerichtliche "Rücknahme-Empfehlung".


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... korrekt!

Das ist alles ein bisschen billig und durchschaubar von den Wächtern des ach so tollen Rechtsstaates, denn was gibt es als Gegenleistung für die Rücknahme der Klage? - Einen Tritt in den A***, denn damit ist für die Rundfunkanstalten der Weg für die Vollstreckung frei - Pardon wird sicher nicht gegeben als Gegenleistung für "guten Willen"  (#)  (... wir wissen ja aus der Presse - war auch hier schon Thema - , dass die Gerichte buchstäblich in Asylverfahren "ersaufen"-> die wollen auf einfachstmögliche Art&Weise "aufräumen!"). Man will also damit eine win -win - Situation für Gerichte und ÖRR schaffen.

Wirksamer also (gaaanz wichtig vor allem für alle "Newcomer"):

Klage "laufen lassen", im bürgerschen Sinne weiteren Sachvortrag ankündigen (... die Verhältnisse sind so volatil wie lange nicht -> wer weiß denn, welches Kaninchen morgen aus dem Zylinder der Realität hüpft ?!).

Ein Zeichen, wie ernst die Lage ist: Der "SPIEGEL" hat den weitgehend dysfunktionalen Rundfunk in dieser Woche sogar als Titelthema, der Text ist nicht schlecht (auch wenn "Beiträge" mindestens zweimal als "Gebühren" bezeichnet werden) - und plötzlich  >:D findet man all das anstößig, was "WIR" immer schon gesehen haben: die obszönen Intendantengehälter, die Pensionsrücklagen, die Linkslastigkeit, die Misswirtschaft !

Und der Text wird gekrönt von einer verklausulierten Aufforderung zum Widerstand  :police:  >:D - einem etwa 2 Jahre alten Haseloff
Zitat
"Was, wenn sich Bürger einfach in Massen weigern, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen? - Man wird nicht Hunderttausende Bürger in Beugehaft nehmen können"

In diesem Sinne: Wir dürfen keinen Zentimeter weichen !

 :police: Das ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur so eine Meinung ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2025, 11:52 von DumbTV«

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Es sind 2 verschiedene Strategien verwendbar:
- die von @Bürger aufgezeigte - siehe oben -
- oder die von @piotre gelegentlich erwähnte Alternative.

Zur Alternative nur kurz, weil mehr OFF TOPIC wäre.
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(1) Wegen notorischer ARD-Nicht-Bearbeitung von substanziierten Widersprüchen wird Klage erhoben "trotz fehlender Klagereife".
(2) - nämlich nur wegen "Druckausübung" (aka "Nötigung"?) durch den Missbrauch des Selbsttitulierungsrechts (Zwangsvollstreckungs-Androhung).
(2) Klagebegründung sei erst möglich nach Ersterhalt einer echten Widerspruchsbearbeitung. ARD-Anstalt der Schuldige.
(3) Fristantrag 6 Monate für die Streitarena.
(4) Nach 6 Monaten angesichts der Nichtbearbeitung: Antrag auf weitere 6 Monate.
(5) Falls dennoch Verhandlung angekündigt, Klage vorher zurücknehmen und binnen 4 Wochen das GLEICHE neu einklagen.

Alles mit automatisiert erstellten Standard-Texten.

Vorteil: Richterliches Ermessen wird nicht mehr erbeten. Allerdings muss das aus einem Guss sein, Mustertext-Kette, es muss alles ineinandergreifen.

Ohne diesen Vorlauf wäre die von @Bürger vorstehend dargestellte Strategie das allgemeiner verwendbare Mittel der Wahl.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2025, 13:44 von Bürger«
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