Die Bedeutung dieser Rechtslage-Ermittlung ist von Aktualität und sei erläutert:
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siehe meine vorherigen Beiträge in diesem Thread.
Für die in Arbeit befindliche Erarbeitung durch @Bürger ist besonders wichtig.
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und wird auf diesem Wege erbeten: Alles für Nachweis der fehlenden Verhältnismäßigkeit - und dies insbeondere heutzutage wegen Verfügbarkeit von Drittauskünften. Dies soll dann eingearbeitet werden in die Musterverfahren. Vielleicht muss die Gesetzgebung solcher Verhaftung generell auf den Prüfstand durch Verfassungsbeschwerden,
weil nicht mehr zeitgemäß im Zivilrechts-Kontext:
"Wandel der Rahmenbedingungen", weil bezüglich der Vermögenssitutation der Bürger heutzutage längst "gläsern" geworden ist für zuständige Stellen.
"Verstecktes Vermögen" gibt es fast nur noch im strafrechtlichen Kontext, für den der Staat viel heftigere Aufklärungsrechte hat.
Wenn Verfassungsbeschwerde nachgewiesen wird,
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dürfte die Vollstreckungsstelle vielleicht den Ausgang abwarten. Diese wäre schon gegen das Ansinnen auch nur der Vermögensauskunft einlegbar: Schon dies Ansinnen wäre heutzutage in Frage zu stellen, es sei denn, Verdachtskomponenten für Verstecktes können überzeugend vorgetragen werden. (In der Regel würde das nicht gelingen.)
Unverhätnismäßigkeit liegt erst recht vor, wo Finanzbehörden vollstrecken, weil diese einen besonders einfachen Zugang zu Vermögensdaten haben, beispielsweise Bankkontenabfrage.
Die kommunalen Vollstreckungsstellen haben vermutlich ähnlichen Zugriff, da sie wegen der Gewerbesteuer ähnlich priviliegiert sein könnten.
Es gibt eine interessante gewagte Strategie,
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berichtet aus NRW: Dass die zur Vermögensauskunft zitierte Person (Rundfunkabgabe) beim Gerichtsvollzieher erscheint, das vorgelegte Formular ganzseitig einfach durchstreicht und "Tschüss" sagt. Da diese Person ja erschienen ist, wie ist nun die rechtliche Deutung?
Nicht zur Nachahmung empfohlen, auch nicht zur Diskussion in diesem Thread, sondern nur als Fakteninformation.
Edit "Bürger" - ACHTUNG: Das ledigliche "Erscheinen" ist nicht der Punkt. Relevant ist die Abgabe oder Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft. Leidigliches Durchstreichen dürfte unstreitig als "Nicht-Abgabe" der Vermögensauskunft zu werten sein - mit den entsprechenden Folgen wie u.a. der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Schufa etc. sowie auch den weiter oben beschriebenen Drittauskünften und in Folge auch Konto- oder Lohn-Pfändung.
Aus diesen Gründen wurde in vielfachen fiktiven Fällen in mind. einem der o.g. Bundesländer, in welchen die Vollstreckung der "Rundfunkbeiträge" über Gerichtsvollzieher/Amtsgericht erfolgt, vielmehr aktiv - d.h. sowohl ggü. der "Landesrundfunkanstalt", als auch ggü. dem Gerichtsvollzieher und dem Amtsgericht - und explizit die "Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestritten - wegen mehrerer Zahlungshindernisse und fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem geltenden Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz". Da die Amtsgerichte bei sich in aller Regel nur einen beschränkten Prüfumfang bzgl. der Vollstreckungsvoraussetzungen sehen, wurde das "Bestreiten der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft" zunehmend auch vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht eingewendet. Die diesbezüglich "verbesserten" Verfahren sind derzeit noch anhängig.
Auch die Unverhälnismäßigkeit der Erzwingungshaft angesichts der verhältnismäßigeren Möglichkeit der Drittauskünfte war im Forum sicher schon Thema - spätestens seit dem Fall G. Thiel.
All dies soll hier aber bitte nicht nochmals behandelt oder weiter vertieft werden, denn das Kern-Thema dieses Threads bleibt
Linkregister aller Verhaftungsfälle
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.