Vorabhinweis:In der Entscheidung des BGH geht es um eine Berichterstattung einer Tageszeitung über eine Eheschließung zwischen einer "öffentlichen Person" und einer "nicht-öffentlichen Person". Lt. BGH enthält das Persönlichkeitsrecht der "nicht-öffentlichen Person" die volle Tragweite der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention; die Berichterstattung über die "nicht-öffentliche Person" hat der BGH weitgehend für unzulässig erklärt.
Die Aussagen des BGH gelten sicherlich auch für audio-visuelle Medien, also auch den ÖRR?
Für die Belange dieses Forums könnte wichtig sein, daß bei Ermittlung der Tragweite des Persönlichkeitsrechts die Bestimmungen der EMRK einzubeziehen sind, (siehe nachstehendes Zitat der Rn. 20, Satz 1), und sich Vollstreckungsmaßnahmen in Medienangelegenheiten, (da "without interference by punlic authority"), bspw., nicht nur mit dem europäischen Grundrecht aus Art 10 EMRK unvereinbar sind, sondern auch mit dem europäischen und nationalen Persönlichkeitsrecht.Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.7.2025 - VI ZR 217/23 - https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=142797&anz=1134&pos=21Leitsätzea) Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als "privat" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), die Sozialsphäre betreffen kann.
b) Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung über den selbst nicht prominenten Ehegatten einer Person des öffentlichen Lebens.
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 19; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 25; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; jeweils mwN)
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b) Im Streitfall ist deshalb das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung - wie hier - die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 20; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 13; jeweils mwN). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 24 mwN).
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Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 20; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 15 f.; jeweils mwN).
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