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Autor Thema: OVG HH, 5 Bf 204/24.Z - ÖRR-Mittelverwendung vom Fachgericht nicht zu prüfen  (Gelesen 77 mal)

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Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31813.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg228519.html#msg228519
zwecks eigenständiger Diskussion/ Entkräftung der hier zitierten Argumentation.



OVG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2024 - 5 Bf 204/24.Z
https://dejure.org/2024,40068
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001596488
Zitat von: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2024 - 5 Bf 204/24.Z
Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge; Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen

Leitsatz

1. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.(Rn.6)

2. Aufgrund der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG ist es den Fachgerichten verwehrt, sie in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren anders zu beantworten als im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23).(Rn.18) (Rn.26)


3. Die Art und Weise der konkreten Mittelverwendung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren durch die Fachgerichte nicht zu prüfen.(Rn.62)

[...]

62
Es mag durchaus sein, dass an der Art und Weise, wie die Beitragseinnahmen im Einzelnen jeweils verwendet werden, Kritik berechtigt oder sogar angebracht ist, auch vor dem Hintergrund der vom Kläger in Bezug genommenen „SchlesingerAffaire" oder den anderen von ihm geschilderten Beispielen, die sich v.a. auf die von den Rundfunkanstalten einzelnen Beschäftigten oder Moderatoren etc. gezahlten Vergütungen beziehen. Es mag insbesondere auch sein, dass basierend auf dieser Kritik auf politischer Ebene ein Überdenken der Beitragshöhe bzw. eine Neubewertung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angebracht ist. Dies heißt aber nicht, dass der Einzelne es auf gerichtlichem Wege über den Hebel einer Anfechtungsklage gegen einen rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheid selbst in der Hand hätte oder haben müsste, eine solche Reform gerichtlich zu erzwingen bzw. die Mittelverwendung der Rundfunkanstalten im Einzelnen zu überwachen. Zum einen erhält er – wie ausgeführt - aufgrund der Beitragserhebung nach wie vor einen hinreichenden Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne. Zum anderen obliegt die Überwachung der Mittelverwendung durch die Rundfunkanstalten in erster Linie den hierfür zuständigen Aufsichtsgremien, denen der Kläger die - von ihm so eingeordneten - Fälle zweckwidriger Mittelverwendung auch zur Kenntnis geben könnte. Gemäß § 26 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) ist es Aufgabe des Verwaltungsrats, die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen. Er stellt außerdem den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss fest und erlässt die Finanzordnung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 NDR-Staatsvertrag). Die Entscheidung über die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses fällt in die Zuständigkeit des Rundfunkrats (§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und 5 NDR-Staatsvertrag). Die Wirtschaftsführung des Beklagten wird ferner durch die Rechnungshöfe der Länder geprüft (§ 36 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag). Es würde dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuwiderlaufen, würde dem einzelnen Beitragszahler im Wege der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung eines Festsetzungsbescheids eine Möglichkeit eröffnet, unter Umgehung dieser Gremien mit Hilfe der Gerichte die Mittelverwendung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach seinem Dafürhalten zu beeinflussen (vgl. auch VGH München, Urt. v. 17.7.2023, 7 BV 22.2642, juris Rn. 21; VG Freiburg/Breisgau, Gerichtsbescheid v. 11.9.2024, 9 ? 2585/24, juris Rn. 138; Urt. v. 17.5.2023, 9 K 385/23, juris LS 6, Rn. 41). Inwieweit nach einer Befassung dieser Gremien mit einem konkreten Fall deren Entscheidung Gegenstand gerichtlicher Überprüfung in einem auf Individualrechtsschutz ausgerichteten Verfahren sein könnte, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat nicht etwa eine solche zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Streitgegenstand seiner Anfechtungsklage sind gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO lediglich die angefochtenen Festsetzungsbescheide und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid. Abgesehen davon kann der einzelne Beitragszahler auch nicht davon ausgehen, dass seine konkrete Beitragsleistung zur Finanzierung eines bestimmten Programminhalts bzw. einer bestimmten Sendung oder sonst in einer Weise aufgewandt wird, die er ablehnt. Eine Verknüpfung zwischen einer Beitragszahlung und einer konkreten Mittelverwendung besteht im Rahmen der Beitragserhebung nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2019, OVG 11 N 88.15, juris Rn. 21).

[...]


Vergleiche dazu u.a. auch
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]


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