@Bürger
Es steht eingangs zum Beitrag geschrieben, daß die Entscheidung in Bezug auf das Land Berlin Tragweite haben könnte, da dort grundsätzlich auch in Sachen Rundfunkbeitrag der Finanzrechtsweg gegeben ist, wie @Profät Di Abolo mehrfach thematisierte.
Und in Bezug auf Deine weiteren Fragen sei einfach mal auf die Abgabeordnung verwiesen; der § 231 AO wird im Zitat benannt.
Abgabenordnung (AO)
§ 230 Hemmung der Verjährunghttps://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__230.html(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
Abgabenordnung (AO)
§ 231 Unterbrechung der Verjährunghttps://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__231.html(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2. Sicherheitsleistung,
3. eine Vollstreckungsmaßnahme,
4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Fußnote
(+++ § 231 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 14 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
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