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Autor Thema: BFH IX R 23/22 - DSGVO - Auskunftsanspruch gegen oberste Landesbehörde  (Gelesen 11 mal)

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Urteil vom 11. März 2025, IX R 23/22

Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten Landesbehörde
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520113/

Zitat
Leitsätze

1. NV: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine oberste Landesbehörde unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.

2. NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt.

Zitat
22
a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen (als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO) durch eine für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO (als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO) unterliegt unabhängig von der Steuerart und der Art der Aktenführung den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.

Zitat
23
aa) Als Verordnung der Europäischen Union ist die Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Dabei ist der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschränkt (Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 21 ff.).

Zitat
28
cc) Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung (Papier, elektronisch, hybrid), der Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails et cetera) oder der Form der Bearbeitung durch den zuständigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es dabei nicht an (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 17 ff.). Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Verantwortlichen um ein Finanzamt oder um eine oberste Landesbehörde handelt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Heute um 01:28 von pinguin«
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