BGH, Urteil des III. Zivilsenats vom 06.03.2025 - III ZR 137/24 -http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=141133&anz=1153&pos=117BGB § 31, § 840 Abs. 1
a) § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen.
b) § 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm. Die juristische Person haftet, wenn eines ihrer Organe in "amtlicher" Eigenschaft, das heißt in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis, eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (Anschluss an Senat, Beschluss vom 28. Juni 1984 - III ZR 220/83, NVwZ 1984, 749; BGH, Urteile vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205; vom 14. Oktober 2014 - VI ZR 465/13, juris und vom 2. Dezember 2014 - VI ZR 501/13, juris).
c) Sind Organe verschiedener juristischer Personen mit ein und derselben natürlichen Person besetzt und hat diese eine schadenstiftende unerlaubte Handlung in unterschiedlichen "amtlichen" Eigenschaften begangen, haften nach der Zuweisungsnorm des § 31 BGB für den eingetretenen Schaden alle juristischen Personen, für die sie insoweit als Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis aufgetreten ist, als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61, BGHZ 36, 296; Abgrenzung von BGH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298).
d) Zur Haftungszuweisung, wenn die schadenstiftende unerlaubte Handlung im Rah-
men eines "Schneeballsystems" verwirklicht worden ist.
Querverweis: § 31 BGB - Haftung des Vereins für Organehttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__31.htmlDer Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Da der BGH ausführt, daß die Aussagen des §31 BGB für alle juristischen Personen gelten, gelten sie auch für den ÖRR, da diese ja allesamt juristische Personen sind?
Weitere Querverweise:BGH I ZR 13/16 - Unmittelb. Grundrechtsbindung für alle öffentl. Unternehmenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37632.0BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0BGH I ZR 144/22 - Nichtigkeit einer Landesnorm wg. Verstoß gegen höheres Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37404.0BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftathttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0EuGH C-719/18 - Einhaltung Art 11 Unionsgrundrecht ist Allgemeininteressehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36657.0
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