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Autor Thema: Widerspruchsbescheid - jetzt Viertagesfiktion nach dem PostModG?  (Gelesen 658 mal)

G
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Gilt die Viertagesfiktion ab dem 01.01.2025 nach dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz PostModG) nur für Steuerbescheide oder auch für Widerspruchsbescheide?
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/236/VO.html

"Seit dem 1.1.2025 gelten in Deutschland längere Postlaufzeiten. Behördliche und gerichtliche Schreiben gelten nicht mehr am dritten, sondern erst am vierten Werktag nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht bzw. zugestellt. Das wirkt sich auch auf den Beginn von Rechtsmittelfristen aus..."
https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2025/ausgabe-1-2025-v-812025/laengere-postlaufzeiten-ab-2025-gesetzliche-fristen-und-zustellzeiten-im-fokus/

"Keine Bekanntgabe von Steuerbescheiden am Wochenende und an Feiertagen...Fällt also das Ende der Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag."
https://www.steuertipps.de/finanzamt-formalitaeten/aenderung-des-postgesetzes-auswirkung-auf-zugangsfristen


Beispiel: Widerspruchsbescheid datiert: 10.02.2025, Einlieferungsdatum lt. QR-Code 12.02.2025, Bekanntgabemachung: 17.02.2025

Ab welchem Datum beginnt und endet die Klagefrist zum Verwaltungsgericht?



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auszug aus einem Gerichtsurteil:

Zitat
Es besteht zugunsten des Beklagten kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine mit einem Postausgangsvermerk versehene und zur Post gegebene einfache Briefsendung beim Empfänger auch tatsächlich innerhalb von drei Tagen angekommen ist (vgl. zur Problematik der Behauptung, ein Schriftstück sei dem Empfänger überhaupt nicht zugegangen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 -, juris Rn. 27).

Auch wenn die Erleichterungen eines an den Postabgangsvermerk anknüpfenden Anscheinsbeweis des Zugangs eines Schreibens mithin nicht eingreifen, so kann das Gericht dennoch im Wege eines lndizienbeweises - bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO - zu der Überze?gung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender innerhalb von bzw. spätestens nach drei Tagen erreicht hat. Ein solcher lndizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, ihm sei ein Schriftstück erst später zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O.,juris Rn.28 m.w.N.). Dies wiederum kann z.B. angenommen werden, wenn eine Behörde die Übergabe einer Sendung, die einen Gebührenbescheid enthält, an die Post
in geeigneter Weise durch einen Aktenvermerk dokumentiert hat, ein Rücklauf dieser Sendung an den Beklagten nicht zu verzeichnen ist und der Betroffene nur schlicht und substanzlos den Zugang dieses Gebührenbescheides bzw. dessen Zeitpunkt bestreitet, wohingegen ihn andere Schreiben der Behörde an dieselbe Adresse erreicht haben sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O., juris Rn.28)

b) Auch im hier zu entscheidenden Fall ist das Gericht unter Würdigung der vorliegenden besonderen Einzelfallumstände (§ 108 VwGO) zu der Überzeugung gelangt, dass der streitgegenständliche Bescheid innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post zumindest so in den Machtbereich des Klägers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.

Zunächst bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid ausweislich des in den Akten vermerkten Postauflieferungsdatums am XX.12.2018 zur Post gegeben hatte (vgl. zur Praxis des Beklagten: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O., juris Rn. 30).

Zur Überzeugung des Gerichts steht ferner fest, dass der an die - korrekte - Wohnadresse adressierte Bescheid von der Deutschen Post auch in den mit dem Namen des Klägers versehenen Briefkasten eingeworfen wurde-. Dafür spricht zunächst, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb diese eine Postsendung an den Kläger auf dem Postweg verschwunden oder verloren gegangen sein könnte. Dafür, dass der Bescheid dem Kläger unter seiner Adresse rechtzeitig zugegangen ist, spricht zudem, dass dieser nicht als unzustellbar an den Beklagten zurückgelangt ist, und vor allem, dass dort auch andere an den Kläger adressierte, förmlich und nicht förmlich zugestellte Briefsendungen des Beklagten (zeitnah) angekommen sind.

Man könnte nun aus den drei Tage vier Tage machen, aber grundsätzlich könnte man die Klagefrist auch nicht unnötig ausreizen, wenn man den Bescheid zeitnah erhalten hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2025, 13:07 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
  • Beiträge: 276
Man könnte nun aus den drei Tage vier Tage machen, aber grundsätzlich könnte man die Klagefrist auch nicht unnötig ausreizen, wenn man den Bescheid zeitnah erhalten hat.

Ja natürlich, es ist nicht vorgesehen, die Fristen aufs Spiel zu setzen. Aber für die Zustellungsregelungen - auch wenn wir bei der Dreitagesfrist bleiben - ist es doch nicht unerheblich, ob hier die Wochenden und Feiertage in die Berechnung fallen?

Beispiel:

12.02.2025 = Einlieferungsdatum des Widerspruchbescheid. Die Dreitagesfiktion endet am 15.02.2025, fällt aber auf einen Samstag. Die Klagefrist beginnt somit am 17.02.2025?

10.02.2025 = Datum des Widerspruchbescheids.  Die Dreitagesfiktion endet am 13.02.2025?

Zwischen beiden Daten liegen 4 Tage, die für eine sorgfältige Klageerhebung sehr nützlich sein können.

Welches Datum aus dem Widerspruchsbescheid ist für die Zugangsfiktion als maßgeblich? Das Erstelldatum (10.02.2025) oder das Einsendedatum (12.02.2025 lt. Datamatrix QRCode)?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2025, 14:33 von DumbTV«

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Wenn man gegen einen tatsächlich zugegangenen Bescheid Widerspruch erhebt oder klagt, dann gilt die Frist ab "Zugang", also dem Tag an dem das Ding im Briefkasten  liegt und man theoretisch davon Kenntnis haben könnte, der Rundfunk kann schlecht nachweisen, daß das Schriftstück tatsächlich früher als behauptet im Kasten war, da ist es also immer klug auf den Widerspruch zu schreiben "Ihr Schreiben vom...-Eingang bei mir am..."
Schwieriger wird es bei Nichtzustellung (ob behauptet oder tatsächlich), denn die Zugangsfiktion ist schwachsinnig, weil man ja nicht beweisen kann, daß man etwas nicht bekommen hat!


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Hallo Zeitungsbezahler, nach meinem Rechtsverständnis müsste das genau so zutreffen, dass die Frist  ab Bekanngabe beginnt, also ab dem Tag, wo der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt und er tatsächlich Kenntnis von ihm nimmt. Gerade deshalb und jetzt, wo die Post doch viel längere Postlaufzeiten hat (siehe PostModG), sollte dieser Zustand doch allgemein und insbesondere auch bei den Gerichten Beachtung finden.

Folglich hätte der oben genannte Widerspruchsbescheid also drei Daten: Das Erstelldatum, das Einsendedatum und das Bekanntgabedatum. Es ist doch verrückt, dass der Empfänger nun daran verzweifeln muss, nach welchem Datum er seine Klagefrist auszurichten hat.


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Das Gericht scheint da nicht so auf das Erstelldatum des Widerspruchsbescheides zu gucken (das wird ja auch gerne zurückdatiert), sondern tatsächlich dem Kläger zu glauben, wenn er einen Posteingang noch vor Ablauf der Klagefrist behauptet, deshalb ja auch meine Empfehlung, das Posteingangsdatum beim Betroffenen unbedingt zu erwähnen.

Probleme sehe ich tatsächlich vorrangig bei der Nichtzustellung, da ist es nämlich ziemlich wurscht, wann das Schriftstück einen nicht erreicht hat...


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte mal langsam - der Thread muss wohl auch noch moderiert/ sortiert und der Einstiegsbeitrag/ Betreff ggf. angepasst werden.

Fristdiskussionen - egal ob 3 oder 4 Tage "Zugangsfiktion" - wurden im Forum schon mehrfach und ausgiebig geführt und sind ganz allgemeine Rechtsfragen, welche über das Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" hinausgehen, weshalb das hier im Forum bitte nicht bis in alle Untiefen durchdekliniert werden soll. Das ist sicherlich in spezielleren Rechts-Foren ebenfalls schon bis zum Überfluss erfolgt.

Außerdem: Es braucht zur Fristwahrung für die Klage noch keine "ausführliche Klagebegründung", sondern es reicht, zunächst nur den Klagegegenstand (also die Bescheide) anzugeben und einen Klageantrag zu formulieren (z.B. Aufhebung)...
...und jegliche weiteren Ausführungen/ ggf. auch weitere Anträge usw. ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorzubehalten.
Das ist doch nun aber schon seit Jahren der allgemeine Kenntnisstand im Forum :angel:

Inwiefern durch lediglich formlos mit einfacher Briefpost versendete "Widerspruchsbescheide" überhaupt ein Klagefrist auslösender "Bekanntgabewille" gegeben ist - auch das soll hier nicht (nochmals) durchdiskutiert werden - siehe dazu u.a. unter
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103

Insofern - wie wohl schon andernorts im Forum erwähnt - einfach das Erstell- oder Versanddatum des "Widerspruchsbescheides" als eigene Ziel-Frist festlegen und auch diese nicht ausreizen. Jegliches Risiko von Fristdiskussionen mit dem Gericht will man tunlichst ausschließen! Im allergrößten Notfall sollte bei solchen Fragen auch die Rechtsantragsstelle des jeweiligen Gerichts verbindlich auskunftsfähig sein. Das sollte entsprechend auch nicht unter "Rechtsberatung" fallen, welche die Gerichte nicht geben dürften. Hier das durchzudiskutieren ist daher in mehrfacher Hinsicht müßig.

Im Übrigen ist bzgl. i.d.R. Rechtsmittelfrist auslösender "Bekanntgabevermutung" nicht das "PostModG" relevant, sondern...
§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
Zitat von: § 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
...was in der Tat wohl wg. des "PostModG" von vormals 3 Tagen auf 4 Tage angepasst wurde.

Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2025, 00:40 von Bürger«
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G
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Nein, nein, es sollte mit diesem Thread eher auf das PostModG abgestellt werden und ob Unterschiede in den Steuerbescheiden und Widerspruchsbescheiden bestehen. Stichwort hier:  Samstage, Sonntage und Feiertage bleiben ab dem 01.01.2025 bei der Zustellungsfiktion unberücksichtigt. War das vor dem 01.01.2025 auch schon so?

Wenn nicht, dann verlängert sich ab dem 01.01.2025 die Zustellungsfiktion doch nun zugunsten der Empfänger, wenn der Widerspruchsbescheid kurz vor einem Feiertag oder WE eingeliefert wird.

Am Beispiel des eingelieferten Widerspruchbescheides vom 12.02.2025 gilt, (wenn also zur Wahrung der Frist das Einlieferungsdatum maßstäblich ist), der WB also am 15.02.2025 als bekannt gegegeben. Da der 15.02.2025 aber ein Samstag ist, müsste die Zustellung doch folglich am 17.02.2025 als vermutet abgeschlossen sein? Was wiederrum dann bedeuten würde, dass die Klagefrist am 16.03.2025 endet, also bis zu diesem Zeitpunkt die Klage das Gericht erreicht haben muss?

Nur das gilt es, in Erfahrung zu bringen.

Selbstverständlich wird der Kläger kein Risiko bei der Fristauslegung eingehen und seine Klage so zur Post bringen, dass diese dem Gericht definitiv vor dem 16.02.2025 zugestellt wird.


Edit "Bürger": Thread zur Prüfung/ Moderation vorerst geschlossen. Bitte etwas Geduld.
Nochmal von oben: Das "PostModG" ist weder Gegenstand des Forums noch Gegenstand von Fristberechnungen.
Und ebenfalls schon mehrfach im Forum hingewiesen: Bei FRIST-Sachen ist POST-Versand - selbst mit Einschreiben - ein Risiko, welches Personen ABC niemals eingehen würden, jedenfalls nicht ohne zusätzliches FAX, wobei man sich dann aber wiederum den Post-Versand i.d.R. sparen kann. Bei Post-Versand weiß man selbst mit Sendungsverfolgung erst nach der Zustellung, dass die Sendung zugestellt wurde - im dümmsten Fall ist das dann aber eben verfristet oder auch zu spät für Ersatz-Sendung. Am allersichersten bleibt die persönliche Abgabe bei Gericht mit Eingangsstempel auf Duplikat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2025, 18:47 von Bürger«

 
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