Nein, nein, es sollte mit diesem Thread eher auf das PostModG abgestellt werden und ob Unterschiede in den Steuerbescheiden und Widerspruchsbescheiden bestehen. Stichwort hier: Samstage, Sonntage und Feiertage bleiben ab dem 01.01.2025 bei der Zustellungsfiktion unberücksichtigt. War das vor dem 01.01.2025 auch schon so?
Wenn nicht, dann verlängert sich ab dem 01.01.2025 die Zustellungsfiktion doch nun zugunsten der Empfänger, wenn der Widerspruchsbescheid kurz vor einem Feiertag oder WE eingeliefert wird.
Am Beispiel des eingelieferten Widerspruchbescheides vom 12.02.2025 gilt, (wenn also zur Wahrung der Frist das Einlieferungsdatum maßstäblich ist), der WB also am 15.02.2025 als bekannt gegegeben. Da der 15.02.2025 aber ein Samstag ist, müsste die Zustellung doch folglich am 17.02.2025 als vermutet abgeschlossen sein? Was wiederrum dann bedeuten würde, dass die Klagefrist am 16.03.2025 endet, also bis zu diesem Zeitpunkt die Klage das Gericht erreicht haben muss?
Nur das gilt es, in Erfahrung zu bringen.
Selbstverständlich wird der Kläger kein Risiko bei der Fristauslegung eingehen und seine Klage so zur Post bringen, dass diese dem Gericht definitiv vor dem 16.02.2025 zugestellt wird.
Edit "Bürger": Thread zur Prüfung/ Moderation vorerst geschlossen. Bitte etwas Geduld.
Nochmal von oben: Das "PostModG" ist weder Gegenstand des Forums noch Gegenstand von Fristberechnungen.
Und ebenfalls schon mehrfach im Forum hingewiesen: Bei FRIST-Sachen ist POST-Versand - selbst mit Einschreiben - ein Risiko, welches Personen ABC niemals eingehen würden, jedenfalls nicht ohne zusätzliches FAX, wobei man sich dann aber wiederum den Post-Versand i.d.R. sparen kann. Bei Post-Versand weiß man selbst mit Sendungsverfolgung erst nach der Zustellung, dass die Sendung zugestellt wurde - im dümmsten Fall ist das dann aber eben verfristet oder auch zu spät für Ersatz-Sendung. Am allersichersten bleibt die persönliche Abgabe bei Gericht mit Eingangsstempel auf Duplikat.