"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen
Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Bürger:
Entlarvung der rechtsverdrehenden Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags!!!
Absolut lesenswert - Nichts für schwache Gemüter!
Die geballte Ladung! Zündstoff!! Öl ins Feuer!!!
Aufklärung JETZT!!! Widerstand JETZT!!!
TEILEN! TEILEN!! TEILEN!!!
"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."
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Eine juristische Analyse/ Stellungnahme von Rechtsanwalt Frank Auerbach,
nachzulesen beim VDGN (Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V.):
http://www.vdgn.de/ihr-problem/gez/steuer/
"Der Rundfunkbeitrag – eine Steuer unter falscher Flagge?
System der Abgaben bedarf einer grundsätzlich neuen Regelung"
--- Zitat ---[...] Die Bezeichnung als „Rundfunkbeitrag“ legt nahe, daß der geschätzte Leser und Zahlungsschuldner darüber getäuscht werden soll, was und wofür eigentlich gezahlt wird.
Denn erklärtermaßen – so der Gesetzeswortlaut – knüpft der „Rundfunkbeitrag“ nicht daran an, daß
Rundfunk gehört, Fernsehen empfangen wird, sondern
an die Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeuges.
Nach dem allgemeinen Abgabenverständnis liegt nahe, daß es sich hier um eine Steuer handelt, die jedoch aus diversen fiskalischen Gründen nicht so genannt wird, nicht zuletzt, weil sie ein „Reizwort“ in der heutigen Politik darstellt.
Will man damit etwa Kompetenzdiskussionen zur Regelung einer solchen Abgabe vermeiden? [...]
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---[...]Wofür „Gebühr” zahlen?
Schon nach der jetzigen Rechtslage hat die Rundfunkgebühr nicht mehr so viel gemein mit einer Gebühr im System der öffentlichen Abgaben.
Sie knüpft an das Bereithalten eines Rundfunkgerätes und die damit gegebene
Möglichkeit der Inanspruchnahme der gebotenen Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an.
Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist aber ohne Bedeutung, ob ein Gerät tatsächlich vom Nutzer zum Empfang verwendet wird.
Es kommt lediglich auf die Eignung eines Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen an; besitzt man ein solches, besteht grundsätzlich Zahlungspflicht.
Damit stellt sich schon heute die Frage:
Wenn ich etwas nicht nutze, wofür soll eine „Gebühr“ gezahlt werden.
Im System der öffentlichen Abgaben ist eine Gebühr eine
hoheitlich erhobene Gegenleistung für eine besondere Leistung oder Tätigkeit
in Form einer Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr.
Für den gesunden Menschenverstand ist daher kaum nachvollziehbar,
warum für internetfähige PC, die den Rundfunkempfang theoretisch ermöglichen,
jedoch vom Nutzer gar nicht hierzu bestimmt und auch nicht genutzt werden,
eine Rundfunkgebühr anfallen soll,
so aber die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
(Urteile vom 27.10.2010 BVerwG 6 C 12.09 und vom 20.04.2011 BVerwG 6 C 31.10).[...]
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---[...] Nun mag man meinen, wenn der Gesetzgeber Neues regelt, so wolle er es besser machen, aber weit gefehlt.
Er nennt die Rundfunkabgabe künftig Rundfunkbeitrag.
Beiträge sind im System der öffentlichen Abgaben gemeinhin
einmalig erhobene öffentliche Abgaben
für einen konkreten Sondervorteil durch eine Einrichtung.
Einmalig ist der Rundfunkbeitrag nun gleich gar nicht, er wird regelmäßig und fortdauernd erhoben,
ab dem 1. Januar 2013 von demjenigen, der eine
Betriebsstätte, Wohnung oder ein Kraftfahrzeug innehat.
Zudem liegt der Vorteil wohl im Angebot und der Nutzbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
knüpft aber nach dem Wortlaut gerade nicht an dessen Inanspruchnahme an.[...]
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---[...] „Verkappte” Steuer
Wenn nun aber der künftige „Rundfunkbeitrag“ gar nicht mehr an eine
tatsächliche Rundfunknutzung oder auch nur das Innehaben eines zum Rundfunkempfang geeigneten Gerätes anknüpft, sondern als
Anknüpfungspunkt von dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeuges ausgeht,
so ist es wohl eine
weitere „verkappte“ Steuer,
die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber sowie KfZ-Besitzer belastet.
Steuern sind öffentliche Abgaben, die
ohne eine konkrete Gegenleistung für eine besondere Leistung und
nur anknüpfend an einen gesetzlich definierten Steuertatbestand vom Fiskus erhoben werden,
entweder einmalig oder auch wiederholt, mit dem
Zweck der Erzielung von Einnahmen.
Die Steuern sind weder leistungs- noch vorteilsbezogen.[...]
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---[...] Möglicherweise verfassungswidrig
Der Zweck des Rundfunkbeitrags besteht in der
funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Seine sachliche Rechtfertigung findet die Rundfunkabgabe darin, daß eine
öffentliche Einrichtung, die Geld kostet – nämlich der öffentlich-rechtliche Rundfunk –
in Anspruch genommen werden kann/wird.
Diese Zweckverfolgung verschafft meines Erachtens auch die Legitimation davon zu abstrahieren,
wie oft und intensiv jemand diesen Rundfunk nutzt.
Knüpft aber diese Rundfunkabgabe – wie in der gesetzlichen Neuregelung – nunmehr
lediglich an die Inhaberschaft einer Wohnung, Betriebsstätte oder eines KfZ an,
so ist dies völlig sachfremd.
Sie dient allein dazu,
alle Abgabenschuldner treffsicherer zu erfassen,
weil jeder Inhaber einer Wohnung bzw. Betriebsstätte bzw. KfZ
namentlich feststellbar ist, um ihn zur Kasse zu bitten.
Ob dies eine im System der Abgaben rechtmäßige Gesetzesregelung ist,
die auch vor der Verfassung standhält, wird die Zeit zeigen.
Mit Sicherheit werden sich bald Gerichte damit zu beschäftigen haben. [...]
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---[...]Manche Frage scheinen diejenigen, die die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages „durchgepeitscht“ haben, noch nicht geprüft oder durchdacht zu haben.
Es sei beispielsweise die Frage erlaubt,
was denn diesen neuen Rundfunkbeitrag noch von der Erhebung der Zweitwohnungssteuer unterscheidet,
soweit bei mehreren Wohnungen für jede eine Abgabenpflicht besteht.
Auf den ersten Blick ist ein Unterschied nicht zu entdecken.
Die Zweitwohnungssteuer knüpft an das Innehaben einer (Zweit-)Wohnung als Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit an.
Der Rundfunkbeitrag knüpft auch an das Innehaben einer Wohnung an.
Ist es möglich, daß
ein und derselbe Anknüpfungspunkt
unterschiedliche Abgabenerhebungen durch
unterschiedliche Steuerstellen des Fiskus
vom selben Abgabenschuldner ermöglicht?
Die Neuregelung des „Rundfunkbeitrags“ zeigt auch an dieser Stelle, das
System der Abgaben bedarf einer grundsätzlichen Überprüfung und Neuregelung.
Meines Erachtens sollte als allererstes eine
Abgabe so bezeichnet werden, wie sie es verdient.
Der Rundfunkbeitrag ist am ehesten eine Steuer;
wer Akzeptanz will, sollte dies auch so ins Gesetz schreiben.[...]
--- Ende Zitat ---
Interessant auch die Faktensammlung am Ende des Artikels:
"Was sich hinter der Einführung der neuen Rundfunkbeiträge in Zahlen verbirgt
Aus dem Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten für 2010 zitiert:"
Aufklärung JETZT!!!
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Viktor7:
Sehr gute Arbeit Bürger,
Wir kamen im Rahmen dieses Beitrags
Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3572.0.html
auch zu dem Schluss, dass der Name ein Schwindel ist. Es ist eine Steuer.
Wir müssen der WIWO Redaktion die Infos zuspielen.
syna:
Gute Argumentation - sie knüpft unmittelbar hier an:
Verfassungsklage Ermano Geuer.
Selbst dem weniger mit der Steuergesetzgebung befassten Menschen
leuchtet ein, dass die sogenannte GEZ-Abgabe/Gebühr/Beitrag
eine Steuer ist,
und somit auch wie eine Steuer behandelt werden muss.
Sunshine15041977:
Na dann kann man diese "Steuer" ja auch absetzen.
Kunibert:
Rundfunkgebühren sind Betriebsausgaben und können abgesetzt werden.
Aber: Eine Tageszeitung mit (ausführlichem Wirtschaftsteil) kann nicht abgesetzt werden. Angeblich, weil sich die private und betriebliche Nutzung nicht hinreichend voneinander trennen lässt. Das verstehe, wer mag.
Weil die Rundfunkgebühren abgesetzt werden können, mindern sie die Steuerlast des Gewerbetreibenden. Das bedeutet, dass ein Teil der Streuereinnahmen indirekt zu den Rundfunkanstalten geleitet werden.
Das bedeutet aber auch, dass jeder (jetzt) doppelt zahlen muss. Einmal direkt und einmal indirekt über höhere Steuern.
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