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Autor Thema: BVerfG ändert seine Rechtsprechung (Vaterschaftsanfechtung u.a.)  (Gelesen 505 mal)

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BVerfG ändert seine Rechtsprechung (Vaterschaftsanfechtung u.a.)


FAZ, 09.04.2024
Karlsruher Grundsatzurteil
Der leibliche Vater darf nicht mehr ignoriert werden
Karlsruhe ändert seine Rechtsprechung zur Vaterschaftsanerkennung. Das Gericht verlangt eine Neuregelung der Anfechtungsregeln. Möglich wäre auch eine weitgehendere Reform des Familienrechts.
Von Stephan Klenner
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bundesverfassungsgericht-mehr-rechte-fuer-leibliche-vaeter-19641697.html
Zitat
Juristen lieben formale Stabilität. Das Bundesverfassungsgericht schreibt seine Entscheidungen deshalb in aller Regel so, dass sie sich als Fortsetzung bisheriger Urteile lesen – selbst dann, wenn sich inhaltliche Schwerpunkte verschieben. Schreiben die Richter explizit, ihr Urteil stehe in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, ist das ein Zeichen für eine 180-Grad-Wende.

Am Dienstag war genau das der Fall: [...]

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. April 2024
- 1 BvR 2017/21 -, Rn. 1-118,

https://www.bverfg.de/e/rs20240409_1bvr201721.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 09.02.2024, 1 BvR 2017/21
Leitsätze

[...]

3. [...] (anders noch BVerfGE 108, 82 <102 ff.>; 133, 59 <78 Rn. 52>). [...]

[...]

Gründe

[...]

41
(2) [...] (anders noch BVerfGE 108, 82 <102 ff.>; 133, 59 <78 Rn. 52>).

[...]


BVerfG
Pressemitteilung Nr. 35/2024 vom 9. April 2024
Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter
sind mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar

Urteil vom 09. April 2024, 1 BvR 2017/21
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-035.html
Zitat von: BVerfG, PM Nr. 35/2024, 09.04.2024, Vaterschaftsanfechtung - Urteil vom 09.04.2024, 1 BvR 2017/21
[...] Anders als in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen [...]


Edit "Bürger":
Es soll hier ausdrücklich nicht der familienrechtliche Aspekt dieses Urteils behandelt werden, sondern allenfalls - und nur mit konkretem Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" - die Art und Weise, wie das BVerfG seine eigene bisherige Rechtsprechung aufgibt/ ändert/ revidiert - und dies auch begründet.

All dies vor dem Hintergrund, dass seit dem BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 zum "Rundfunkbeitrag" die VG bis OVG/VGH selbst bei Vortrag neuer Gründe stoisch behaupten, dass dieses BVerfG-Urteil quasi unumstößliche "Bindungswirkung", "Gesetzeskraft" o.ä. habe - was jedoch völlig ignoriert, dass eben bei entsprechender Analyse und Widerlegung des BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 sehr wohl auch eine Aufgabe/ Änderung/ Revidierung dieser Entscheidung möglich ist.

Andererseits wird auch suggeriert, das BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 stünde in "Kontinuität" zu seiner bisherigen Rechtsprechung, was jedoch nach aller bisherigen Analyse/Sammlung hier im Forum ebenfalls nicht stimmt, denn bzgl. gewisser Punkte steht es im krassen Widerspruch zu seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung - jedoch in diesem Falle ohne dass das BVerfG dies ausdrücklich erwähnt oder gar die Abweichung begründet.


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Analyse für Bedeutung für die Rundfunkabgabe:

Zitat
((Unfehlbarkeits-Dogma BVerfG
ist hiermit aufgehoben: Dies schreibt Rechtsgeschichte für einen Entscheid von richterlicher Würde im Sinn von erlangter Bescheidenheit:))

Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar.
? 2024-04-09 (ABO-frei)  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-035.html

Urteil vom 09. April 2024 : 1 BvR 2017/21:

[...]  hat _ entschieden, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters,
die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
[...]
Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung
in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft.

Anders als in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen
sind jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt, im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen.

V. Die überprüften Vorschriften gelten trotz der Unvereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht bis zum Inkrafttreten
einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort, um bis dahin leiblichen Vätern auf der Grundlage des bisherigen Rechts eine Anfechtung zu ermöglichen, wenn sie diese für erfolgversprechend halten. Ist dies nicht der Fall, können sie, ebenso wie der Beschwerdeführer, bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren bis zu einer Neuregelung beantragen

_________________________

Don Pedro:     

Die allgemeine Bedeutung ist, wie das Bundesverfassungsgericht mit eigenen früheren Fehlentscheiden umgeht.
Die Besonderheit für Rechte von Familie, Ehe, Kind und Partnerschaft ist, dass es hier an einer Rechtfertigung für die frühere Rechtsprechung ganz einfach fehlt: Wichtig ist auch die Ausgestaltung der Übergangsregelung.

Es erfolgt kein Hinweis auf "gewandelte Rahmenbedingungen",
beispielsweise die geänderte gesellschaftliche Sichtweise für die Vaterrolle,
[...]

Auf der Warteliste ist der gravierende Fehlentscheid "Rundfunkabgabe".
Die Fehlerhaftigkeit ist belegt durch "Metastudie Libra / Medienrecth", dort in den Abschnitten *BA... , dort mit Verweisen auf rechtswissenschaftliche Erkenntnisse über die grundsätzlichen Entscheidfehler damals am 18. Juli 2018 zu Gunsten des sogenannten Rundfunk-"Beitrags".

Näheres in Deutschlands maßgeblichem Bürgerrechtler-Forum "Medienrecht, Medienpolitik":
? 2024-03-xx =Aufruf https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37885.msg225630.html#msg225630

Der BVerfG-Entscheid zeigt, wie eine Aufhebung der bisheiigen Rechtsprechung sich auswirken könnte. Demnach ist es nützlich, der Rundfunkabgabe zu widersprechen, auf "Zahlung unter Vorbehalt" überzugehen und auf die Musterverfahren zu verweisen.
Das Nötige wird gerade optimiert und ist verfügbar unter: https://infos7.org/abc/


Volltext der kurzen Analyse:
----------------------------------------------------
Auf Perma-Link https://infos7.org/eede/  suchen (mit Stern!) nach.:  *Würde 

oder auch: aktueller Fast-Direkt-Link:     
    infos7.org/pde/ubu-aaa-de.htm#UBU-ZZUBY-NS-DEATH-SENt   
- dort Spalte 3, oben - dortt Komplett-Test in Buch-Lesebreite 


Kurzanmerkung OFF TOPIC:
158 Links zu Themen-Threads von gez-boykott.de sind inzwischen auf  https://infos7.org/eede/ 
-----------------------------------------------------------
Vielleicht mehr als von irgendeiner anderen Website?
Google-Suchen, die zu infos7.org zum Thema *ARD führen, führen dann auch zum Forum. Das könnte demnächst zu einigen neuen Mitstreitern im Forum führen, was recht gut wäre.


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Hinweis auf weitere BVerfG-Rechtsprechung, welche reichlich 10 Jahre später das BVerfG selbst revidiert hat - ob nun zum Vor- oder Nachteil, sei dahingestellt - siehe u.a. unter
BVerfG-Verhaltensleitlinien > Gutachtertätigkeit ehemaliger BVerfG-Richter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28219.msg177692.html#msg177692
Paul Kirchhof (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof
Lebensabschnitte
https://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof#1974_bis_1999
Zitat
[...]
1995 hat er als Berichterstatter in einem Verfahren zur Berechnung der steuerlichen Einheitswerte (BVerfGE 93,121 v. 22.6.1995) den sog. Halbteilungsgrundsatz erfunden. Danach dürfe der Staat dem Bürger nicht mehr als ungefähr die Hälfte seines Einkommens wegsteuern. Kritiker, wie Ernst-Wolfgang Böckenförde, sahen darin eine zu große Einschränkung der Regierung in der Steuerpolitik. Dennoch wurde der Grundsatz von einer breiten Mehrheit im 2. Senat mitgetragen. Im Jahre 2006 wurde die Entscheidung jedoch revidiert.*** (2 BvR 2194/99, 18.1.2006)
[...]
***Hier bitte nicht weiter zu vertiefende Nebenbemerkung - auch in Bezug auf die neuerliche unhaltbare Entscheidung in Sachen "Rundfunkbeitrag":
Das BVerfG "revidiert" also mitunter auch schon mal frühere Entscheidungen ;)



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Ergänzung zu meinem vorherigen Beitrag hier im Thread:
Der Hinweis von @Bürger und Weiteres über Eigenrevision des obersten Gerichts wurde auf infos7.org beim bereits angegebenen Link nachgetragen.
Dies gilt auch zum wünschenswerten Wandel der Rechtsprechung bezüglich der Rundfundfunkabgabe. 

Dieser Zusatz dort ist ziemlich umfangreich geworden. Das Weitere wird aber hier nicht einkopiert, weil es OFF TOPIC wäre: Es ist ohne viel Bezug zum Recht der Vaterschaft,


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Auch ich will hier meinen fiktiven BeitraX leisten und zwar mit einem Meilenstein, nicht zu verwechseln mit Hinkelstein, in der Geschichte des BVerfG:

BVerfGE 89, 155 - Maastricht
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv089155.html

Zitat
7. Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung von BVerfGE 58, 1 [27]). Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem "Kooperationsverhältnis" zum Europäischen Gerichtshof aus.


Abweichend von:

BVerfGE 58, 1 - Eurocontrol I
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv058001.html

Ick könnte jetzt hier noch stundenlange ... nein tagelange Ausführungen machen, die die Metastudie Libra wie einen Kurzroman aussehen lassen, da ick, der weltgrööööößte Winkeladvokat, Zampano der laienhaften Verfassungsbeschwerde, Steinmetz des Unionsrechts, Schrecken der Landesverfassungsgerichte ... es folgt eine minutenlange Auflistung prahlerischer Titel, gefolgt von ... ausgezeichnet mit Magnum cum Tanke1 (Magnum Eis von der Tanke) ... bin!

Aber ick habe keine Zeit, da ick gerade an einer Verfassungsbeschwerde i.V.m. Art. 47 GRCh gegen den rbb-StV arbeite.

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

:)

1 nicht zu verwechseln mit Magna cum Laude
https://www.mba-studium.net/magna-cum-laude


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Sich mit dem Herrschwer des Unterwelt-Universums vergleichen zu wollen, wäre schiere Blasphemie.

Das Universum steht und fällt mit dem Fundament, und das ist immer unten. Es gäbe keine Erde und keinen Himmel, wenn es der Profät des Satans Herrscher der Unterwelt nicht mit dem Fundament ausgestattet hätte.

Off Topic. Pfui, wieder mal der @Pjotre !


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