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Autor Thema: BGH I ZR 193/99 - Marktteiln. auf Basis amtl. erlangter Daten ist unlauter  (Gelesen 782 mal)

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Vorabhinweis:
Der BGH stellt hier klar, daß es als unlauter anzusehen ist, wenn die öffentliche Hand amtlich erlangte Informationen dafür nutzt, sich oder Dritten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, was regelmäßig der Fall ist, wenn diese Daten den Wettbewerbern nicht so ohne weiteres zur Verfügung stehen.

Leider hat die nachstehende PDF keine Randnummern; die zitierte Aussage findet sich auf den Seiten 17, 18 und 19 der PDF.

Urteil des I. Zivilsenats vom 18.10.2001 - I ZR 193/99 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bea7270f86934609895990d8b20ac328&nr=22580&pos=0&anz=1

Zitat
Die Unlauterkeit einer Nutzung solcher Mittel kann sich jedoch aus dem Verwendungszweck ergeben. So ist es als unlauter anzusehen, wenn die öffentliche Hand amtlich erlangte Informationen oder Beziehungen dazu ausnutzt, sich oder Dritten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen, denen diese Informationen und Beziehungen nicht ohne weiteres in gleicher Weise zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 735 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf; [...]

Zitat
Als unlauter ist es aber auch zu erachten, wenn amtlich erlangte Informationen dazu verwendet werden, um unter Ausnutzung amtlicher Autorität eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. So liegt es im Streitfall. [...] In dieser Verknüpfung staatlicher Autorität mit einer mittelbaren Nutzung der amtlich erlangten Informationen für kommerzielle Zwecke ist hier eine unlautere Randnutzung einer öffentlichen Einrichtung zu sehen.

Zitat
4. Für diesen Wettbewerbsverstoß sind beide Beklagte in gleicher Weise verantwortlich. [...] Für den schuldhaft begangenen Wettbewerbsverstoß haften beide Beklagte der Klägerin daher als Mittäter auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz.

Landesgesetzgeber, ersuchte Behörde und ÖRR haften also gemeinsam, wenn sie sich, bspw., über die Bundesvorgaben betreffs unlauteren Wettbewerbs hinwegsetzen?

Querverweise:
EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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In der im ersten Zitat des Eingangsbeitrages genannten Entscheidung, die am BGH nicht online verfügbar ist, aber via nachstehendem Link eingesehen werden kann

Bundesgerichtshof Urt. v. 26.04.1974, Az.: I ZR 8/73 „Schilderverkauf“
https://research.wolterskluwer-online.de/document/17bcd5de-1dda-4da7-941d-d6193beca479

wird in der darin genannten Rn. 17 sogar die Aussage getätigt, daß es sich um Amts- bzw. Verwaltungsmißbrauch handeln kann, wenn sich die öffentliche Hand bei Teilnahme am privat-wirtschaftlichen Wettbewerb unter Ausnutzung ihrer Amtsbefugnisse einen wettbewerblichen Vorteil für ihre eigenen Unternehmen verschafft.

Es wird in dieser Alt-Entscheidung des BGH auch auf eine Alt-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen, (BVerwGE 39, 329 ff ... ), mit interessanten Aussagen daraus, (nachzulesen in Rn. 8 der Alt-Entscheidung des BGH).

Die Klärung der Frage, ob die öffentlichen Hand ein Unternehmen betreiben darf, ist öffentlich-rechtlicher Natur;
die Klärung der Frage, wie sie dieses zu betreiben hat, ist bürgerlich-rechtlicher Natur und von den ordentlichen Gerichten zu klären.

--------
Möglicherweise ist das eines der wenigen Rechtsbereiche, wo nationales Recht zu Unionsrecht wurde; die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32005L0029&qid=1712554277410

ist vom 11. Mai 2005; die BGH-Entscheidungen sind erheblich älter.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Um was für eine Art von Wettbewerbsvorteil, bezogen auf das Forumsthema, soll es hier genau gehen?


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Um was für eine Art von Wettbewerbsvorteil, bezogen auf das Forumsthema, soll es hier genau gehen?
Bspw. darum, daß die ÖRR sich ihre finanziellen Mittel nicht auf marktübliche Weise beschaffen müssen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil generieren?

Oder ist Dir bekannt, daß, bspw., RTL und Co auf Zwangsmaßnahmen des öffentlichen Rechts zurückgreifen dürfen, um sich zu finanzieren? Siehste, dürfen diese nicht, und deshalb ist die vorgehensweise der ÖRR incl. der diese Vorgehensweise unterstützenden Tätigkeit der Landesgesetzgebung, bzw., der vom ÖRR zwecks Realisierung von Vollstreckungsmaßnahmen auf Basis selbst erstellter Vollstreckungstitel ersuchten Behörden bundes- wie unionsrechtswidrig, da nicht nur marktunüblich, also unlauter i. S. d. BGH, sondern auch verfassungswidrig, da sich Marktteilnehmer keine eigenen Titel erstellen dürfen, was ja vom BVerfG bereits entschieden wurde

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

Und das "Putzige" an allem ist, daß der ÖRR "nur" eine mittelbare Schuld daran trägt, denn er erstellt keine Vollstreckungstitel, der ÖRR erstellt "nur" Festsetzungsbescheide, die regelmäßig nicht vollstreckbar sind;

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

Zitat
8
Zitat
[...] Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

denn der ÖRR hat ob seiner Wettbewerbssituation keine hoheitliche Tätigkeit

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0

und ob jemand ohne hoheitliche Tätigkeit hoheitliche Befugnisse hat, ist zumindest mehr als fragwürdig und anhand auch der BVerfG-Entscheidung zur fehlenden Befugnis der Selbsttitulierung für Marktteilnehmer zu verneinen.

Der bei der Einziehung des Rundfunkbeitrages in Teilen des Bundes real praktizierte Zwang durch die "ersuchten Behörden" ist insoweit Folge der Mißachtung der Bundes- und Unionsvorgaben in jeweiliger Auslegung der für öffentliche Finanzen, Markt- bzw. Wettbewerbsrecht, Unionsrecht und Grundrecht zuständigen Bundes- wie Unionsgerichte.

Und keiner der Beteiligten kann sich aus seiner Verantwortung herauswinden, denn sie sind gemäß BGH I ZR 193/99 gemeinsam in Verantwortung für ihre unlauteren Handlungen, die einen, weil sie es hinnehmen, (Landesgesetzgebung), die einen, weil sie es herbeiprovozieren, (ÖRR), und die anderen, weil sie sich über das auch ihnen gesetzte, über den Rundfunkrahmen hinausgehende Bundes- und Unionsrecht hinwegsetzen, (ersuchte Behörden).

Zur Erinnerung deshalb:
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht (2013-02-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33743.0

BVerwG 10 B 20.19 - In Abgabeangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg gegeben (2019-11-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35040.0

BVerwG 3 C 35.09 - Beleihung nur per Gesetz zulässig; Amtshaftung (2010-08-26)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35224.0


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Was mich bei dieser Aussage im ersten Zitat etwas irritiert hat, ist die unterschiedliche Art der Verknüpfung. Aber das "in gleicher Weise" macht es dann doch wieder deutlich.
Sorry, mein Fehler. Manchmal sieht man eben vor lauter Bäumen den Wald nicht. :-[ ;D


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Manchmal sieht man eben vor lauter Bäumen den Wald nicht. :-[ ;D
Machen wir uns nichts vor; das ganze ist durch die Gemengelage aus Unions-, Bundes- und Landesrecht hoch komplex, und sich da "durchzuwuseln" ist zuweilen mühsam.

Es ist unverständlich, wieso der Landesgesetzgeber es weiterhin hinnimmt, daß die Meldedatenabgleiche in den Rundfunkverträgen vorgesehen sind; Meldedaten sind ja wohl unstreitig "amtliche Daten"?

Und das hat es dann ja auch noch:
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Ergänzender Nachtrag:
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 39, 329 ff ist nachstehend nachzulesen

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 22.2.1972
- I C 24.69 -

(weitere Fundstellen: BVerwGE 39, 329 ff.)
https://www.saarheim.de/Entscheidungen/BVerwG%20-%20I%20C%2024.69.htm

In Rn. 23 ist die Aussage zu lesen, daß unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand, der, bspw., durch die Vermengung hoheitlicher Befugnisse mit Erwerbswirtschaft realisiert wird, vor der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichten angegriffen werden kann.

In Rn. 15 ist zu lesen, daß wirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand jene Einrichtungen sind, die auch von einem Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung realisiert werden können; und dieses gilt auch für reine "Regiebetriebe" ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Alle ÖRR sind also spätestens seit Öffnung des Rundfunkmarktes durch den Bund für Private als wirtschaftliche Unternehmen anzusehen, und das gilt dann auch für den BS?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2024, 19:29 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Aus einer aktuell veröffentlichten BGH-Entscheidung sei ein Satz zitiert:

Urteil des I. Zivilsenats vom 8.2.2024 - I ZR 91/23 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=137213&pos=10&anz=1337

Zitat
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 07.10.2021 - 11 O 3/20 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2023 - 6 U 86/21

Zitat
33
[...] Ein unlauteres Verhalten wird nicht dadurch zulässig, dass es in der Branche üblich ist (BGH, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 56] - Corona-Prophylaxe, mwN)

Es ist und bleibt unlauteres und damit unzulässiges Handeln der öffentlichen Hand und der daran Beteiligten, wenn die öffentliche Hand ihre öffentlichen "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anders behandelt, als sie es den privaten "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" als Recht gesetzt hat?

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Die Frage ist hier nur noch, ob dieses "unlautere Handeln" via BVerfG ahndbar ist oder der reine fachgerichtliche Weg via BGH ausreichend, bzw., nötig ist?

Daß die öffentliche Hand ihre öffentlichen "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anders behandelt, als die privaten "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (siehe Meldedatenabgleich und Co.), ist ja mehr als offensichtlich und auch erwiesen?


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