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Verf.-Beschw. BE; Meldedatenabgleich § 11 Abs. 5 RBStV; Az. VerfGH 66/21

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Profät Di Abolo:


Platzhalter
für die listige gallische Wanderameise

Profät Di Abolo:
Übersicht Entscheidungen Verfassungsgerichte § 11 Abs. 5 RBStV
(Monate nach Eingang Rechtssatzverfassungsbeschwerde)
[Monate nach der letzten relevanten Entscheidung des SächsVerfGH]

Jahresfrist für die Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde zum Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag endete am 31. Mai 2021.

(1) Juni 2021

(2) Juli 2021

(3) August 2021

VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 81/21.VB-3 -
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vgh_nrw/j2021/VerfGH_81_21_VB_3_Beschluss_20210827.html

(4) September 2021

(5) Oktober 2021

(6) November 2021

(7) Dezember 2021

(8  ) Januar 2022

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21, 1 BvR 1308/21 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/01/rk20220121_1bvr129621.html

(9) Februar 2022

(10) März 2022

(11) April 2022

(12) Mai 2022

(13) Juni 2022

(14) Juli 2022

(15) August 2022

SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 -Vf. 41-lV-21 (HS) -
Mit Anhörung des Landtages und der Staatsregierung
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_041_IV/2021_041_IV.pdf

SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 53-IV-21 - nicht angeführt
Mit Anhörung des Landtages und der Staatsregierung
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_053_IV/2021_053_IV.pdf

(16) September 2022   [1]

(17) Oktober 2022      [2]

(18) November 2022   [3]

(19) Dezember 2022   [4]

(20) Januar 2023      [5]

(21) Februar 2023      [6]

(22) März 2023      [7]

(23) April 2023      [8]

(24) Mai 2023         [9]

(25) Juni 2023      [10]

(26) Juli 2023      [11]

(27) August 2023      [12]

(28) September 2023   [13]

(29) Oktober 2023      [14]

(30) November 2023   [15]

(31) Dezember 2023   [16]

(32) Januar 2024      [17]

(33) Februar 2024      [18]

(34) März 2024      [19]

VerfGH Bln. Beschluss vom 20. März 2024, Az. VerfGH 66/21
siehe oben


Vielen Dank an die Mitstreiter des GEZ-Boykott-Forums für die Hilfe und Beteiligung!
Viva GEZ-Boykott-Forum!

 :)

pjotre:
Die Liste ist vielleicht nicht vollständig.
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Es waren etwas mehr als 10 Landesverfassungsbeschwerden gegen den Medienstaatsvertrag 2020 koordiniert, davon allerdings in der Tat nur ein Teil als fristgerechte Rechtssatzbeschwerde bis 31. Mai 2021 zusätzlich gegen den Meldatenabgleich. 


Von diesen fristgerechten waren 2 in Berlin.
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Diese wurden im Mai 2022 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, auch bezüglich der Punkte "RBB-Misstände", wie auch Unzulässigkeit des Neubaus für Staats-Internet statt Fernsehen, usw.

Der RBB wusste von der Ablehnung noch vor Zugang des Beschlusses? Die Sektkorken dürften hoch gezischt sein?

Am 22. Juni 2022 wurde dem Gericht wie auch der RBB-Intendantin mitgeteilt, dass wegen eines "punktuellen Stillstands der Rechtspflege" nun Rückkehr geboten sei zum (sittsam verhältnismäßigen) "Auge um Auge, Zahn um Zahn".
Ähnlich übrigens auch in anderen Bundesländern.

Der Medienrummel in Sachen RBB-Rechtsverstöße startete eine Woche später. Rund 5 Monate später war die RBB-Führung nur noch eine Trümmerlandschaft und der verfassungswidrige Plan "Neubau für ein Berliner Staatsfensehen" was nur noch Makulatur.


Nun zum Gerichtsentscheid von 2024 - vorstehend im Thread behandelt
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Das Gesetz des Verfassungsgerichtshoffes Berlin - ähnlich wie bundesweit - verpflichtet das Gericht, über fristgerechte Beschwerden gegen neue Gesetze zu entscheiden.

Genau das ist der gesetzliche Unterschied gegenüber einer erst später erfolgenden Beschwerde: Nur für diese ist der fachgerichtliche Rechtswege eine zulässige gerichtliche Option.

Es handelt sich also nach einstweiliger Meinungesbildung um einen eindeutigen Fehlentscheid. Man höre vor Vorwürfen immer die Gegenseite.
Da Richter dies Forum vermutlich nicht besuchen
 - sollten sie bitte besser, hier kann man eine Menge lernen - ,
steht dieser Punkt so im Raum ohne Möglichkeit, die Gegenmeinung zu hören.

Im übrigen beachte man die klassische Juristen-Strategie,
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den komisch langen Satz, wo das Verbum "fehl" sich ans Ende verirrt hat.
So etwas könnte man viel besser anders formulieren. Aber so ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass Rechtslaien überhaupt begreifen, was der Kram argumentativ bedeutet.

Ferner, um zu widersprechen, müsste man das ja wohl verkehre Kettenargument in seine Bestandteile sezieren, was da eigentlich überhaupt gesagt wird. 

Ein paar Zitate rein, damit der Laie meint, hier sei mühsam um Gerechtigkeit gerungen worden.
So sind Juristen. Jedenfalls im Fall der deutschen Juristenausbildung: Keine respektvolle Interaktion mit den
"einfältigen Arbeitern und Bauern da ganz unten, wir sind die da ganz oben, wir haben immer Recht. Immer. Nur der Papst hat noch öfter Recht." -

Gemeint. "ex cathedra", verklausuliert hinter Satz-Ungetümen.

Rechtslage:
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Anhörungsrüge hat eben dies Berliner Landesverfassungsgericht in anderer Sache als nicht in Betracht kommend deklariert, Gegenvorstellung wohl ebenfalls.

Jetzt könnte man es zum Bundesverfassungsgericht tragen. Da bekommt man dann voraussichtlich eine nicht-begründete Nichtannahme-Erklärung. Viel Zeit verbrannt für nichts. Kein Wunder, dass die Leute sich am Wahltag überlegen, ob sie überhaupt noch hingehen zu den Urnen, oder wenn, dass sie mit einem Kreuz ihren Zorn dokumentieren.

Euopäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Erst recht sinnlose Lebenszeit-Verschwendung- der ist total überlastet.

EU-Kommission - Antrag, es im kostenfreien Verfahren dem EuGH vorzulegen: Aussichten gering.

Hat der Beschwerdeführer @profät überhaupt Recht?
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Ja. hat er ganz gewiss. Das oberste Datenschützer-Gremium in Deutschland, die DSK Datenschutzkonferenz, hat alle Meldedatenabgleiche aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet, ausgenommen - "mit Bauchschmerzen" den von 2014.

Da die Nur.-Juristen der Gerichte nicht das Recht haben,
- zu Expertenthemen sich oberhalb der Experten-Einheitsmeinung zu positionieren
- mit ihrer "allgemeinen richterlichen Lebenserfahrung",

wird als der einzig zulässige Entscheid angeshen, im Sinn aller Beschwerdeführer zu entscheiden. Also keine weiteren Meldedatenabgleiche ab 2015.

Das dahinter stehende Problem: Die Landesverfassungsgerichte sind durchweg mit ehrenamtlichen Ricthern bestückt.
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- einzige Ausnahme übrigens Thüringen, aber Ende 2022 beendete der Vollzeit-Präsident seine Amtszeit.
Die Berliner Richter erhalten pro Akte einen Ehrenamtssold von 200 Euro, soweit ich mich erinnere. Bei umfangreichen Beschwerden kämen sie auf 2 Euro pro Stunde. Also Lohnwucher gemäß Strafgesetzbuch ausgerechnet gegenüber den obersten Richtern?

Na klar, diese Enwürdigung müssen sie sich nicht gefallen lassen.


"Die Lehre aus der Geschicht, verwende viel Lebenszeit für Verfassungsbeschwerden nicht."
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Die sollte man nur machen, wenn sie in einem prozess-strategischen Widerstandskalkül ins Schachbrett-Klötzeschieben passen.
Immerhin, alle erfolgten Beschwerden bewirken, dass wegen Nichtentscheid die jeweiligen Gesetze noch keinen vollwertigen Status erreicht haben. Jederzeit bei politischem Wechsel können die Beschwerdeführer diese Gesetze weiterhin als nicht ausreichend wirksam anfechten.

So wurde es den Richtern in den etwa 10 Beschwerden bestätigt: Vielen Dank, dass Sie hierdurch diesen Regeln jede Chance für volle Wirksamkeit entzogen haben: Sobald in ein paar Jahren die Richter turnusgemäß gewechselt haben, kann es wieder losgehen.


Besonderheit: Eingang beim Verfassungsgerichtshof erst am 1. Juni 2021.
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Auf diesen Punkt wird hier nicht eingegangen. Grundsatz: Bei unverhältnismäßiger Postlaufzeit besteht Fristwahrung. Kann man beantragen, muss man aber nicht.

Pünktlich zum 31. Mai lagen 1 bis 2 weitere Verfassungsbeschwerden in Berlin vor, die auch argumentativ anknüpften an den Standard-Inhalt des @Profät von etwa 2018 - andere Verfassungsbeschwerden.
Das konnte man zusammenfassen.

Diese Einreichung von hier erfolgte persönlich - 3 Aktenordner, wegen Umfang und Corona-Sperre der Poststelle stattdessen persönlich der Zuständigen beim Gericht ausgehändigt.

pinguin:
Kleiner Hinweis auf eine Alt-Entscheidung des BVerfG, die von der Uni Bern aufgearbeitet worden ist; daraus genau eine Aussage, die es zu verifizieren gilt.

BVerfGE 6, 257 - Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen
Beschluß
des Ersten Senats vom 20. Februar 1957
-- 1 BvR 441/53 --
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006257.html


--- Zitat ---2. § 93 BVerfGG setzt Fristen zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur für den Fall, daß die öffentliche Gewalt durch positive Handlungen Grundrechte verletzt hat.
--- Ende Zitat ---

D.h., läßt sich dem Gesetzgeber ein "gesetzgeberisches Unterlassen" nachweisen, sind Verfassungsbeschwerden zeitlich unbegrenzt zulässig?

Dieses "gesetzgeberische Unterlassen" könnte gegeben sein, denn

EuGH C-61/22 - Gesetz muß Tragw. d. Eingriffes in Grundrechte selbst nennen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37848.0

Die Zustimmungsgesetze des Landes Brandenburg enthalten in Belangen der Begrenzung des Datenschutzes nur eine allgemeine Aussage, die den unionsrechtlichen Anforderungen sicher nicht genügt?

Profät Di Abolo:
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Die Liste ist soweit Entscheidungen veröffentlicht wurden vollständig, bis auf folgende Ausnahme:
@pjotre deine Aktion ist nicht aufgeführt, soweit Abweisungsbeschlüsse veröffentlicht wurden. Ditt musst du schon selbst machen. Ick halte mich da raus, da du auch die Aktion auswerten musst.
Gerne kannst du die entsprechenden Aktenzeichen hier nachtragen.

Und wer weiß ... vielleicht legt der weltgrööööößte laienhafte Winkeladvokat, rein fiktiv natürlich, Widerspruch gegen die Entscheidung des VerfGH ein. Natürlich um den Rechtsweg zu beschreiten und wie gewünscht eine fachgerichtliche Klärung der Begriffe "hinreichend aktuell" sowie „Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstige Faktoren" herbeizuführen. Beklagter einer (negativen) Feststellungsklage wäre dann durch eine "neuartige Anfechtungsklage Entscheidung LVerfGH" das Land Berlin vertreten durch den VerfGH Berlin. Für diese "neuartigen erfundenen Rechtsbehelfe der Verfassungsgerichtsbarkeit" haut der weltgröööößte laienhafte Winkeladvokat irgendwelchen UnfuX zur Zulässigkeit der Klage raus! Watt die können, kann ick mittlerweile och!
Beizuladen wäre die KEF. Dann kann der Beklagte (VerfGH Berlin) gleich seine Fragen an den Beigeladenen richten.
Vielleicht fällt dem VerfGH Berlin ja dann auf, dass er die KEF zur Stellungnahme hätte auffordern können!
Wenn die für Rechtssatzverfassungsbeschwerden originär zuständigen Verfassungsgerichte meinen, sie müssten Zauber-Wunder-Rechtsbehelfs-Land spielen, dann sollten sie sich nicht wundern wenn der Zauberer Profät erscheint und offensichtlichen Blödsinn wegheXt oder wegfleXt!

Für Verfassungsbeschwerden gilt:
Beim Katz und Maus Spiel ist es immer wichtig zu wissen wer die Katze ist!

@pinguin! Bruder! Schau watt der Profät seinerzeit herbeizauberte!
Ick bin nicht nur der weltgrööößte Winkeladvokat sondern auch der weltgröööößte UnfuX-Rechts-Zauberer!
Was ist das schon wieder für ein bestialischer Gestank?
Ahhh! Eigenlob, der "betörrende Duft", von Giorgio di Abolo, Black Pirate Label Parfüms!
Nur hier im GEZ-Boykott-Forum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php
erhältlich!

Zum "Posteingang" VerfGH Berlin:


--- Zitat ---Berlin, den 29. Juni 2021

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin






VerfGH 66/21



Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (BGH, Beschlüsse vom 02. März 2010 IV ZB 15/09; Beschlüsse vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892 zu II 1; vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48, 49).

Der Beschwerdeführer verweist auf den Aktenvermerk vom 09. Juni 2021 in dem die Postverteilung nach Eingang beim Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle beschrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat die Sendung an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und nicht an das Landesverwaltungsamt Berlin adressiert. Fraglich ist hier schon wer, auf Grund welcher rechtlichen Grundlage, eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und dem Land Berlin traf. Bei dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin handelt es sich um ein Verfassungsorgan. Der Beschwerdeführer rügt daher vorsorglich, dass seine an ein Verfassungsorgan des Landes Berlin gerichtete Sendung an das Landesverwaltungsamt Berlin, auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Deutschen Post AG, „umgeleitet“ wurde.

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde wurde nachweislich am Mittwoch, den 26. Mai 2021, richtig adressiert, vom Beschwerdeführer persönlich um 17.48 Uhr in Berlin zur Post aufgegeben und ist am 31. Mai 2021 der gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte (Landesverwaltungsamt Berlin zentrale Verteilerstelle) zugegangen.

Auf fernmündliche Anfrage am Dienstag, den 29. Juni 2021 bestätigte mir Frau v. D., dass sich der Briefumschlag in der Akte befindet, mit Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin adressiert ist und ein Eingangsstempel des Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) fehlt. Auf dem Briefumschlag befindet sich lediglich der Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle Elßholzstraße.

Eine Ablichtung des Einlieferungsbeleges sowie des Ausdruckes „Ergebnis Status der Sendung“ der Deutschen Post AG, der den Zugang am 31. Mai 2021 bestätigt, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04. Juni 2021 an den Verfassungsgerichtshof übersandt. Der Beschwerdeführer hat damit glaubhaft gemacht, dass er das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben hat und diese Sendung die gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte (Landesverwaltungsamt Berlin als zentrale Verteilerstelle) fristgerecht am 31. Mai 2021 erreichte.

Dass der Ausdruck „Ergebnis Status Sendung“ die Zustellung der Sendung durch „Die Sendung wurde am 31.05.2021 über das Postfach ausgeliefert“ bestätigt, ist dem Umstand geschuldet, dass die Sendung als Einschreiben Einwurf versandt wurde und im Abfrageformular der Deutschen Post AG ein Feld „Übergabe an Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle“ nicht vorhanden sein wird.

Der Beschwerdeführer weist auch vorsorglich darauf hin, dass die Sendung den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin am Samstag, den 29. Mai 2021 erreicht hätte, sofern der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin über ein Postfach verfügen würde bzw. die Sendung über den Briefkasten des Verfassungsgerichtshofes des Berlin zugestellt worden wäre, da die Deutsche Post AG Sendungen in Berlin auch an Samstagen ausliefert.

Im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers lag es allein, das zu befördernde Schriftstück richtig zu adressieren und so rechtzeitig sowie ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht. Das ist geschehen. Die Sendung erreichte die gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte (Landesverwaltungsamt Berlin als zentrale Verteilerstelle) am 31. Mai 2021.

Die Deutsche Post AG und der Beschwerdeführer haben nach der Einbringung der Sendung in die Sphäre der gemeinsamen Einlaufstelle der Gerichte und damit in die Sphäre des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin auf die weitere Behandlung keinen Einfluss. Bei dem Transport zwischen der gemeinsamen Einlaufstelle der Gerichte, anderer Posteingangsstellen der Gerichte und der gemeinsamen Briefannahmestelle Elßholzstr. kann es jederzeit – auch ohne schuldhaftes Verhalten von Justizbediensteten – zu Verzögerungen kommen. Die Fristwahrung hängt so von bloßen Zufälligkeiten im Organisationsbereich der Justiz, wie etwa unvorhersehbaren Personalausfällen, zeitlichen Bedrängnissen oder unterschiedlichen Bearbeitungsweisen der mit der Sache befassten Justizangehörigen, auf die die Deutsche Post AG und der Beschwerdeführer keinen Einfluss haben, ab.

Dass der Posteingang nicht in der Postverteilerstelle des Landesverwaltungsamtes Berlin (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) dokumentiert wird, sondern erst bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle Elßholzstr. „tagesgenau“, nach dem Eintreffen des Aktenwagens des Landesverwaltungsamtes, gestempelt wird, geht zu Lasten des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin hat dafür Sorge zu tragen, dass an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gerichtete Sendungen „tagesgenau“ an dem Ort (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) abgestempelt werden, an dem die Deutsche Post AG die Sendungen in die Sphäre des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin übergibt. Nur diese Vorgehensweise ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bindet und von der er nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch nicht abweichen kann.

Damit sind die Umstände, dass jegliche Post für die Berliner Gerichte, die über die Deutsche Post AG versandt wird, direkt an das Landesverwaltungsamt als zentrale Verteilerstelle (gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte) geschickt wird, der Verfassungsgerichtshof nicht über einen eigenen Briefkasten seine Post erhält oder über ein eigenes Postfach verfügt und Sendungen den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin per Aktenwagen des Landesverwaltungsamtes über die Briefannahmestelle Kammergericht erreichen, für die Bestimmung des tatsächlichen Eingangs der Verfassungsbeschwerde maßgeblich. Die Frist bestimmt sich gemäß ständiger Rechtsprechung eines Bundesgerichtes anhand der dokumentierten Zustellung der Sendung bei der gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte.

Der Eingang der Verfassungsbeschwerde wurde durch die Deutsche Post AG dokumentiert und ist somit Montag, der 31. Mai 2021.

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde wurde daher binnen eines Jahres fristgerecht eingereicht.

Ich bitte um Mitteilung wie zur Frage des Eingangs der Rechtssatzverfassungsbeschwerde entschieden wird bzw. ob der Berichterstatter weitere Stellungnahmen der beteiligten Justizstellen und des Landesverwaltungsamtes Berlin anfordert.



--- Ende Zitat ---

Manchmal ist die Katze eben ein ausgewachsener schwarzer gallischer Panther des GEZ-Boykott-Forums und keine Maus!

Eine Antwort vom VerfGH gab es nicht.

Für 2024 gilt auch:

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
Das mit der Gegenvorstellung stimmt nämlich nur bedingt:

BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 2674/10
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%202674/10


--- Zitat ---17
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2011 auszulegen (vgl. BVerfGE 19, 88 <91>), die unter den vorliegenden besonderen Umständen auch begründet ist. Wenn nämlich die Rechtskraft einer Entscheidung aufgrund eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist durchbrochen werden kann (vgl. § 93 Abs. 2 BVerfGG), so muss dies erst recht möglich sein, wenn das Gericht seine bisherige Entscheidung in der unzutreffenden Annahme einer Fristversäumung getroffen hat, die tatsächlich nicht vorliegt, und der Beschwerdeführer aus diesem Grunde eine Überprüfung begehrt.

18
2. Dementsprechend ist der Kammerbeschlusses vom 7. April 2011 aufzuheben.

--- Ende Zitat ---

Ob wir irgendwann Recht kriegen, ist völlig ... piep ... piep ... piep ... zensiert ... egal!
Der angeblich rechtlich übermächtige Gegner ist völlig hilflos geworden!
Er kann nur noch Foul spielen!
Das gilt es hier für die Nachwelt zu dokumentieren!
Die UnfuX-Rechts-Mäuse können 2024 nur vor dem GEZ-Boykott-Forum durch irgendwelche erfundenen Schlupflöcher verschwinden! Ditt wird ihnen trotzdem nicht helfen!

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …
Viva GEZ-Boykott-Forum!
... pfeif .., sing ... tanz ... cruel summer … cruel summer 2024 … ORF … ARD … ZDF .. BS …

Und nochmals Daaaaaaanke an alle Mitstreiter für den anhaltenden rechtlichen GEZ-Boykott-Forums-Widerstand!

 :)

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