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Verf.-Beschw. BE; Meldedatenabgleich § 11 Abs. 5 RBStV; Az. VerfGH 66/21
Profät Di Abolo:
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.10.1999, Az. 43/99
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000058034
--- Zitat ---1. Die Vorschriften des Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 4 iVm VGHG BE §§ 14 Nr 6, 49 Abs 1 begründen ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem VerfGH, wenn der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben hat.
Dies gilt auch bei der Nichtannahme oder Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG, oder wenn das BVerfG - so wie hier - die Verfassungsbeschwerde gem BVerfGGO §§ 60, 61 zunächst im Allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfaßt hat.
2. Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 4 und VGHG BE § 49 Abs 1 begründen ein Wahlrecht des Beschwerdeführers, sich an das BVerfG oder den VerfGH zu wenden, das mit seiner Ausübung verbraucht ist, so daß eine Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG nicht den Rechtsweg zum VerfGH eröffnet.
3. Hier: Der Beschwerdeführer hat sein Wahlrecht dadurch verbraucht, daß er Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben hat.
--- Ende Zitat ---
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.10.1999, Az. 43/99
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000461628
--- Zitat ---1a. Jedwede Anrufung des Bundesverfassungsgerichts schließt für denselben Verfahrensgegenstand gem Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 5, VGHG BE § 49 Abs 1 und VGHG BE § 14 Nr 6 eine Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin aus (vgl VerfGH Berlin, 1993-10-13, 90/93, LVerfGE 1, 152 <154>).
1b. Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 5 und VGHG BE § 14 Nr 6 sind keine bloßen Zuständigkeitsregelungen. Sie begründen vielmehr einen landesverfassungsrechtlichen Rechtsweg, der neben den bundesrechtlichen zum BVerfG tritt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Wahl des letzteren Rechtsweges die Zulässigkeit des anderen beseitigt.
--- Ende Zitat ---
Profät Di Abolo:
Dank an ausgeschiedene Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1436055.php
--- Zitat --- Pressemitteilung vom 11.04.2024
Mit Wirkung zum 11. April 2024 ist der Richter am Verfassungsgerichtshof A. 1aus dem Amt ausgeschieden.
Der nunmehr ehemalige Richter am Verfassungsgerichtshof A. hatte zuvor die Präsidentin des Abgeordnetenhauses aus persönlichen Gründen um Entlassung gebeten. Bereits zum 1. Oktober 2023 ist die ehemalige Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Dr. M. Gräfin von G. ebenfalls aus persönlichen Gründen, auf eigene Bitte aus dem Amt entlassen worden. Die ehemalige Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Dr. M. Gräfin von G. und der ehemalige Richter am Verfassungsgerichtshof A. waren am 3. Juli 2014 vom Abgeordnetenhaus in ihr Amt gewählt worden.
Der Verfassungsgerichtshof dankt beiden für die überaus vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit in den zurückliegenden Jahren sowie für die engagierte Wahrnehmung ihres Amtes.
--- Ende Zitat ---
Hahahahahahaha!
1Vergiss nicht deine Stellungnahme zur Verzögerungsbeschwerde abzugeben!
verbunden mit der Feststellung, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin funktionsunfähig ist.
U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
:)
zeitgleich in einem gallischen Steinbruch ... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...
rein fiktiv natürlich:
--- Zitat ---Berlin, demnächstBundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers, Herrn
GalliX niX ZahliX
(Bf.)1. unmittelbar
gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. März 2024, zugestellt am 22. März 2024,
VerfGH 66/21
2. vorsorglich hilfsweise mittelbar
gegen das Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Abgeordnetenhaus Drucksache 18/2385 vom 27.12.2019; GVBl. 2020, 76. Jahrgang Nr. 15, S. 246 [248] in Kraft getreten zum 01. Juni 2020), § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).
A.1. Anträge
A.1.1.
Ich beantrage die Aufhebung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. März 2024, VerfGH 66/21 und Zurückverweisung der Sache an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zur erneuten Entscheidung.
A.1.2.
Vorsorglich hilfsweise für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Funktionsunfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin feststellt und eine eigene Entscheidung treffen will:
die Feststellung, dass § 11 Abs. 5 RBStV des Artikels 1 Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages wegen Verletzung der ausschließenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz formell verfassungswidrig ist.
A.1.3.
Ich beantrage die erhobene Verfassungsbeschwerde vorerst in das Allgemeine Verfahrensregister einzutragen und mir das Aktenzeichen schriftlich mitzuteilen.
A.1.4.
Ferner beantrage ich das Verfahren für mich kostenfrei zu führen.
B.1. Beschwerdegegenstand
B.2. Gang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens
B.2.1. Verfassungsbeschwerde gegen Rechtssetzungsakt vom 26. Mai 2021
B.2.2. Eingangsbestätigung vom 01. Juni 2021 / Mittteilung Aktenzeichen VerfGH 66/21
B.2.3. Anfrage Bf. Eingang Verfassungsbeschwerde vom 04. Juni 2021
B.2.4. VerfGH Bln. Schreiben vom 23. Juni 2021 nebst Bekanntgabe Stellungnahme Justizbeschäftigte
B.2.5. Stellungnahme des Bf. Eingang Verfassungsbeschwerde vom 29. Juni 2021
B.2.6. Schriftsatz VerfGH Bln. vom 22. Februar 2024 / Möglichkeit der Stellungnahme
B.2.7. Stellungnahme des Bf. vom 09. März 2024
B.2.8. Abweisungsbeschluss VerfGH Bln. vom 22. März 2024 Az. VerfGH 66/21; zugestellt am 22. März 2024
B.2.9. Antrag des Bf. Berichtigung des Beschlusses vom 20. März 2024 Az. VerfGH 66/21
B.2.10. Verzögerungsbeschwerde des Bf. vom 28. März 2024
B.2.11. Gegenvorstellung des Bf. vom 02. April 2024
B.3. Grundrechtsverletzung / Verletzung grundrechtsgleicher Rechte
B.3.1. Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG
B.3.2. Verletzung der Vorlagepflicht Art. 100 GG / Recht auf den gesetzlichen Richter BVerfG
B.3.3. Verletzung des Willkürverbotes / allgemeine Bedeutung / überzogene Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
B.3.4. Verletzung gesetzlicher Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG / Funktionsunfähigkeit des VerfGH durch überlange Amtszeit
B.3.5. Vorsorglich hilfsweise Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG
B.3.6. Vorsorglich hilfsweise Verletzung des Rechtes auf Schutz personenbezogener Daten Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG
B.4.1. Beschwerdebefugnis
B.4.2. Betroffenheit des Beschwerdeführers
A.4.3. Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit
A.4.4. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit
B.4.5. Rechtschutzinteresse
B.4.6. Rechtswegerschöpfung / Subsidiaritätsgrundsatz
B.4.6. Grundsatzannahme
B.4.7. Durchsetzungsannahme
C. Begründung der Verfassungsbeschwerde
C.1. Alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG
C.1.1. Beschluss des VerfGH Bln. vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17
C.1.2. Rechtssatzverfassungsbeschwerde des Bf. zu § 11 Abs. 5 RBStV vom 26. Mai 2021
C.1.3. Formelle Verfassungswidrigkeit § 11 Abs. 5 RBStV wegen Verletzung der Gesetzgebungskompetenz
C.2. Abweisungsbeschluss des VerfGH Bln. vom 20. März 2024 Az. VerfGH 66/21
C.2.1. Schriftsatz „Bedenken Zulässigkeit“ VerfGH Bln. vom 22. Februar 2024
C.3. Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG
C.4. Verletzung der Vorlagepflicht Art. 100 GG / Recht auf den gesetzlichen Richter BVerfG
C.5. Verletzung des Willkürverbotes / allgemeine Bedeutung / überzogene Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
C.6. Verletzung gesetzlicher Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG / Funktionsunfähigkeit des VerfGH durch überlange Amtszeit
--- Ende Zitat ---
hämmer ... meißel ... meißel ... Pause
Na der Hinkeistein sieht doch schon sehr jut aus. Fast fertig! Fertig! Fertig!
... und weiter jehts ... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...
:)
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Yoo! Die Zweifel hab ick och und jenau deswegen kann sich jetzt das BVerfG mit der Frage "erneut" beschäftigen!
rbb24, 07.06.2024
Berliner Verfassungsgericht
Ex-Verfassungsrichter werfen Parlament "Versagen" bei Neubesetzung von Richterposten vor
Die Amtszeit mehrerer Richter am Berliner Verfassungsgericht ist abgelaufen - und zwar schon 2021. Doch bislang hat das Abgeordnetenhaus keine Nachfolger gewählt. Frühere Verfassungsrichter zweifeln deshalb sogar an der Legitimation des Gerichts.
Von Sabine Müller
!Achtung! Achtung! Link führt zum rbb!
--- Code: ---https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2024/06/berlin-ex-verfassungsrichter-ueben-kritik-abgeordnetenhaus-.html
--- Ende Code ---
--- Zitat von: rbb24, 07.06.2024, Berliner Verfassungsgericht - Ex-Verfassungsrichter werfen Parlament "Versagen" bei Neubesetzung von Richterposten vor ---[...]
Die Richterinnen und Richter am Landesverfassungsgericht, die regulär für sieben Jahre gewählt werden, arbeiten ehrenamtlich. Es sei eigentlich niemandem zuzumuten, drei Jahre länger im Amt zu bleiben, kritisieren Diwell und Sodan. Zwei der Mitglieder mit abgelaufener Amtszeit haben bereits Konsequenzen gezogen. Margarete von Galen hatte im Oktober 2023 um ihre Entlassung gebeten, Kurt Ahmet Alagün im April dieses Jahres. Beide waren auf Vorschlag der Grünen ins Amt gekommen.
Ärger über "parteipolitische Machtspiele"
Dass sich die Neubesetzung jetzt schon jahrelang hinzieht, hat verschiedene Gründe. Im Sommer 2021 wurde die Richterwahl wegen der nahenden Abgeordnetenhauswahl verschoben, danach musste das Landesverfassungsgericht zum Wahl-Chaos urteilen. Es folgten Wahlwiederholung und Regierungsbildung. Allerdings ist die neue schwarz-rote Koalition jetzt schon über ein Jahr im Amt und die überfälligen Posten sind immer noch nicht neu besetzt. Seit einigen Monaten reden CDU, SPD, Grüne und Linke regelmäßig über das Thema, konnten aber bisher keine Lösung präsentieren.
"Das sind nichts anderes als parteipolitische Machtspiele", glaubt Ex-Gerichtspräsidentin Margret Diwell. [...]
Erklärungsversuche
[...]
Was bedeutet die Hängepartie für die Arbeit des Gerichts?
Laut Pressestelle des Verfassungsgerichtshofs ist das Gericht "nach wie vor beschluss- und entscheidungsfähig." Ein Interview mit dem rbb lehnte Präsidentin Ludgera Selting mit der Begründung ab, sie wolle nicht den Eindruck erwecken, dass sie Einfluss auf die Arbeit des Abgeordnetenhauses nehmen wolle.
Die Ex-Vorsitzenden Margret Diwell und Helge Sodan haben keinen Zweifel daran, dass gleiche Arbeitsbelastung bei nur noch sieben Richterinnen und Richtern zu längeren Verfahrensdauern führt.
[...]
Zweifel an der Legitimation des Gerichts
Aber selbst wenn die Entscheidung des Gerichts zu "Berlin Autofrei" bald fiele, hätte sie nach Ansicht der beiden Ex-Vorsitzenden Diwell und Sodan eventuell keinen Bestand. Sie zweifeln mittlerweile an der Legitimation des Landesverfassungsgerichts, halten die Besetzung nicht mehr für vorschriftsgemäß. Zur Begründung verweisen beide auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.
[...]
Diwell und Sodan fürchten, dass nun alle Urteile des Berliner Landesverfassungsgerichts, wo vier der verbliebenen sieben Richter seit Jahren überfällig sind, mit guten Gründen anfechtbar wären. [...]
Die Fraktionschefs Dirk Stettner und Werner Graf zeigen sich optimistisch, dass eine Richter-Wahl tatsächlich vor der parlamentarischen Sommerpause über die Bühne gegangen sein könnte. [...]
--- Ende Zitat ---
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -
Wiederholungswahl Berlin - eA
https://www.bverfg.de/e/rs20230125a_2bvr218922.html
--- Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22 ---[...]
153
(1) Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 VvB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VerfGHG werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit für sieben Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (vgl. dazu von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 12 m.w.N.). § 7 VerfGHG bestimmt, dass die Richter des Verfassungsgerichtshofs mit Ablauf der Amtszeit ausscheiden (Abs. 1). Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort (Abs. 2).
154
(2) Diese Regelungen sind mit Blick auf das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters, deren Beachtung den Ländern über die Verpflichtung auf rechtsstaatliche Grundsätze gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegeben ist.
155
(a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der Besetzung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Insbesondere soll vermieden werden, dass im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst wird (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 30, 149 <152>; 48, 246 <254>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, SozR 1500 § 13 Nr. 3). Die gesetzliche Begrenzung der Amtsdauer der Richter ist daher ein wichtiges Element zur Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Heun, Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit im Vergleich, 2014, S. 103 <110>). Dies schließt Regelungen zur Amtszeitverlängerung beziehungsweise zur Fortführung der Amtsgeschäfte – wie vorliegend § 7 Abs. 2 VerfGHG – nicht aus. Durch solche Regelungen wird eine Gefährdung der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt typischerweise nicht herbeigeführt. Sie werden vielmehr als erforderlich erachtet, um ein reibungsloses und durchgängiges Funktionieren der Rechtsprechung zu gewährleisten. Infolgedessen sind sie als wirksame Bestimmung des gesetzlichen Richters anzuerkennen und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich; allenfalls bei einer ganz erheblichen Überschreitung der Amtszeit kann ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht zu ziehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, SozR 1500 § 13 Nr. 3). Dies entbindet die zuständigen Organe allerdings nicht davon, notwendige Neubesetzungen in der Regel unverzüglich und rechtzeitig vorzunehmen.
156
(b) Davon ausgehend werden die Regelungen in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2 VerfGHG den rechtsstaatlichen Anforderungen bei Ausscheiden der Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs und der (Wieder-)Besetzung ihrer Stellen gerecht. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof – wie auch dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. nur Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 5 Rn. 8 m.w.N. <Sept. 2011>; Bowitz, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 20 ff.) – eine Höchstgrenze für das Verbleiben eines Richters im Amt nach Ablauf seiner Amtszeit nicht zu entnehmen ist. Daraus kann die Möglichkeit einer der Garantie des gesetzlichen Richters widersprechenden, zeitlich unbeschränkten Verlängerung des Richteramts durch den bloßen Verzicht auf die gebotene Neubesetzung nicht abgeleitet werden. Stattdessen dürfte sich im Wege verfassungskonformer Auslegung der §§ 2, 7 VerfGHG ergeben, dass jedenfalls eine überlange Fortführung der Amtsgeschäfte wegen Verzögerung der Neuwahl aus sachfremden Gründen von deren Regelungsgehalt nicht gedeckt ist (vgl. zu der entsprechenden Auslegung einer Landesnorm durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes BVerfGE 82, 286 <300 f.>; vgl. auch von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 17; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 94 Rn. 11 m.w.N.).
157
(3) Auch die konkrete Anwendung der Vorschriften zur Wahl und zum Ausscheiden der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs lässt einen Verstoß gegen das Homogenitätsgebot noch nicht erkennen.
158
(a) Die siebenjährige Amtszeit von sechs der neun Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs war bereits im Juli 2021 abgelaufen. Angesichts dessen könnte durch den Verzicht auf die Neubesetzung dieser Richterstellen ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 VerfGHG in Betracht kommen, weil eine Überschreitung der Amtszeit um mehr als 15 Monate mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Amtszeitbegrenzung nicht mehr vereinbar sein könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter dann gegeben sein kann, wenn die Amtszeit ganz erheblich überschritten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, SozR 1500 § 13 Nr. 3) oder eine Ersatzwahl aus sachfremden – etwa parteipolitischen – Gründen ungebührlich verzögert oder bewusst unterlassen wird (vgl. BVerfGE 2, 1 <9>; 82, 286 <300 f.>; vgl. auch Volp, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 4 Rn. 21 m.w.N.).
159
(b) Vorliegend könnte eine Neuwahl der Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs zunächst mit Blick auf die Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus verschoben worden sein (vgl. für einen vergleichbaren Fall 1999/2000 von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 17 Fn. 53). Die Prüfung der Wahleinsprüche könnte sodann zu einer weiteren Verschiebung geführt haben. Letztlich kann dies dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Amtszeitüberschreitungen Ausdruck einer über die Besonderheiten der gegenwärtigen Situation hinausgehenden, systematisch normwidrigen Praxis sind. Dies wäre aber erforderlich, um davon ausgehen zu können, dass die Garantie des gesetzlichen Richters bei Verfahren zur Besetzung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich missachtet würde und infolgedessen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG insoweit nicht genügte.
[...]
--- Ende Zitat ---
1 1/2 Jahre später können wir wohl von einer systematisch normwidrigen PraXis des Abgeordnetenhauses von Berlin ausgehen.
Supi! 2 Fliegen mit einer Klatsche geschlagen! rbb-Rasterfahndung und die systematisch normwidrige PraXis des Abgeordnetenhauses!
U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
:)
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