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Autor Thema: Böh­m­er­manns Sati­re­kon­zept in Gefahr  (Gelesen 327 mal)

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Böh­m­er­manns Sati­re­kon­zept in Gefahr
Autor: 29. Januar 2024, 11:33
LTO, 28.01.2024
Wie erkennbar muss Satire sein?
Böh­m­er­manns Sati­re­kon­zept in Gefahr
Journalist Stefan Aust hat das ZDF erfolgreich wegen eines falschen Fotos verklagt. Das Urteil torpediert Böhmermanns Satire-Konzept des Spiels mit Unsicherheit. Nun wird neu verhandelt. Felix W. Zimmermann plädiert für ein anderes Urteil.
von Dr. Felix W. Zimmermann
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/boehmermann-aust-fahndungsfoto-lg-hamburg-324-o-99-23/
Zitat von: LTO, 28.01.2024, Wie erkennbar muss Satire sein? - Böh­m­er­manns Sati­re­kon­zept in Gefahr
[...]

Hamburger Zivilgerichte: Falsches Aust-Bild ist keine Satire

Das Landgericht (LG) Hamburg gab jedoch Aust recht und untersagte die Verbreitung des Bildes mit Austs Namen (Beschl. 03.01.2023, bestätigt durch Urt. v. 17.03.2023, Az. 324 O 513/22). Der Beitrag enthalte die unwahre Behauptung, die abgebildete Person sei Stefan Aust. Das Satireargument ließ das LG nicht gelten: Die satirisch geschützte Übertreibung liege darin, dass die Personen auf dem Plakat in Wirklichkeit keine "linksradikalen Gewalttäter" sind. Die Übertreibung liege hingegen nicht darin, dass die Namen nicht zu den Portraits passen. Dies widerspreche vielmehr der Logik des Plakats, so das LG. Kurzum: Personen satirisch zur Fahndung auszuschreiben, kann erlaubt sein, dann müssen aber auch Fotos und Namen übereinstimmen.

Das ZDF legte Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) ein, auch mit dem Argument, es sei aufgrund der Satirefreiheit irrelevant, ob das LG es für logischer halte, wenn das Bild tatsächlich Stefan Aust zeigen würde. Doch auch vor dem OLG unterlag der Mainzer Sender (Urteil vom 12.09.2023 (Az. 7 U 15/23)). Der Gesamtkontext spreche dafür, dass Zuschauer davon ausgingen, dass Namen und Personenbilder auf dem Fahndungsplakat zueinanderpassen. Denn dies wäre überall außer bei Aust der Fall. Auch solle das Plakat gerade an frühere RAF-Fahndungsplakate erinnern, auf denen ebenfalls richtige Bilder, Namen und Geburtsdaten verwendet worden seien, so das OLG.

Das OLG betont, dass Zuschauer auch bei einer Satire bestimmte Aussagen für wahr halten. Die Motivation, satirisch handeln zu wollen, sei unerheblich, wenn sie nicht erkennbar sei. Der 7. Zivilsenat argumentiert dabei auch mit der Gefahr der Verfälschung des freien Meinungsbildungsprozesses, wenn Zuschauer eine Aussage als wahr ansehen, die aber tatsächlich falsch ist. Die für die Satire typische Verfremdung bzw. die satirische Einkleidung müsse erkennbar sein, damit der Zuschauer diese richtig einordnen könne.

ZDF sieht Böhmermanns Satirekonzept gefährdet
[...]
Kernvorwürfe müssen auch bei Satire stimmen
[...]
Wahrheitserwartung beim Aust-Bild?
[...]
Plädoyer für eine Abwägung bei "möglicher Tatsachenbehauptung"
[...]
Meinungs- und Kunstfreiheit überwiegen im Fall Aust
[...]
Karlsruhe urteilte zuletzt satirefreundlich
[...]
Echter Aust auf Plakat wäre rechtlich möglich
[...]
Die Thesen zusammengefasst lauten:
[...]

OLG Hamburg, 12.09.2023 - 7 U 15/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamburg&Datum=12.09.2023&Aktenzeichen=7%20U%2015%2F23
Zu dieser Entscheidung liegt der Volltext noch nicht vor.

Vorinstanz
LG Hamburg, 17.03.2023 - 324 O 513/22
   
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Hamburg&Datum=17.03.2023&Aktenzeichen=324%20O%20513/22
Zitat von: LG Hamburg, 17.03.2023 - 324 O 513/22
41
Einer Satire sind die Stilmittel der Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung wesenseigen. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit einen besonderen Schutz genießt, ist aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkennt, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit auch dann kein schützenswertes Gut, wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolgt (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.09.2015 – 7 U 121/14 –, Rn. 24).

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Siehe u.a. auch:
Beschädigter BSI-Präsident Arne Schönbohm - Der herbeigeböhmermannte Skandal (10/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37235.0
Irreführende Behauptungen - Böhmermann ätzt gegen den CSU-Politiker Schmidt (02/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37015.0
Böhmermann-Bericht wohl falsch - BSI-Chef Schönbohm zu Unrecht rausgeschm. (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37236.0
Jan Böhmermann ist Grund genug, den Rundfunkbeitrag zu verweigern (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37253.0
Nach Kritik an Böhmermann entlarvt sich ZDF mit Antwort selbst (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37260.0
Der Mega-Vertrag des Jan Böhmermann - 651.000 > 682.000 > 713.000 €/Jahr (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37493.0
Warum Böhmermann gegen einen sächsischen Imker nur verlieren kann (01/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37642.0
Böhmermann gewinnt Karl-Eduard-von-Schnitzler-Preis (01/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37701.0



Vergleiche dazu u.a. auch
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0


BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2024, 14:20 von DumbTV«

  • Beiträge: 7.316
Da öffentliche Unternehmen, wie also auch das ZDF, an die Einhaltung der Grundrechte gebunden sind, wäre denkbar, daß derartiges, wie hier diskutiert, vom ZDF und allen anderen ÖRR, bspw., wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Person, über die berichtet wird, derart gar nicht berichtet werden darf, wenn die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen?


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