Vorabinfo:Die Entscheidung wurde in Belangen einiger dt. bzw., europäischer Lkw-Hersteller getroffen, die sich gemeinsam zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zusammengefunden hatten.
Der Klage geht ein Beschluß der EU-Kommission voraus, siehe Rn. 2, der, jedenfalls im vorliegenden Fall, auch rückwirkend Bindungswirkung entfaltet, siehe Rn. 6.
Diese Aussagen könnten daher auch in Belangen aller ÖRR relevant sein, da sie einerseits als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft sind und andererseits die von ihnen gewünschte Höhe des Rundfunkbeitrages gemeinsam bei der KEF zur Bewertung/Bestätigung einreichen; da die ÖRR also Unternehmen sind und zu einem gemeinsamen, einheitlichen Preis zusammenfinden, haben sie sich folglich abgesprochen?
Urteil des Kartellsenats vom 5.12.2023 - KZR 46/21 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=135855&pos=18&anz=1123Leitsätzea) Aus dem zugunsten von Abnehmern eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitenden Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, folgt, dass auch die für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer oder Mietkäufer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelte kartellbedingt überhöht sind, wenn die Leasing- oder Mietkaufverträge auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet sind.
b) Regressionsanalysen, die einem zeitlichen Vergleichsmarktansatz folgen, können allenfalls eine Annäherung an die Wirklichkeit im Sinne einer Schätzung darstellen; sie hindern für sich allein den Tatrichter nicht, aufgrund einer Gesamtabwägung die für ein Grundurteil hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass jedenfalls ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist.
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a) Die Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 21 - LKW-Kartell II; Urteile vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20, WuW
2022, 681 Rn. 24 mwN - Stahl-Strahlmittel; vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 29 mwN - Schlecker).
Bilden alle dt. ÖRR zusammen ein Kartell, da sie ja jeweils selbst eigenständige Unternehmen sind, und, wenn "Ja", ist dieses in Übereinstimmung zum Unions- und Bundesrahmen?Querverweis:BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0EuGH C-435/18 - Auch Kartellgeschädigte haben Anspruch auf Schadensersatzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32812.0
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