Guten TagX,
@pinguin ja na klar.
Also die "Teilnehmerakte" (TN) bezieht sich auf das "Teilnehmerkonto", also das Beitragskonto. Jeder Zugriff auf dieses Konto wird in der Historie dokumentiert und fortlaufend nummeriert (Zeilen).
Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722Unerheblich ist, ob der Zugriff maschinell erfolgt (Spalte BK, dreistellig m) oder menschlich (zweistellig). Die dazugehörigen "elektronischen Dokumente" werden "zur Teilnehmerakte" gespeichert. Es gibt beim Zentralen Beitragsservice keine Papierakten mehr. Die Abkürzung VGNR bedeutet Vorgangsnummer und wird bei der elektronischen Erfassung der eingehenden Schreiben bzw. der mit Hilfe des EDV-Systems erstellten Vorgänge vergeben. Bei eingescannten Schreiben wird die vom Scanner pro Seite vergeben. Die VGNR der Seite 1 wird dann für den Vorgang verwendet und findet sich dann bei der weiteren Bearbeitung in den nachfolgenden Zeilen. Nach dem Einscannen werden die Originale vernichtet. Hierzu siehe z.B. Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden § 371 b ZPO
1, beweissicheres Scannen, behördliche elektronische Akte (E-GovG des Bundes und der Länder) etc..
Eine Kopie der personenbezogenen Daten, also der vollständigen "TN-Akte" die Gegenstand der Verarbeitung sind, ist schon deshalb unerlässlich, um z.B. nachprüfen zu können, ob die "elektronischen Dokumente" dem richtigen Teilnehmerkonto zugeordnet wurden (Scanner; automatische Dokumentenerkennung) oder Fehler beim Einscannen vorliegen.
Zu den sog. Prokey-Arbeitsplätzen bei denen eingescannte Schreiben, die nicht elektronisch an den zuständigen Sachbereich verteilt werden konnten und manuell klassifiziert werden siehe:
Bundesarbeitsgericht Az. 7 AZR 520/16 Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrollehttps://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-520-16/Das hat @MarkusKA auch schon seinerzeit bei dem hervorraaaaaagendem Muster Art. 15 berücksichtigt:
Thema: Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34005.msg206787.html#msg2067871.5 Auskunft über Empfänger
Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (z.B. Creditreform, private Druckdienstleister, private Dienstleister zur manuellen Klassifizierung eingescannter Schreiben, die nicht elektronisch an den zuständigen Sachbereich verteilt werden konnten sog. „Prokey-Arbeitsplätze“ [ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.1]).
Ohne Kenntnis der vollständigen "TN-Akte" ist es schon nicht möglich nachzuprüfen was "verändert" und wie die Daten des Teilnehmerkontos verarbeitet wurden.
Bislang wurden die VG Klageverfahren teilweise genutzt, um an weitere Unterlagen zu gelangen. Der Zentrale Beitragsservice ist ja eine Black BoX!
Ein Verfahrensverzeichnis wurde nie zur Gerichtsakte gegeben. Die Verwaltungsvereinbarung auch nicht. Ein aktuelles Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) haben wir bislang nicht gesehen.
Von verwaltungsgerichtlicher Sachaufklärung kann also gar keine Rede sein.
Wir sind hier auf öffentliche Ausschreibungen, Urteile anderer Sachgebiete (s.o. Proykey Arbeitsplatz), Jahres- / Geschäftsberichte des Beitragsservice / der GEZ, Datenschutzberichte der Landesrundfunkanstalten, kleine Anfragen von Landtagsabgeordneten usw. angewiesen.
Es ist doch schon erstaunlich welche "Reaktion" das erste bundesweite vollautomatische Verwaltungsverfahren mit regelmäßigem bundesweiten Meldedatenabgleich in der "Fachwelt" und bei der "Verwaltungsgerichtsbarkeit" auslöst.
1Rechtsprechung VG Wiesbaden und zuletzt:
VG Karlsruhe Beschluss 19. Kammer vom 21.02.2023, Az. A 19 K 304/23https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=JURE230043623Beweiskraft einer eingescannten ZU