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Autor Thema: Anspruch auf Einsicht in Original-Akte/ materielle Akte wie durchsetzen?  (Gelesen 2407 mal)

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Moin, aus dem schönen Schleswig Holstein!

Person A hatte bereits eine fiktive Einsicht in die elektronischen Akten.
Wie zu erwarten, nur eine lose Datenblattsammlung über den Schriftverkehr mit Person A .
Person A hat fiktiv bemängelt, dass es nicht die Original-Akte ist.

Das Gericht hat fiktiv geantwortet, weitere Akten lägen nicht vor - außer die Akten zur Pfändungsverfügung von der Gemeinde.
Die könnte Person A bei Gericht einsehen.

Leider hat Person A eine Klageerweiterungsfrist nur bis zum 18.12.2023 vom Richter bekommen.

Wäre jetzt die korrekte fiktive Antwort, dass das Gericht noch warten möge mit der Entscheidungsfindung, bis Person A Einblick in die materielle Akte hatte?


Edit "Bürger": Diese eigenständige Frage ausgegliedert aus
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
und Beitrag umfangreich angepasst ("Person A") - bitte unbedingt immer die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten! Danke.


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Es wurde im Forum schon dargestellt, dass die Akte bei Gericht eine Sache ist, und die, die bei der Behörde (oder "Behörde", wie bei den LRAen) eine andere - siehe u.a. unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Die Landesrundfunkanstalt lehnt eine Einsicht in Ihren Aktenbestand gerne ab und verweist auf die bei Gericht eingereichte Akte.
Rechtmäßig ist aber "Einsicht bei der Behörde" nehmen zu können.

Der NDR hatte bei allen meinen drei Klagen widerwillig, aber zum Schluss in ausgedruckter Papierform kostenfrei mir jedesmal die Akten zugesendet. Daher kann ich auch nachweisbar nachvollziehen, wie an den Akten im Laufe der Zeit rumgemodelt wurde. Meines Erachtens nach ist es schon wichtig, die Akte DIREKT von der Behörde zu bekommen!


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Leider hat Person A eine Klageerweiterungsfrist nur bis zum 18.12.2023 vom Richter bekommen.
Da das auf verschiedene Weise mit unterschiedlicher Wichtigkeit und unterschiedlichen Folgen formuliert gewesen sein kann:
Was ist der vollständige und genaue Wortlaut dieser gerichtlichen Fristgewährung?

Wäre jetzt die korrekte fiktive Antwort, dass das Gericht noch warten möge mit der Entscheidungsfindung, bis Person A Einblick in die materielle Akte hatte?
Person A könnte ggf. erbitten, "stillschweigende Fristgewährung von mind. einem Monat nach Gewährung der rechtlich zustehenden Einsicht in die vollständige Original-Akte zur in den "Festsetzungsbescheiden" unter "Kontoauszug" ausgewiesenen Raumeinheit "[...]" zu gewähren, da der Sachvortrag vor dieser Einsicht nicht abgeschlossen werden kann. Die vorgelegten, nicht echtheitszertifizierten Papier-Reproduktionen zum ausschließlich personenbezogenen "Beitragskonto" sind nicht die vorgenannte vollständige Original-Akte zur bebeitragten Raumeinheit".

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Gerichte nach aller bisherigen Erfahrung die Problematik der (untauglichen, weil u.a. nur personenbezogenen) "Aktenführung" und (untauglichen, weil u.a. nicht echtheitszertifizierten) "Aktenbereitstellung" seitens ARD-ZDF-GEZ nicht erkennen und regelmäßig davon ausgehen, dass das Akteneinsichtsrecht bereits dann gewährt sei, wenn Einsicht in die seitens ARD-ZDF-GEZ dem Gericht übermittelten "Akten" gewährt wurde.

Den Gerichten diesen Zahn zu ziehen, wird wohl noch einige Mühe kosten... :-\


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@Bürger: Person A könnte sowas gelesen haben.

"Die Frist für eine etwaige Ergänzung der Klagebegründung wird bis zum 01. Dezember 2023 verlängert."

Ging um Akteneinsicht   "....dem stillschweigende Fristgewährung von mind. einem Monat nach Gewährung der rechtlich zustehenden Einsicht in die vollständige Original-Akte zur in den "Festsetzungsbescheiden" unter "Kontoauszug" ausgewiesenen Raumeinheit "[...]" zu gewähren.... "hat Person A alles gemacht.
A hatte zusätzlich  eine Verlängerung beantragt (Erkrankung) und bis 18.12. bekommen.

Bei irgendeinem schlauen Kopf hat A mal sowas hier gelesen:

"Ich beantrage noch einmal eine verbindliche schriftliche Mitteilung , ob außer den als 'Verwaltungsvorgang' bezeichneten Unterlagen auch die vollständige materielle Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO zur in den 'Festsetzungsbescheiden' unter 'Kontoauszug' ausgewiesenen Raumeinheit zur Einsicht vorliegt und falls nicht, wann dies geschehen wird.

In den bisherigen Unterlagen kann ich nur den Verwaltungsvorgang sehen und keine vollständige materielle Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO.
Die von der 'Landesrundfunkanstalt', "des Amtes ......" vorgelegten Unterlagen sind lediglich nicht zertifizierte elektronische Reproduktionen ohne Echtheitszertifikat, jedoch nicht die Original-Akte, in welche jedoch ein Akteneinsichtsrecht nach VwGO besteht."... ;)
Darauf könnte sowas gekommen sein:
".... seinen Verwaltungsvorgang nur elektronisch eingereicht hat.Weitere Unterlagen wurden dem Gericht nicht vorgelegt."


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Diese "nur elektronisch" wird immer wieder als Ausrede versucht... nach dem Motto: "an unsere elektronische Akten kommst Du Bürger nicht ran!"

Gibt es hier im Forum noch keine Erfahrungen mit Elektronischen Akten? Die Rechtslage ist wohl so, dass da genauso Einsicht zu gewähren ist, dann eben halt an einem Bildschirm.

Mein Nachbar hat vor Jahren auch nur so eine unpaginierte Flugblattsammlung bekommen.


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Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren ist immer auf den Akteninhalt des Gerichts begrenzt. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht gegenüber dem Gericht, nicht aber unmittelbar gegenüber der Gegenpartei. Es kann von einer Partei nicht gefordert werden, daß die Gegenpartei Einsicht in bestimmte Akten gewähren soll. Nur wenn das Gericht diese Akten ebenfalls für erforderlich hält und sie bei der Gegenpartei anfordert, besteht das Akteneinsichtsrecht.

Wie schon gesagt, dies gilt für das gerichtliche Verfahren.

Außergerichtlich könnte man hingegen auf die Idee kommen, eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO zu verlangen. Üblicherweise erhält man dann aber nur eine Menge aus Textbausteinen geformte Worthülsen über das warum und wie der Datenverarbeitung und dann nur die Stammdaten mitgeteilt. Da dies natürlich nicht den Anforderungen der DSGVO und der Rechtsprechung des EUGH entspricht, könnte man hier doch auf den Gedanken kommen, die LRA darauf zu verklagen, alle nicht mitgeteilten Daten zu löschen. Da bleibt dann vom Beitragskonto nicht mehr viel übrig....


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Der Anspruch auf Einsicht in die Akte ergibt sich auch aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 29 VwVfG - Akteneinsicht durch Beteiligte
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html
Zitat von: § 29 VwVfG - Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.[...]

Dabei ist zu beachten, dass es für jedes Bundesland ein eigenes VwVfG gibt, z.B. hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) in dem der § 29 vorkommt.


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@seppl:

Der Anspruch aus § 29 VwVfG besteht nur während eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Dieses ist mit der Entscheidung über den Widerspruch abgeschlossen, so daß danach ein Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG nicht mehr besteht. (s. Bonk/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 29 Rn. 33)

Im Verwaltungsverfahren besteht darüber hinaus nur ein Recht auf Einsichtnahme in diejenigen Akten, deren Kenntnis für die Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Damit ist der Umfang der Akteneinsicht beschränkt, die Behörde muß keine unbeschränkte Einsicht in die vollständige Akte gewähren.

Im gerichtlichen Verfahren richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO. Diese Vorschrift sieht nur ein Einsichtsrecht bezüglich der dem Gericht vorgelegten Akten vor. Die Entscheidung darüber, welche Akten dem Gericht zu übermitteln sind, steht im Ermessen des Gerichts, das beurteilen muß, welche Akten für die Sachentscheidung notwendig sind. (s. VG München, Urteil vom 10.11.2010 - M 18 K 09.5755)

Das Akteneinsichtsrecht im Sozialverwaltungsverfahren ist gleichartig zu dem im Verwaltungsverfahren. Aus diesem Grund zitiere ich hier aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der Überzeugung, daß hierdurch der Sachverhalt deutlicher erkennbar wird:

Zitat
Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift nur während eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 8 SGB X, welches in zeitlicher Hinsicht spätestens mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens endet. Nach allgemeiner Auffassung findet § 25 SGB X auch im Widerspruchsverfahren (§ 62 SGB X) Anwendung, jedoch im Hinblick auf § 84a SGG ohne die in § 25 Abs. 4 SGB X getroffene Regelung, sondern in entsprechender Anwendung des § 120 Abs. 2 S. 2 SGG (vgl. Franz in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand 01.  Dezember 2017, § 25 Rn. 31; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Aufl. 2020, § 84a Rn. 1a - 3). Das Recht auf Einsichtnahme in die das Verfahren betreffenden Akten besteht nicht uneingeschränkt, sondern nur soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Beteiligten erforderlich ist. Deshalb können Teile einer Akte dem Beteiligten vorenthalten werden, wenn für ihn diese Teile für die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen nicht von Bedeutung sind (vgl. Weber in: BeckOK SozR, 61. Ed. 01. Juni 2021, § 25 SGB X Rn. 15).
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.08.2021, L 3 AS 1779/19


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Als Gedankenspiel:
Das Verwaltungsverfahren zum Rundfunkbeitrag ist aufgrund der einzigartigen Bindung an das Grundbedürfnis "Wohnen" eines bis zum Ableben laufendes stetig fortgeführtes Verfahren,
Anders gesagt: Nach dem Widerspruchsbescheid ist vor dem Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsverfahren ist endgültig erst mit dem Tod des "Verwalteten" abgeschlossen. Das ist Grundlage meiner strikten Ablehnung der Annerkennung einer Rechtmäßigkeit einer Zahlungspflicht.
Das rechtliche Interesse des Betroffenen ist daher dann auch nicht weg, wenn Befreiungstatbestände bestehen oder wenn man mit einem Zahler zusammenwohnt (Gesamtschuldnerische Haftung)...

Die Grundlage für ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wäre z.B. gegeben, wenn der Rundfunkbeitrag an den Vermögensgegenstand "Wohnung" gebunden wäre. Dann hätte der Ex-Besitzer -Eigentümer mit Wechsel  des Besitz- bzw. Eigentums kein rechtliches Interesse mehr. Bei der damaligen geräteabhängigen Gebühr endete die Pflicht mit Nichtbesitz von Empfangsgeräten.

Bitte möglichst keine längeren Ausführungen und Diskussionen zu meinem längeren Einwurf. Es sollte nur eine Idee geben, wie die Akteneinsicht nach VwVfg begründet werden könnte. Dies ist keine Rechtsberatung sondern ein Gedankengang!


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Guten TagX,
hervorraaaaaagende Ausführungen @querkopf.

Die "Gedankenspiele" sind jetzt vorbei, kommen wir nun, rein fiktiv natürlich, zum "Lex Specialis NDR" und einer Vorschrift, die man gerade in Hamburg kennen sollte, dem § 47 NDRStVtr.

Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk
(NDR-Staatsvertrag)
§ 47 Informationszugang

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NDRStVtrHApP47

Also gerade im "NDR-Gebiet" ist es ja nun überhaupt kein Problem an Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern, vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse zu kommen.
Und dann gibt es § 47 Abs. 4 Satz 1 NDRStVtr der lautet:

Der NDR hat dem oder der Antragstellenden Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren, Kopien, auch durch Versendung, zur Verfügung zu stellen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

Also würde ick in Hamburg wohnen, würde ick beim NDR mit einem Kleinlaster vorfahren!
 
Ick hätte gerne mal alle Unterlagen zum Rundfunkgebühren- und beitragseinzug, insbesondere zum Projekt DV2005, alle Verwaltungsvereinbarungen (GEZ und Beitragsservice), alle Verfahrensverzeichnisse LDSG NRW (alt) und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (DSGVO) des Beitragsservice, Kooperationsvereinbarungen mit anderen Landesrundfunkanstalten (insbesondere Radio Bremen), Vollstreckungsanweisungen des zentralen und dezentralen Beitragsservice, alle Unterlagen zur Erstellung vollautomatischer Bescheide (§ 10 a RBStV) .......
1 Stunde später ...
... ach und eine Kopie meiner Beitragsakte + Historie mit aufgeklappten Reitern! Mit welchen Kosten darf ick rechnen und wo iss die Kasse?

Ick gehe davon aus, dass damit der Anspruch auf Einsicht in die "Original-Akte" geklärt ist. Kommen wir nun zum "Durchsetzen" des im NDRStVtr "gesetzlich" geregeltem Informationszugang:

§ 47 Abs. 7 NDRStVtr lautet:

Für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht durchzuführen.

Super! Kein Vorverfahren = Sprungklage!

Falls Sie meinen Antrag ablehnen wollen, ick hab hier schon mal die Klage am VG Hamburg vorbereitet. Wo issn ihr FaXgerät?

Und damit ist das Zeitalter "Frag den NDR" in Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen eröffnet!

 :)



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Das kommt doch aber darauf an, ob die eigenen personen-bezogenen Daten in der Akte enthalten sind? Siehe hierzu

EuGH C-307/22 - DSGVO - Auskunftsersuchen muß nicht begründet werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37548.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

@pinguin ja na klar.

Also die "Teilnehmerakte" (TN) bezieht sich auf das "Teilnehmerkonto", also das Beitragskonto. Jeder Zugriff auf dieses Konto wird in der Historie dokumentiert und fortlaufend nummeriert (Zeilen).

Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Unerheblich ist, ob der Zugriff maschinell erfolgt (Spalte BK, dreistellig m) oder menschlich (zweistellig). Die dazugehörigen "elektronischen Dokumente" werden "zur Teilnehmerakte" gespeichert. Es gibt beim Zentralen Beitragsservice keine Papierakten mehr. Die Abkürzung VGNR bedeutet Vorgangsnummer und wird bei der elektronischen Erfassung der eingehenden Schreiben bzw. der mit Hilfe des EDV-Systems erstellten Vorgänge vergeben. Bei eingescannten Schreiben wird die vom Scanner pro Seite vergeben. Die VGNR der Seite 1 wird dann für den Vorgang verwendet und findet sich dann bei der weiteren Bearbeitung in den nachfolgenden Zeilen. Nach dem Einscannen werden die Originale vernichtet. Hierzu siehe z.B. Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden § 371 b ZPO1, beweissicheres Scannen, behördliche elektronische Akte (E-GovG des Bundes und der Länder) etc..
Eine Kopie der personenbezogenen Daten, also der vollständigen "TN-Akte" die Gegenstand der Verarbeitung sind, ist schon deshalb unerlässlich, um z.B. nachprüfen zu können, ob die "elektronischen Dokumente" dem richtigen Teilnehmerkonto zugeordnet wurden (Scanner; automatische Dokumentenerkennung) oder Fehler beim Einscannen vorliegen.
Zu den sog. Prokey-Arbeitsplätzen bei denen eingescannte Schreiben, die nicht elektronisch an den zuständigen Sachbereich verteilt werden konnten und manuell klassifiziert werden siehe:

Bundesarbeitsgericht Az. 7 AZR 520/16 Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-520-16/

Das hat @MarkusKA auch schon seinerzeit bei dem hervorraaaaaagendem Muster Art. 15 berücksichtigt:

Thema: Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34005.msg206787.html#msg206787
Zitat
1.5   Auskunft über Empfänger

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (z.B. Creditreform, private Druckdienstleister, private Dienstleister zur manuellen Klassifizierung eingescannter Schreiben, die nicht elektronisch an den zuständigen Sachbereich verteilt werden konnten sog. „Prokey-Arbeitsplätze“ [ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.1]).

Ohne Kenntnis der vollständigen "TN-Akte" ist es schon nicht möglich nachzuprüfen was "verändert" und wie die Daten des Teilnehmerkontos verarbeitet wurden.

Bislang wurden die VG Klageverfahren teilweise genutzt, um an weitere Unterlagen zu gelangen. Der Zentrale Beitragsservice ist ja eine Black BoX!
Ein Verfahrensverzeichnis wurde nie zur Gerichtsakte gegeben. Die Verwaltungsvereinbarung auch nicht. Ein aktuelles Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) haben wir bislang nicht gesehen.
Von verwaltungsgerichtlicher Sachaufklärung kann also gar keine Rede sein.
Wir sind hier auf öffentliche Ausschreibungen, Urteile anderer Sachgebiete (s.o. Proykey Arbeitsplatz), Jahres- / Geschäftsberichte des Beitragsservice / der GEZ, Datenschutzberichte der Landesrundfunkanstalten, kleine Anfragen von Landtagsabgeordneten usw. angewiesen.

Es ist doch schon erstaunlich welche "Reaktion" das erste bundesweite vollautomatische Verwaltungsverfahren mit regelmäßigem bundesweiten Meldedatenabgleich in der "Fachwelt" und bei der "Verwaltungsgerichtsbarkeit" auslöst.

 :o

1
Rechtsprechung VG Wiesbaden und zuletzt:
VG Karlsruhe Beschluss 19. Kammer vom 21.02.2023, Az. A 19 K 304/23
https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=JURE230043623
Beweiskraft einer eingescannten ZU


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Sofern die Akteneinsicht bereits im Vorverfahren beantragt war, jedoch vor Erlass des "Widerspruchsbescheides" verweigert bzw. hinsichtlich Ort, Zeit oder Umfang nicht oder unzureichend gewährt wurde, dürfte ja der "Widerspruchsbescheid" bereits von sich aus rechtswidrig und somit aufzuheben sein, weil ein Verstoß gg. § 29 VwVfG vorliegt?

Personen A-C könnten dazu - vollkommen unabhängig von einer etwaigen im Klageverfahren vorgenommenen Einsicht in irgendwelche Reproduktions-Unterlagen der sog. "Landesrundfunkanstalt" und/oder deren Stelle/n - in der Klage etwas wie folgt formuliert/ ergänzt haben...
Zitat
Selbst im - fraglichen - Falle einer entsprechenden Anwendung des VwVfG verletzt mich der Erlass des "Widerspruchsbescheides" vorgreiflich der ausdrücklich beantragten Akteneinsicht in meinen Rechten. Der "Widerspruchsbescheid" ist bereits deshalb aufzuheben, da die unter Verstoß gegen § 29 VwVfG verweigerte bzw. hinsichtlich Umfang nicht oder unzureichend gewährte Akteneinsicht ein Verfahrensfehler ist, der zur formellen Rechtswidrigkeit des "Widerspruchbescheids" als das Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsaktes führt. Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig, wenn sie vorgreiflich der Gewährung einer zuvor beantragten Akteneinsicht erfolgen - vgl. hierzu u.a. Stelkens/Bonk/Sachs - VwVfG / Kommentar, 9. Aufl. 2018:

"Eine unter Verstoß gegen § 29 verweigerte Akteneinsicht, ebenso eine hinsichtlich Ort, Zeit oder Umfang nicht oder unzureichend gewährte Akteneinsicht ist ein Verfahrensfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit des das VwVf abschließenden VA führt."

Durch dieses Vorgehen dürften mir entsprechend Ersatzansprüche zustehen - vgl. hierzu u.a.
Stelkens/Bonk/Sachs - VwVfG / Kommentar, 9. Auflage 2018:

"Die rechtswidrige Verweigerung von Akteneinsicht kann auch zu Ersatzansprüchen aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG führen."


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Alles verwertet und eingereicht, wollen doch mal gucken, wie sie sich dieses mal rausreden.
Dank an Alle !!!


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Basierend auf dem Forum - und dort mit Dank und Link -

ist Grundsätzliches über Akteneinsicht wie folgt zu finden:
 https://infos7.org/eede/#UBU-ZZUBB-AKTEN
- dort Spalte 1, ganz oben, und klicken auf  "v mehr v".

Vom Hauptautor über Akteneinsicht, einem großartig kritischen Juristen,
 gibt es Grundsatzkritik an schlechten Gesetzen und Juristen -
- am angegebenen Link gleich der Beitrag oben drüber:
"Der moderne Staat benötigt ein 'Gute-Gesetze-Gesetz' "


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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