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Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission

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pinguin:

--- Zitat von: lex am 11. November 2023, 10:11 ---Wenn die in Brüssel ihre eigenen Rechtsprechungen ernst nehmen, müsste man ja auf die finanzielle Freiheit in Sachen Informationsfreiheit, die bisher in höchstrichterlichen Urteilen keine Erwähnung fand,
--- Ende Zitat ---
Die finanzielle Freiheit der Informationsbeschaffung wurde so ausdrücklich tatsächlich noch nicht erwähnt, weder beim EGMR, noch beim EuGH, vielleicht auch deswegen, weil man sowohl bei EGMR als auch EuGH annahm, daß dieses unnötig ist, da ja bereits entschieden wurde, daß die Mittel zur Verbreitung der Informationen geschützt sind, und die "Verbreitung" schließt die "Beschaffung" ja unstreitig ein?

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

Spark:
Vielleicht nicht ganz passend, aber auch nicht ganz themenfremd.
Ein weiteres Problem ist, das Begriffe wie "Programmauftrag" oder "Grundversorgung" anscheinend nirgends wirklich klar definiert sind.

Ich möchte das einmal anhand des Begriffes "Grundversorgung" darstellen.
Als Beispiel nehme ich hier mal Krimiserien, aber das läßt sich auch auf anderes übertragen.
Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont, dass der örR eine Grundversorgung bieten soll oder muss. Aber es hat auch betont, dass "Grundversorgung" nicht "Minimalversorgung" bedeutet.

Kommen wir also zu den Krimiserien.
Eine Krimiserie wäre wohl die absolute Minimalversorgung.
Dann wäre die Grundversorgung laut Bundesverfassungsgericht = 1+x.
Jetzt stellt sich aber die Frage, wie groß darf x sein um noch als Grundversorgung durchzugehen?
Oder anders ausgedrückt: Ab welchem Wert von x endet für das Bundesverfassungsgericht die Grundversorgung? Und vorallem, wer legt das fest?

Um aber wieder zum Thema zu kommen.
Die Angebote, um die es hier geht. Wer legt eigentlich fest, dass das zur Grundversorgung gehört? Und wie wird der Umfang dieser Angebote (also der Wert von x) eigentlich festgelegt? Und wer kontrolliert das überhaupt? Die KEF kann es ja wohl nicht sein.

Gibt es überhaupt irgendeine wie auch immer geartete Kontrollinstanz, die die Zugehörigkeit eines Angebots zur Grundversorgung und auch dessen Umfang prüft?
Und ich meine damit eine unabhängige und auch externe Kontrollinstanz.
Oder ist das einfach nur ein ganz großes Chaos?
Ungefähr so wie ein Wasserbecken, das mit Maschendraht umrandet ist und das man versucht mit Wasser aufzufüllen.

PersonX:

--- Zitat von: Spark am 13. November 2023, 16:47 ---Wer legt eigentlich fest, dass das zur Grundversorgung gehört?
--- Ende Zitat ---
Genau daran mangelt es. Normal müsste das Volk es festlegen. Das Volk hat das Parlament gewählt. Somit wäre dort der erste Punkt. -> Am Beispiel Sachsen wurde 2004/2005 wohl beschlossen Grundversorgung genauer zu definieren. Passiert ist seit dem wohl nichts.


--- Zitat von: Spark am 13. November 2023, 16:47 ---Und wie wird der Umfang dieser Angebote (also der Wert von x) eigentlich festgelegt?

--- Ende Zitat ---
Mangels Abgrenzung der Angebote und Definition der Grundversorgung fehlt auch die Definition des Umfangs.




--- Zitat von: Spark am 13. November 2023, 16:47 --- Und wer kontrolliert das überhaupt?
--- Ende Zitat ---
Das wurde noch nicht festgelegt.

--- Zitat von: Spark am 13. November 2023, 16:47 ---Die KEF kann es ja wohl nicht sein.
--- Ende Zitat ---
Das ist richtig, da bereits die Abgrenzung und der Auftrag zur Prüfung fehlt.

--- Zitat von: Spark am 13. November 2023, 16:47 ---Gibt es überhaupt irgendeine wie auch immer geartete Kontrollinstanz, die die Zugehörigkeit eines Angebots zur Grundversorgung und auch dessen Umfang prüft?

--- Ende Zitat ---
Noch nicht.


Querverweis zur Drucksache 16/2460
Das lange bevor auf Beitrag umgestellt wurde. War ja sicherlich als alternativlos bezeichnet trotz dass das Wissen über andere Möglichkeiten bekannt war.
Beispielsweise Budgetvorgaben:

Drucksache 16/2460 16. Wahlperiode
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602460.pdf
z.B.
siehe Seite 50 Nummer 137  und Seite 354 Nummer 810


--- Zitat von: PersonX am 27. September 2017, 20:19 ---
--- Zitat ---Geht es evtl. zurück zum Status quo ante 2013?
--- Ende Zitat ---

Das wird nicht möglich sein.

Eine mögliche Option ist, es in den Haushalt einzustellen und Budgetgrenzen für verschiedene Bereiche zu machen.

Und um den Wettbewerb nicht völlig zu stören müssten die Beiträge wohl an alle ausgeschrieben werden.

Vorschläge gab es ja 2006 bereits in der Drucksache "Drucksache 16/2460
16. Wahlperiode" Ab Seite 346 ff. allgemein und z.B. Seite 355 Rn 810, Seite 355 ff. Rn 814,815, 371 ff. z.B. Rn 871

810

--- Zitat ---... Eine praktikable Begrenzung des Programmangebots der öffentlich-rechtlichen Sender kann aufgrund des Mangels einer greifbaren Definition des Funktionsauftrags nur über die Kostenseite in Form einer Budgetierung für das Angebot erfolgen. ...
--- Ende Zitat ---

815

--- Zitat ---Aus ordnungspolitischer Sicht lässt sich eine Zwangsgebühr nur legitimieren, wenn sie zur Finanzierung bestimmter gesellschaftlich erwünschter Zwecke erhoben wird. Lässt sich ein gesellschaftliches Interesse am öffentlich-rechtlichen Sendeangebot nicht nachweisen, wäre die Zwangsgebühr eine staatliche Subventionierung eines einzelnen Anbieters, die den Wettbewerb mit Konkurrenten unfair verzerrt. Betrachtet man hingegen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Bereitstellung eines meritorischen Gutes, das die Defizite im privaten Sektor kompensiert, ist ein sinnvolles Finanzierungsinstrument für dieses Angebot zu finden. Die Monopolkommission plädiert für die Erhebung einer allgemeinen, nutzungsunabhängigen Abgabe.64 Die Finanzierung des Angebots durch die Allgemeinheit entspricht dem ökonomischen Konzept der meritorischen Güter, da einerseits eine privatwirtschaftliche Finanzierung des gesellschaftlich wünschenswerten Angebots nicht rentabel ist und andererseits die öffentlich-rechtlichen Programme die Erfüllung gesellschaftlicher Funktionen übernehmen.

Die Finanzierung des Rundfunks sollte dabei aber nicht über die Zuweisung eines bestimmten prozentualen Anteils an den Steuereinnahmen des Staates an die Sendeanstalten erfolgen. Dagegen spricht die entstehende Abhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Programme vom Gesetzgeber. Vielmehr sollte eine allgemeine Rundfunksteuer eingeführt werden. Diese Lösung hätte darüber hinaus auch den Vorteil, dass jeder Bürger nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit – gemessen an seinem Einkommen – zur Finanzierung des Rundfunks beitrüge und diese Umverteilung sozialpolitisch als „gerecht“ bezeichnet werden könnte. Das Argument, dass ein jeder diese Steuer zu zahlen hätte, auch wenn diese den Rundfunk gar nicht nutzen, ist zwar stichhaltig, vermag in der heutigen Zeit, in der ein Fernseher, ein Radio oder ein Computer zur Grundausstattung eines jeden Haushalts gehören, aber kaum noch zu überzeugen. Das Problem, die richtige Steuerhöhe zu finden und festzulegen, gilt bei jeder Zwangsgebühr und kann daher hier nicht als Gegenargument vorgebracht werden. Zumal festzuhalten bleibt, dass die Steuerfinanzierung in der Sache schon vollzogen wurde, da mancher bereits heute für eine Leistung zahlen muss, die er oder sie gar nicht in Anspruch nimmt.

--- Ende Zitat ---

Zu beachten ist diese Forderung unter dem Gesichtspunkt eben auch der Begrenzung. Bitte also nicht einseitig beurteilen ohne den Rest der Drucksache gelesen zu haben. Es sollten schon alle Seiten 346 bis 372 gelesen werden.

--- Ende Zitat ---

pinguin:
@PersonX

Das Problem mit der bislang nicht realisierten Rundfunksteuer könnte darin bestehen, daß die Länder zu Einführung wie Erhebung allgemeiner Steuern gemäß der Finanzverfassung nicht befugt sind, da sie nur verbrauchsabhängige Abgaben selber realisieren dürfen; zudem selbst nichtsteuerliche Abgaben der Finanzverfassung zu entsprechen haben?

BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muß Finanzverfassung entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35151.0

Und dann hat es das ja auch noch

BVerfG 2 BvF 3/77 - Sonderabgabe nicht z. Finanz. allgem. Staatsaufg. zulässig (1980-12-10)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37087.0

Wenn die Veranstaltung des ÖRR und dessen Finanzierung eine allgemeine Staatsaufgabe ist, geht dafür keine Sonderabgabe, wie sie auch eine eigenständige Rundfunksteuer wäre?

PersonX:
@pinguin

bitte beachten, dass es sich um eine Aussage zu der Drucksache 16/2460 handelt, welche erstellt wurde vor der Einführung eines Beitrags.

Zur Einstufung und den notwendigen Änderungen beim Bund und Ländern sei der Verweis auf dieses Thema (insbesondere das Inhaltsverzeichnis)

"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36805.msg220551.html#msg220551
dort der Punkt
2.2 Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt .......................................... 390

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