Archiv > Pressemeldungen September 2023
Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“: Ex-RBB-Direktorin muss...
Bürger:
Querverweis aus aktuellem Anlass...
rbb-Untersuchungsausschuss Bericht: "Organisierte Verantwortungslosigkeit" (06/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38001.0
Bürger:
Querverweise aus aktuellem Anlass...
RBB fordert 9 Millionen Euro von Ex-Intendantin Schlesinger (12/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38269.0
RBB einigt sich mit Ex-Verwaltungschef Brandstäter - Kein Ruhegeld? (12/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38271.0
...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
Profät Di Abolo:
Berufungsinstanz:
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Urteil vom 02.07.2024, Az. 7 Sa 1125/23
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001588021
--- Zitat von: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2024, Az. 7 Sa 1125/23 ---Verfahrensgang
vorgehend ArbG Berlin, 20. September 2023, 22 Ca 13070/22 und 22 Ca 6024/23, Urteil
anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 3 AZN 699/24
nachgehend BAG, 5. Dezember 2024, 2 AZN 709/24, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2024, Az. 7 Sa 1125/23 ---Leitsatz
1. Für die Bewertung der Sittenwidrigkeit eines Arbeitsvertrages bedarf es der umfassenden Einzel- und Gesamtbetrachtung der durch den Vertrag den Parteien eingeräumten Rechte und Pflichten und der diesen gegenüberstehenden Gegenleistungen (Anlehnung an BGH, 8. Juli 1982 – II ZR 60/81). Steht, wie
vorliegend, die Vereinbarung über die Zahlung eines Ruhegeldes nach Beendigung des befristeten Vertrages bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters im Gegenseitigkeitsverhältnis einerseits zur Befristung des Vertrages und andererseits zur im Bereich der Arbeitgeberin liegenden Möglichkeit, einen Folgevertrag
anzubieten, welchen die Arbeitnehmerin nur eingeschränkt hätte ablehnen können, ist weder ein grobes noch ein auffälliges Missverhältnis gegeben. Aufgrund des Gegenseitigkeitsverhältnisses war nicht isoliert auf die Höhe des zugesagten Ruhegeldes abzustellen.
2. Unterlässt eine Juristische Direktorin gegenüber der die Vertragsschlüsse der Arbeitgeberin verantwortenden Intendantin vor Vertragsschluss in gebotener Weise auf fehlende, staatsvertraglich vorgeschriebene Zustimmungen zu beteiligender Kontrollorgane hinzuweisen, berechtigt dies im Einzelfall zu einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung.
3. Wegen der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung entfiel der Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Die besonderen Anforderungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 26. April 2018 – 3 AZR 738/16) an den Entfall des Ruhegeldanspruchs ab Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters, welcher als Altersversorgung nach § 1 BetrAVG zu qualifizieren war, waren im Einzelfall nicht erfüllt.
--- Ende Zitat ---
Nach grober Sichtung !519 Randnummern! Sittenwidrigkeit aus verschiedenen Gründen verneint.
:'(
pinguin:
@Profät Di Abolo
Leitsatz 3 sagt immerhin aus, daß im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Ruhegeld besteht, solange das gesetzliche Renteneintrittsalter nicht erreicht ist, da die außerordentliche Kündigung wirksam war; erst ab dem Tag, ab dem das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht ist, besteht wieder Anspruch auf diese Ruhegeldzahlung, welche dann als Altersvorsorge wirkt.
--- Zitat von: Profät Di Abolo am 17. Januar 2025, 00:47 ---
--- Zitat von: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2024, Az. 7 Sa 1125/23 ---Verfahrensgang
[...]
anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 3 AZN 699/24
nachgehend BAG, 5. Dezember 2024, 2 AZN 709/24, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
In der Online-Suche am BAG werden beide Entscheidungen nicht gefunden. Auch zu den Begriffen "RBB" und "Rundfunk" ist das Suchergebnis "0".
Und für den "05. Dezember 2024" werden genau 3 Entscheidungen angezeigt: 8 AZB 23/24, 1 ABN 53/24, 8 AZR 21/24 (A)
Ist es deswegen noch nicht online verfügbar, weil es eine noch anhängige, also nicht abgeschlossene Rechtssache ist?
Profät Di Abolo:
Nicht alle Entscheidungen werden veröffentlicht.***
Nicht dokumentiert, soll wohl darauf abzielen, dass der Verwerfungsbeschluss vom 5.12.24, des BAG, Az. 2 AZN 709/24 nicht veröffentlicht wurde.
***Edit "Bürger": Querverweis - hier bitte nicht weiter vertiefen...
Beispiel-Anfrage/-Anforderung von Gerichtsentscheidungen im Volltext
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30599.0
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