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Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“: Ex-RBB-Direktorin muss...

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DumbTV:
businessinsider.de, 21.09.2023

Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“:
Ex-RBB-Direktorin muss nach Gerichtsurteil auf 1,8 Millionen Euro Ruhegeld verzichten


--- Zitat ---Es waren ungewöhnliche Szenen, die sich in Saal 334 des Berliner Arbeitsgerichts abspielten: Susann Lange hatte gegen ihren Rauswurf als Juristische Direktorin des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB) geklagt. Doch zur Verhandlung an diesem Mittwoch erschien Lange selbst nicht. Und auch ihre Anstellung bei dem öffentlich-rechtlichen Sender löste sich plötzlich in Luft auf.

Richter Simon Coenen erklärte den Dienstvertrag der früheren Top-Managerin für sittenwidrig und damit für nichtig. Rechtlich bedeutet das: Für Lange existierte der lukrative Kontrakt quasi nie. Grund sind die üppigen Versorgungsansprüche.

Coenen sprach von einem „wucherähnlichen Rechtsgeschäft“, die Leistungen des Senders stünden in einem groben Missverhältnis zur Gegenleistung. Die Regelungen seien „zu günstig für die Klägerin und zu teuer“ für den RBB, sagte der Richter.

Ihr Vertrag sicherte der Ex-Direktorin ab dem Tag ihres Ausscheidens ein lebenslanges Ruhegeld zu. Bis zum Rentenalter hätten sich die Zahlungen auf 1,8 Millionen Euro summiert. Jährlich hätte die Juristin einen Betrag von 100.000 Euro ohne Anrechnung dazuverdienen können. Auch diese Zahlungen wollte sich die ehemalige Führungskraft mithilfe ihrer Klage sichern.

[...]

Auftrag des RBB laut Richter „nicht in erster Linie, hohe Gehälter zu zahlen“
[...]

Richter: „Da ist einfach Geld verschwendet worden“
[...]

Lange könne in Berufung gehen und das Urteil anfechten
[...]

„Sittenwidrig – das ist die größte Ohrfeige, die du bekommen kannst“, sagte Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. „Das ist sozusagen rechtswidrig hoch zehn.“ Und in der Rechtssprechung „absolut exotisch“, so Wolf Reuter, ebenfalls Arbeitsrechtler.

[...]
--- Ende Zitat ---
https://www.businessinsider.de/wirtschaft/schlappe-vor-arbeitsgericht-ex-rbb-direktorin-muss-ruhegeld-von-18-millionen-euro-vorerst-abschreiben/

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Arbeitsgericht Berlin, 21.09.2023
Pressemitteilung Nr. 30/23
Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1368057.php

--- Zitat von: Arbeitsgericht Berlin, PM Nr. 30/23 vom 21.09.2023, Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb ---Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb

Pressemitteilung Nr. 30/23 vom 21.09.2023

Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Klage der Juristischen Direktorin des RBB gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses abgewiesen.

Der zuletzt abgeschlossene Dienstvertrag sei wegen der darin enthaltenen Regelungen zu einem nachvertraglichen Ruhegeld vor Renteneintritt bereits nichtig. Hierin liege ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Hinzu komme, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet sei. Es sei daher von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung auszugehen, die zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe.

Weiter hat das Arbeitsgericht angenommen, auch die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei wirksam. Für diese lägen mehrere wichtige Gründe vor.
Die Klägerin habe zum einen an einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten, deren Tochtergesellschaft, der rbb Media GmbH, und deren Geschäftsführer mitgewirkt, in dem diesem eine mehrjährige bezahlte Freistellung mit einem Gesamtvolumen von knapp 880.000,- EUR eingeräumt worden sei. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin ihren Hinweispflichten als Juristische Direktorin nicht ausreichend nachgekommen. Zum anderen habe die Klägerin eine sog. ARD-Zulage auch für einen Zeitraum bezogen, in dem die Beklagte den Vorsitz bei der ARD, an den die Zulage anknüpfe, noch gar nicht innegehabt habe. Die Klägerin habe durch entsprechende Initiative gegenüber der vormaligen Intendantin dafür gesorgt, dass ihr diese Zulage unberechtigterweise gewährt worden sei.

Der Widerklage der Beklagten hat das Gericht teilweise stattgegeben. Es bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten ARD-Zulage für den Zeitraum, in dem die Beklagte den ARD-Vorsitz noch nicht bekleidet habe, nicht jedoch für die Zeit danach. Auch einen Rückforderungs-anspruch wegen geleisteter Familienzuschläge hat das Arbeitsgericht verneint. Es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, ob es nicht auch ohne eine zwischenzeitliche dies-bezügliche vertragliche Änderung bei der bisherigen Praxis der Weiterzahlung der Familienzuschläge verblieben wäre.

Weitere Anträge der Klägerin, mit denen diese zukünftige Ruhegeld- und Hinterbliebenen-versorgungsansprüche festgestellt haben wollte, hat das Arbeitsgericht aus prozessualen Gründen abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2023, 22 Ca 13070/22

--- Ende Zitat ---
(Hervorhebungen nicht im Original)


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Siehe auch bereits bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" u.a. unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6774.0
BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8616.0
Sittenwidriges Wuchergeschäft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18603.0



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0

Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


Edit "Bürger": Pressemitteilung des ArbG Berlin + Linksammlung ergänzt.


ArbG Berlin, Urteil vom 20.09.2023, 22 Ca 13070/22
https://dejure.org/2023,24892

Volltext nunmehr u.a. unter
ArbG Berlin, Urteil vom 20.09.2023 - 22 Ca 13070/22, 22 Ca 6024/23
https://openjur.de/u/2475262.html

NichtzahlerKa:
Der Rundfunkbeitrag an sich ist ein wuchergleiches Rechtsgeschäft.
Damit stellt sich die Frage, ob die Rundfunkgesetze der Länder überhaupt Gültigkeit haben, denn Bundesrecht (§ 138 Abs. 2 BGB) bricht Landesrecht.

Housebrot:

--- Zitat von: DumbTV am 21. September 2023, 21:23 ---businessinsider.de, 21.09.2023
Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“:
Ex-RBB-Direktorin muss nach Gerichtsurteil auf 1,8 Millionen Euro Ruhegeld verzichten
https://www.businessinsider.de/wirtschaft/schlappe-vor-arbeitsgericht-ex-rbb-direktorin-muss-ruhegeld-von-18-millionen-euro-vorerst-abschreiben/

--- Ende Zitat ---
Vielleicht ist inzwischen bei der Rechtssprechung angekommen, dass die anscheinend grenzenlose Selbstbedienungsmentaliät des ÖRRs aus dem Rundfunkbeitrag so nicht mehr hingenommen wird.

Die hier genannte RBB Direktorin dürfte bei weitem kein Einzelfall sein...

Vielleicht schaffen wir es nicht, den Rundfunkbeitrag abzuschaffen, aber vielleicht schaffen wir es, dass die gierigen Nutznießer verschwinden.

Grüße
Housebrot

pinguin:

--- Zitat von: NichtzahlerKa am 22. September 2023, 08:40 ---Der Rundfunkbeitrag an sich ist ein wuchergleiches Rechtsgeschäft.
Damit stellt sich die Frage, ob die Rundfunkgesetze der Länder überhaupt Gültigkeit haben, denn Bundesrecht (§ 138 Abs. 2 BGB) bricht Landesrecht.
--- Ende Zitat ---
Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter/-innen der ÖRR werden in den Rundfunkverträgen doch überhaupt nicht festgelegt? Diese sind, wie bei jedem "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" u. U. Folge von Individualvereinbarungen und entstehen ohne Zutun der Gesetzgebung?

Bürger:
Nun ja, in Konsequenz dazu...

--- Zitat von: NichtzahlerKa am 22. September 2023, 08:40 ---Der Rundfunkbeitrag an sich ist ein wuchergleiches Rechtsgeschäft.
Damit stellt sich die Frage, ob die Rundfunkgesetze der Länder überhaupt Gültigkeit haben, denn Bundesrecht (§ 138 Abs. 2 BGB) bricht Landesrecht.

--- Ende Zitat ---
...könnten diverse Personen ABC der Überzeugung sein, dass auch sämtliche Gerichtsentscheidungen, welche Einwände gegen die Höhe des sog. "Rundfunkbeitrags" pauschal abweisen, sittenwidrig sind bzw. den Verdacht der Aufrechterhaltung und Beihilfe zur Sittenwidrigkeit/ Wucher der Höhe sowie auch der Knebelvertrags-Regelungen des RBStV sowie auch der "Beitrags"-Satzungen wecken.

Auch die KEF, welche die - nun offensichtlich und gerichtlich bestätigt - sittenwidrigen und wuchergleichen "Bedarfsanmeldungen" weitestgehend durchwinkt, muss sich seitens diverser Personen ABC den Verdacht der Beihilfe zur Sittenwidrigkeit/ Wucher gefallen lassen.

Personen ABC könnten das zum Anlass nehmen, entsprechend die jeweilige Rundfunkanstalt zur Unterlassung aufzufordern ;) da Personen ABC für Sittenwidrigkeit und Wucher keine Finanzierungsverantwortung tragen und Sittenwidrigkeit/ Wucher auch nicht Bestandteil des "beitragsrechtfertigenden Vorteils" nach BVerfG 18.07.2018 ist - siehe u.a. unter

"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

--- Zitat von: Bürger am 27. August 2022, 23:38 ---BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81

--- Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 ---80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

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