"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr
FKupp:
mal wieder an das Tageslicht..........
Person A legte Erinnerung ein, diese wurde jedoch durch einen Beschluss vom Amtsgericht zurückgewiesen, diese sei zulässig aber nicht begründet meinte der Herr Richter. Somit geht es in die nächste Runde, denn darauf hat Person A umgehend Beschwerde eingelegt, die jetzt vom Landgericht bearbeitet wird.
Mal sehen was die meinen.
FKupp:
Person A setzt sich relativ entspannt mit vielen, im Forum und bei Beitragsblocker, diskutierten Rechtsmitteln gegen seine Vollstreckung zur Wehr.
Die Vermögensauskunft wurde natürlich verweigert und die Gerichtsvollzieherin hat bereits eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Person A hat bisher keine Nachteile oder negative Auswirkungen durch die Vollstreckung erfahren und bleibt weiterhin entspannt.
Natürlich hat sich Person A bereits vor der Vollstreckung auch auf mögliche Nachteile entsprechend vorbereitet.
Nun könnte Person A überraschend einen Brief von Infoscore erhalten haben:
--- Zitat ---infoscore Cansumer Data GmbH
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden
Information über Datenspeicherung und -übermittlung gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung
Sehr geehrte/-r Empfänger/-in,
hiermit möchten wir Sie gem. Art. 14 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) darüber informieren, dass wir Daten zu Ihrer Person gespeichert und diese erstmals an Dritte übermittelt haben.
Dies hat folgenden Hintergrund:
Wenn Sie beispielsweise per Internet eine Bestellung aufgegeben haben, einen Handyvertrag abschließen oder einen Kreditantrag stellen, geben Sie dabei Ihren Namen, Ihre Anschrift und ggf. Ihr Geburtsdatum an. Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen, stellt Ihr Vertragspartner auf Grundlage dieser Daten üblicherweise eine (Bonitäts-) Anfrage bei einer Auskunftei wie z.B. bei uns, der infoscore Consumer Data GmbH (kurz: ICD).
Dabei wird überprüft, ob zu Ihrer Person Zahlungsstörungen bekannt sind. Auslöser für dieses Schreiben ist eine solche Anfrage eines Unternehmens.
Im Folgenden erhalten Sie die von der DS-GVO vorgeschriebenen Informationen:
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com (Wir empfehlen, personenbezogene Daten nicht ungeschützt zu übermitteln.) erreichbar.
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von Personen zugeben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits-bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können.
Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung.
Die Verarbeitung der Daten erfoigt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risikosteuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist.
Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen.
Die ICD stellt ihren Vertragspartnem die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnem ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z.B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages).
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.
5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnem der ICD gespeichert.
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben.
Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen; Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsuntemehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnem der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte sowie Adressdienstleister.
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist.
Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code ofConduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
* Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
* Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 —3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD
eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
* Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau
drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
* Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
* Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
* Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde - Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart - zu wenden.
Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das germe im Rahmen einer -unentgeltlichen- schriftlichen Selbstauskunft mit.
Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt
die ICD folgende Angaben von Ihnen:
Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft)
Wenn Sie —auf freiwilliger Basis— eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen.
9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrmm. 4 u. 5), zu
Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nm. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.
Mit freundlichen Grüßen
infoscore Consumer Data GmbH
Hinweis: Dieses Schreiben wurde automatisiert erstellt und ist deshalb nicht unterzeichnet.
--- Ende Zitat ---
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer
So fertisch! Ick stellt dann mal diesen Hinkelstein "Scoring § 11 Abs. 7 Satz 1 RBStV" hier ab:
--- Zitat ---
Widerspruch gegen Datenverarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Löschung der Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO
Wertes „Scoring-Unternehmen“!
Vorab darf ich Sie auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH vom 07. Dezember 2023 in den Rechtssachen C-634/21 sowie C-26/22 und C 64/22 hinweisen.
Bislang hat das VG Wiesbaden im Verfahren 6 K 788/20. WI noch nicht entschieden, ob § 31 BDSG als Rechtsvorschrift gem. Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO herangezogen werden kann. Sollte dem nicht so sein, verstößt ihr „Scoring-Unternehmen“ ipso iure gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot (EuGH Rechtssache C-634/21 RdNr. 71) und Sie können Konkurs anmelden.
Wie dem auch sei, widerspreche ich im vorliegenden Lebenssachverhalt der Verarbeitung meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, die derzeit wohl aufgrund von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erfolgen soll. Was allerdings zu bezweifeln ist, da die personenbezogenen Daten für den Rundfunkbeitragseinzug erhoben wurden und die wohl erfolgte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen angeblich ausstehender „Rundfunkbeiträgen“ erfolgte.
Mit der Verarbeitung meiner Daten bin ich daher aus folgendem Grund nicht einverstanden:
Die von Ihnen verwendeten Daten unterliegen gem. § 11 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV einer strengen Zweckbindung. Ich kann daher schon nicht erkennen, woraus sich Ihre rechtliche Befugnis ableitet meine nach dem RBStV erhobenen personenbezogenen Daten für ein „Scoring“ zu verwenden, um diese Daten dann anschließend an Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen weitergeben zu wollen. Es ist zweifelsfrei offensichtlich, dass diese Art der Datenverarbeitung nicht dem Zweck des Rundfunkbeitragseinzuges (Zweckbindung § 11 Abs. 7 Satz 1 RBStV) dient.
Ich fordere Sie daher hiermit auf, unverzüglich meine bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, da diese offensichtlich unrechtmäßig verarbeitet werden.
Falls Sie meine personenbezogenen Daten weiteren Empfängern offengelegt haben, verlange ich außerdem, dass Sie die Empfänger über die Löschung meiner personenbezogenen Daten informieren.
Ich bitte um unverzügliche Bestätigung, dass meine personenbezogenen Daten bei Ihnen gelöscht wurden sowie, dass Sie die weiteren Empfänger durch Zusendung einer Kopie über mein Löschungsverlangen informiert haben.
Sollten Sie meinem Löschungsersuchen nicht nachkommen, fordere ich Sie auf, Ihre Entscheidung mir gegenüber unter Angabe der gesetzlichen Grundlage unverzüglich zu begründen. In diesem Fall sind die entsprechenden Daten umgehend zu sperren.
Mit vorzüglicher Hochachtung
GalliX niX GEZahliX
Steinmetz
--- Ende Zitat ---
Dieser fiktive Hinkelstein dient der freien Verwendung. Die Verwendung erfolgt auf eigene und fremde Gefahr1!
:)
1Und ipso iure reinjehaun ihr "RBStV-Scoring-Unternehmen"!
Bürger:
...ggf. könnte (sollte?) dies noch ergänzt werden durch einen "rein vorsorglichen" Hinweis auf
EuGH C-340/21 - DSGVO - Befürchtung Datenmißbrauch -> immaterieller Schaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37619.0
???
Und müsste (sollte?) nicht auch nachgefragt werden, von welcher Stelle und aus welchem Anlass die Daten an infoscore übermittelt wurden?
Ich kann da nichts eindeutiges dazu in dem Schreiben erkennen. Dass das mit einem etwaigen Eintrag im Schuldnerverzeichnis zu tun haben könnte, ist doch zunächst erst einmal nur eine Mutmaßung, die zwar nicht ganz abwegig ist, aber auch nicht zwingend sein muss. Die Daten könnten ja aber auch schon vorher "Umwege" gegangen und/oder aus völlig anderem Anlass übermittelt oder gar eingeholt worden sein?
???
pinguin:
--- Zitat von: Bürger am 19. Dezember 2023, 15:43 ---Und müsste (sollte?) nicht auch nachgefragt werden, von welcher Stelle und aus welchem Anlass die Daten an infoscore übermittelt wurden?
[...]
Die Daten könnten ja aber auch schon vorher "Umwege" gegangen und/oder aus völlig anderem Anlass übermittelt oder gar eingeholt worden sein?
--- Ende Zitat ---
Spielt das denn eine Rolle?
Wer personen-bezogener Daten anderer natürlicher Personen ohne deren Auftrag, bzw., Genehmigung verarbeitet, dem ermangelt es auf Grund der Zweckbindung einer jeden Datenerhebung an der entsprechenden Rechtsgrundlage, was bekanntermaßen verboten und gemäß BGH 1 StR 32/13 strafrechtlich relevant ist.
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0
Und bekanntermaßen gilt dieses auch für Behörden, denn
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0
Auch Behörden sind nicht befugt, personen-bezogene Daten zwecks Weiterverarbeitung an andere Behörden zu übermitteln, ohne zuvor jenem Bürger, jener Bürgerin, deren personen-bezogene Daten zwecks Weiterverarbeitung weitergegeben werden sollen, Gelegenheit gegeben zu haben, von ihrem Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO Gebrauch machen zu können.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679
--- Zitat --- Abschnitt 4
Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Artikel 21
Widerspruchsrecht
--- Ende Zitat ---
Gemäß den Aussagen des EuGH in der verlinkten wie thematisierten Rechtssache C-201/14 ist ein Widerspruch sinnbefreit, wenn die Daten bereits weitergegeben worden sind.
Zur Erinnerung:
EuGH C-597/19 - Rechtsprechung zur Datenschutzrichtlinie gilt auch für die DSGVO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36576.0
Es braucht also niemand zu argumentieren, daß C-201/14 ja Rechtsprechung zur Datenschutzrichtlinie war; diese Rechtsprechung ist für die DSGVO ganz genau so bindend.
Und, ja, schon die bloße Angst davor, daß die eigenen personen-bezogenen Daten mißbraucht werden könnten, könnte einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auslösen. Denn freilich, wo es einen immateriellen Schaden hat, (siehe EuGH C-340/21, wie von @Bürger verlinkt), muß es auch einen Ersatz für diesen Schaden geben, wenn es gerichtlich festgestellt und vom Geschädigten geltend gemacht wurde?
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