"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr
Bürger:
--- Zitat von: pinguin am 19. Dezember 2023, 17:18 ---
--- Zitat von: Bürger am 19. Dezember 2023, 15:43 ---Und müsste (sollte?) nicht auch nachgefragt werden, von welcher Stelle und aus welchem Anlass die Daten an infoscore übermittelt wurden?
[...]
Die Daten könnten ja aber auch schon vorher "Umwege" gegangen und/oder aus völlig anderem Anlass übermittelt oder gar eingeholt worden sein?
--- Ende Zitat ---
Spielt das denn eine Rolle?
--- Ende Zitat ---
Natürlich spielt das eine Rolle!!! Man will ja diese möglichen Stellen erfahren und wird ja wohl nicht selbst alle denkbaren Stellen dazu selbst anschreiben, ob diese es gewesen sein könnten ::)
Man könnte ja ggü. den Stellen, welche übermittelt haben oder wegen der fraglichen Befugnis der Einholung der Daten bei diesen Stellen (erweiterte) Ersatzansprüche haben und entsprechend wirksam geltend machen wollen ???
Soll jetzt hier aber bitte nicht weiter vertieft werden, weil die Datenverarbeitung und diesbezügliche Geltendmachung von etwaigen Ersatzansprüchen hier nicht Kern des Thread-Themas ist. Danke.
Ausgliederung der Beiträge ab "infoscore" daher vorbehalten, denn das Schreiben hat ja keinen direkten Vollstreckungs-Charakter.
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
fiktive Hinkelsteine funktionieren nach dem Legoprinzip.
Sie sind beliebig erweiterbar.
Auch können sie abgewandelt werden, z.B. einfach
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0
ummeißeln und auf den entsprechenden fiktiven Sachverhalt anpassen.
:)
FKupp:
Wieder aus der Tiefe gezogen und zur weiteren Info.
Person A hat wieder Post vom SWR bekommen:
Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank.
Die sind gnadenlos und wollen Kohle sehen.
Was könnte Person A dagegen tun?
Edit "Bürger": Unvollständige Anonymisierung musste ergänzt werden.
Für die weitere zielgerichtete Diskussion wäre eine such- und kopierbare Abschrift (z.B. per OCR) incl. der angegebenen Rechtsgrundlagen hilfreich. Die benannten Rechtsgrundlagen sollten dann ebenfalls verlinkt und zitiert werden. Das ist erst die Basis für eine effektive Diskussion.
Ausgliederung in eigenständigen Thread "Pfändungs- und Einziehungsverfügung des SWR + Gegenwehr" o.ä. muss noch geprüft werden.
Da in der "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" lediglich "Festsetzungen"/ "Festsetzungsbescheide", jedoch keine "Leistungsgebote"/ "Leistungsaufforderungen"/ "Leistungsbescheide" angegeben sind > siehe dazu vorab schon mal einige erfolgreiche Vollstreckungsanfechtungen siehe u.a. unter
Stadt Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns einer nicht existenten „Vollstreckungsgebühr“ (09/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic=35636.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0
> Vielleicht könnte ein Hinweis an die Bank auf einige geeignete der vorgenannten erfolgreichen Entscheidungen ggf. bereits für Einsicht/ Rückgabe sorgen...?
Weitere Informationen zu dieser grundlegenden Thematik/ Problematik siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Welcher "VolXstreckungsbeamte" Art. 33 Abs. 4 GG hat denn dieses ähhh ... Stück ... piep ... piep ... zensiert ... -papier unterzeichnet?
Rein fiktiv wäre jetzt eine rechtliche Aufklärungsmission möglich, d.h. ein fiktiver Widerspruch bei der "SWR-VolXstreckungsbehörde". Eilrechtschutz macht keinen Sinn.
VG Cottbus 6. Kammer, Beschluss vom 28.07.2023, Az. 6 L 159/23
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/22228
--- Zitat ---Tenor
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
...
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners einzustellen und festzustellen, dass die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2023 rechtswidrig gewesen ist,
hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unter allen rechtlich sinnvollen Gesichtspunkten unzulässig.
Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich einerseits beantragt hat, die durch den Antragsgegner vorgenommene Kontopfändung aufzuheben und andererseits die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten begehrt, war dieser Antrag gemäß § 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 – 6 L 266/20 –, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 – 2 S 1254/18 –, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
Mit Blick auf den so verstandenen Antrag, fehlt dem Antragsteller allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2023 hat sich nämlich im Rechtssinne erledigt. Mit der aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) i.V.m. § 309, §§ 314, 315 der Abgabenordnung (AO)) erfolgten Zahlung von 1.565,00 € am 27. April 2023 durch die Drittschuldnerin – hier die P... als kontoführende Bank des Antragstellers – an den Antragsgegner als Pfändungsgläubiger war die Forderung erloschen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung insgesamt beendet. Eine in der Hauptsache zu erhebende Anfechtungsklage wird ebenso wie eingelegte Rechtsbehelfe und dementsprechend auch Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie vorliegend – unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt und ein Kläger bzw. Antragsteller deshalb durch die angegriffene Verfügung nicht mehr beschwert ist (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris; BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525, juris).
Im Falle einer Klage kann der Erledigung eines solchen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsbegehrens dadurch Rechnung getragen werden, dass der entsprechende Klageantrag in sachdienlicher Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt wird. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben wären, wäre eine solche Umstellung des Klageantrags nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 m.w.N.).
Insoweit könnte der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren nur noch im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) erreichen – die der Kläger im Übrigen mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 am 15. Juli 2023 erhoben hat (Aktenzeichen VG 6 K 669/23) –, für welche allerdings nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung vorläufiger Rechtsschutz gerade nicht gewährt werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00 – juris Rn. 11; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2017 – 7 K 7188/16 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 – juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2018 – 4 B 58/18 – juris Rn. 12; VG Schwerin, Urteil vom 17. April 2019 – 4 A 275/19 SN – juris Rn. 30; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 –, Rn. 5, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris).
Da der Antragsteller nur im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend machen kann, dass – wie er vorbringt – der Vollzug bzw. die Vollstreckung durch den Antragsgegner als solche rechtswidrig erfolgt ist und für ein solches Begehren – wie oben dargelegt – vorläufiger Rechtsschutz gerade nicht gewährt werden kann, scheidet vorliegend auch ein Anspruch auf Anordnung der Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung sowie auf Rückzahlung des gepfändeten Geldbetrages nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO aus, der als Annexregelung zu § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder deren Feststellung voraussetzt, was bei Erledigung des Verwaltungsaktes gerade nicht in Betracht kommt (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 163 m.w.N.). Für die weitere Verfolgung des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzbegehrens fehlt es mithin letztlich an der Beschwer des Antragstellers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 –, Rn. 2, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris).
--- Ende Zitat ---
Das Rechtschutzbedürfnis ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass die SWRangheta nachweislich nicht über einen einzigen VoXstreckungsbeamten verfügt und vorliegend wohl auch noch an sich selbst vollautomatische "VolXstreckungsersuchen" verschickt. D.h. das "SWR-Untertanen", die wohl meinen sie wären mit hoheitlichen Befugnissen i.S.d. Art. 33 Abs. 4 GG ausgestattet, auf Zuruf der Maschine handeln!
Das GIM jetzt auch noch Weisungsbefugt ist und Maschinenermessen ausübt wäre ein Skandal und der Gipfel dessen, was Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu verhindern versucht!
Was die ARD hier abzieht, rechtfertigt ihre völlige Zerschlagung! Es hat gar keinen Sinn über irgendwelche Alternativen nachzudenken! Die müssen Weg! Auflösen! Privatisieren! Zerschlagen! Was auch immer! Nie wieder darf sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in einem solchen Ausmaß an Art. 1 Abs. 1 GG vergehen! Ihr von der ARD seid eine Schande für den Rechtsstaat!
Ihr habt mit eurer Lobbyarbeit darauf hingearbeitet das ein "Gesetz" für eine Maschine geschrieben und in die Welt gesetzt wird!
Staatsferne Behörden = IBM-Mainframe!!!!
>:(
Rechtsprechung BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=17.12.2019&Aktenzeichen=VII%20R%2062%2F18
--- Zitat ---Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
Leitsatz
1. Für die Frage, ob eine Pfändungsverfügung i.S. des § 309 Abs. 1 Satz 2 AO in elektronischer Form vorliegt, ist darauf abzustellen, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt wird (§ 87a Abs. 4 AO).
2. § 309 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt die Anwendung des § 119 Abs. 3 AO nicht insgesamt, sondern nur insoweit, als es um die Zulässigkeit einer Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form geht.
3. Pfändungsverfügungen können in der Regel nicht formularmäßig ergehen, weil es sich bei deren Erlass um Ermessensentscheidungen handelt, deren Begründung der Aufnahme der Ermessenserwägungen bedarf.
4. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Pfändungsverfügungen bedürfen gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO keiner Unterschrift des zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle.
--- Ende Zitat ---
§ 119 AO Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
https://dejure.org/gesetze/AO/119.html
--- Zitat ---(3) 1Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. 2Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. 3Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 4Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
--- Ende Zitat ---
Markus KA:
--- Zitat von: FKupp am 18. Februar 2024, 14:25 ---Person A hat wieder Post vom SWR bekommen:
Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank.
--- Ende Zitat ---
Person A könnte sich wundern, dass in einem Infoschreiben über ein Verwaltungsakt (z.B. Pfändungsersuchen) keine Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben wird, obwohl ein Widerspruch an die Behörde möglich sein könnte.
Person A könnte sich auch Fragen und in Erfahrung bringen wollen, welche Daten wurden vom Gerichtsvollzieher an den SWR übermittelt.
Hierzu könnte eine Anfrage beim Gerichtsvollzieher möglich sein.
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0
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