Archiv > Pressemeldungen Juni 2023
6 Bundesländer lehnen Erhöhung des Rundfunkbeitrages ab
pjotre:
Die Sache ist rechtlich klar: Wenn 6 Bundesländer das Gesetz verweigern,
--------------------------------------------------------------------------
hat das Bundesverfassungsgericht kein Recht, das Gesetz zu bewilligen.
Das Gericht hat kein Recht, den Gesetzgeber zu ersetzen: Ewigkeitsgarantie Art. 20 GG, hier zusätzlich die von Art. 79 Abs. 3 GG.
Der Entscheid Juli 2021 gegen Sachsen-Anhalt war eine Rechtspanne:
--------------------------------------------------
Erkennbar hielt das BVerfG es für eine Beschwerde gegen 1 Bundesland für Nichtbehandlung
eines im übrigen bundesweit fortbestehenden Gesetzesentwurfes.
So sind Beschwerden bei neuen Gesetzen zulässig. Der Gesetzesentwurf war aber bereits bundesweit aufgehoben worden, was niemand in das Verfahren eingebracht hatte, weil die Schriftsätze schon vorher gemacht und den Juristen bezahlt worden waren, als die Änderung in 15 Bundesländern in der Schwebe war.
Hätte das Bundesverfassungsgericht dies in der Akte vorgefunden, so hätte es die Erhöhung nicht anweisen können. Wir haben das in einem anderen Thread erarbeitet und aktuell sind zahlreiche Verfahren in diesem Sinn bundesweit anhängig - siehe u.a. nochmals unter
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0
Was daraus wird, bleibe offen. Das Imperium der 10 Milliarden Euro ist mächtig.
Aber wenn von vornherein das Gesetz gar nicht zustande kommt,
-----------------------------------------------------
weil es schon in der Ministerpräsidenten-Konferenz scheitern würde, kann das Bundesverfassungsgericht gar nicht angerufen werden, weil es am Beschwerdegegenstand fehlt.
Beschwerden "de lege ferenda" - gegen oder für noch zu machende Gesetze - sind nicht zulässig.*** Das wäre unzulässige Überschieitung (Ultra vires?) - Einmischung in die Rechte der anderen Verfassungsorgane - Parlamente, Regierungen.***
Einzige Ausnahme: Völkerrechtliche Verträge.
------------------------------------------------------------------------
Dann kann aus logischen Gründen ausnahmsweise bereits das Zustimmungsgesetz durch Beschwerde angegangen werden, so ein rund 70 Jahre alter BVerfG-Entscheid,
weil das Bundesverfassungsgericht gegen wirksam gewordenes internationales Recht nichts mehr ausrichten kann:
Die Befolgungspflicht gemäß § 31 BVerfGG ginge beim internationalen Recht ins Leere.
Man rechne nicht damit, dass zuständige Juristen dies alles sauber zu differenzieren wissen.
------------------------------------------------------------
Beschwerden 2021...2022 zeigten, dass Landesverfassungsgerichte keineswegs die Unterscheidung von nationalem Recht gegenüber Völkerrecht im Griff haben. Da geht es drunter und drüber sogar bei Entscheiden des gleichen Gerichts zwischen Zustimmungsgesetz, Staats-"Vertrag", "was ist Landesrecht".
Es hat viel höfliche Beherrschung gekostet, die Richter bei den Widersprüchen gegen die Irrtümer nicht zu kränken in ihrer durchaus respektierten Würde der obersten Richter.
***Edit "Bürger" - Hinweis: Auch eine Unterlassung - z.B. "ausreichender" Finanzierung für den "gesetzlichen Auftrag" - kann wohl Gegenstand von Verfassungsbeschwerden sein - so wie auch bei den Verfassungsbeschwerden gegen die letzte "Unterlassung" der Beitragsanhebung 2020/2021 - siehe dazu u.a. nochmals unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
--- Zitat von: Bürger am 26. Februar 2023, 17:55 ---BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,
http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html
--- Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20 - Rn. 106 ---Rn. 106
Aufgrund des angegriffenen Unterlassens des Landes Sachsen-Anhalt kann der grundrechtliche Finanzierungsanspruch in Bezug auf die Beitragsanpassung jedoch nicht erfüllt werden. Insbesondere unterblieb die nach Art. 69 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt – im derzeitigen System – erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft, so dass der Staatsvertrag nicht in Kraft treten und keine Anpassung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum 1. Januar 2021 erfolgen konnte. [...]
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Insofern wäre mglw. nicht auszuschließen, dass auch Verfassungsbeschwerden gegen eine Nichtunterzeichnung durch die Ministerpräsidenten und/oder gegen eine parlamentarische Ablehnung der Zustimmung zu einer Beitragserhöhung vom BVerfG gleichsam als statthaft erachtet werden könnten? Wie auch immer - es bleibt spannend... ;)
Zeitungsbezahler:
Trotz Einwand von Bürger:
Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist die Kontrolle darüber, ob Gesetze dem Grundgesetz widersprechen oder ob jemand aufgrund aktueller Rechtsprechung ungerechtfertigte Nachteile hat bzw. in seinen Grundrechten verletzt ist. Die Gesetze selbst werden nach wie vor vom Parlament gemacht!
Deshalb war schon das Klimaurteil anmaßend, der Rundfunkbeitrag ist ein weiteres Beispiel für Verbiegung unserer Rechtsordnung.
Auch wenn sich ein Parlament nicht mit der Verabschiedung eines Gesetzes befaßt, so kann sich daraus doch schon formal kein Rechtsanspruch auf die Gültigkeit eines Gesetzentwurfes ergeben! Dann kann man ja fröhlich Entwürfe fürs Parlament schreiben und an die Regierungsfraktionen schicken- und wenn darüber nicht abgestimmt wird, hätte man nach der bisherigen Logik einen Rechtsanspruch auf den Inhalt des Entwurfes...
Da läuft grundsätzlich was schief!
Und um dem zu entkommen (oder eine gewisse Chance darauf), muß die Politik proaktiv werden, also Staatsvertrag kündigen und neue Anforderungen formulieren oder die Finanzierung umstellen, das sollten wir den sechs Bundeslandregierungen klarmachen!
Bürger:
Querverweis aus aktuellem Anlass... ;)
7 Länder dagegen - Berlins Bürgermeister lehnt höheren Rundfunkbeitrag ab (08/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37431.0
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln