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Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?

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PersonX:

--- Zitat von: PersonX am 05. Juni 2023, 10:13 ---https://chat.openai.com/

Kann ChatGPT Widersprüche, Klagebegründungen oder Beschwerden schreiben?

--- Zitat ---Ja, ChatGPT kann Ihnen dabei helfen, Widersprüche, Klagebegründungen oder Beschwerden zu verfassen, indem es Ihnen dabei unterstützt, relevante Informationen zu strukturieren und mögliche Argumente zu formulieren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ich als KI-Modell kein Rechtsberater bin und meine Antworten nicht als rechtliche Beratung oder verbindliche rechtliche Meinung angesehen werden sollten.

Bei der Erstellung von Rechtsdokumenten ist es ratsam, einen qualifizierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Ihre Dokumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Ihre individuelle Situation angemessen berücksichtigt wird. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kann Ihnen dabei helfen, die spezifischen Fakten und rechtlichen Aspekte Ihres Falls zu analysieren und eine fundierte rechtliche Argumentation zu entwickeln.
--- Ende Zitat ---

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Das gilt definitiv immer noch.

PersonX:
Ein Demokratiedefizit im Rundfunkbereich – insbesondere im öffentlich-rechtlichen Rundfunk – kann auf verschiedenen Ebenen bestehen (z.?B. strukturell, organisatorisch, finanziell, programmatisch oder in der Kontrolle). Die Beseitigung eines solchen Defizits erfordert je nach Ausprägung unterschiedliche Reformen. Nachfolgend eine systematische Darstellung:
 
I. Begriff und Analyse des Demokratiedefizits im Rundfunk (a) Mögliche Erscheinungsformen eines Demokratiedefizits
* Mangel an demokratischer Kontrolle: Rundfunkräte sind teilweise intransparent oder dominieren parteipolitische oder staatsnahe Interessen („Staatsnähe“ trotz „Staatsferne“-Gebot).
* Unzureichende Pluralität: Einseitige Berichterstattung, mangelnde Meinungsvielfalt oder tendenziöse Inhalte.
* Mangelde Legitimation der Finanzierung: Zwangsweise Beitragserhebung ohne Mitbestimmungsrechte für Zahler („Beitragszahler ohne Stimme“).
* Intransparente Macht- und Entscheidungsstrukturen: Etwa bei Personalbesetzungen, Programmgestaltung oder Haushaltsentscheidungen.
* Fehlende gerichtliche oder parlamentarische Kontrolle über Detailfragen, z.?B. KEF-Verfahren oder Rechtsverhältnisse bei der Beitragserhebung.
II. Mögliche Strategien zur Beseitigung eines Demokratiedefizits (a) Strukturelle Reformen
* Rundfunkräte demokratisieren:
 
* Erweiterung um direkt gewählte Mitglieder (z.?B. per Beitragszahlerwahl).
* Einführung eines Bürgerbeirats mit Anhörungs- oder Vetorechten.
* Verbot parteipolitischer Dominanz (z.?B. durch Obergrenzen staatlicher Vertreter analog BVerfG-Rechtsprechung).
* Trennung von Kontrolle und Betrieb:
 
* Klarere funktionale Trennung zwischen Sendern, Gremien und KEF.
* Stärkere rechtliche und personelle Unabhängigkeit von Kontrollinstanzen. (b) Rechtlich-normative Reformen
* Staatsvertraglich verankerte demokratische Prinzipien:
 
* Ergänzung des Rundfunkstaatsvertrags (insbesondere im Medienstaatsvertrag) um demokratische Beteiligungsrechte.
* Festschreibung eines „Beitragsbürgerrechts“ mit Anhörungs-, Informations- oder Mitbestimmungsrechten.
* Stärkere parlamentarische Kontrolle:
 
* Berichts- und Rechenschaftspflichten gegenüber Landtagen.
* Anhörung von Intendant:innen oder KEF in öffentlicher Sitzung.
* Erweiterung justiziabler Rechte der Bürger:
 
* Klagerecht gegen Programmentscheidungen oder Beitragserhebungen durch Einführung eines „Beitragsbürgerschutzes“. (c) Finanz- und Beitragsreform
* Transparenz- und Effizienzpflichten bei Mittelverwendung:
 
* Einführung unabhängiger Kontrollinstanzen (z.?B. Rechnungshöfe).
* Kürzung bei Misswirtschaft.
* Mitspracherechte für Beitragszahler:
 
* Abstimmungen über Beitragshöhe oder Programmprioritäten.
* Alternativen zur Pflichtfinanzierung prüfen:
 
* Modelle mit Opt-Out-Regelungen oder Mediensteuer statt Beitragspflicht.
* Reduzierung auf staatsferne Basismodelle (z.?B. Bildung + Grundversorgung). (d) Inhaltliche Pluralität sichern
* Externe pluralistische Programmprüfung:
 
* Evaluation der Meinungsvielfalt durch unabhängige Institute.
* Veröffentlichung von „Vielfaltsgutachten“.
* Stärkere Einbindung marginalisierter Gruppen:
 
* Förderprogramme für unterrepräsentierte Perspektiven.
* Quote für nichtetablierte Stimmen in Debattenformaten. (e) Technologische und digitale Demokratisierung
* Open-Source-Modelle für Mediatheken & Beteiligungsplattformen ? ? Bürger:innen können über Inhalte abstimmen oder vorschlagen.
* Verpflichtende Veröffentlichung von Redaktionsentscheidungen bei öffentlichem Interesse.
III. Beispiel: Umsetzung in Gesetzes- oder Vertragsform Ein Demokratiedefizit im Rundfunk könnte z.?B. durch folgende Maßnahmen adressiert werden:
 ReformmaßnahmeRechtsgrundlage (Beispiel)Wahl eines Teils des Rundfunkrats durch BeitragszahlerÄnderung des Medienstaatsvertrags §?31ff.Einführung eines „Beitragsbürgerrechts“Ergänzung im RBStV (z.?B. §?11a RBStV-neu)Reduktion parteipolitischer EinflussnahmeAnpassung an die BVerfG-Vorgaben zur Staatsfreiheit (vgl. BVerfGE 136, 9 – ZDF-Urteil)Verfassungsrechtliche Absicherung der PluralitätspflichtÄnderung des GG (z.?B. Art. 5 GG i.?V.?m. Medienfreiheit erweitern)
IV. Rechtsprechung (bisheriger Rahmen) (b) Gesicherte Kommentarlage & Rechtsprechung
* BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 (ZDF-Urteil)
 ? Staatliche Einflussnahme auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist nur eingeschränkt zulässig. Höchstens ein Drittel der Mitglieder in Gremien darf dem Staat zuzurechnen sein.
 [Link: https://www.bverfg.de/e/rs20140325_1bvf000111.html]
* BVerfG, Beschluss vom 20.02.1997 – 1 BvR 1531/96 (NDR-Urteil)
 ? Schutz der Vielfalt durch „Binnenpluralismus“ bei staatsfernem Aufbau.
 [Link: https://www.bverfg.de/e/bs19970220_1bvr153196.html]
V. Eigene juristische Ableitung (c) Ein Demokratiedefizit im Rundfunk kann nur nachhaltig beseitigt werden, wenn:
 
* nicht nur Staatsferne, sondern Bürgernähe strukturell gewährleistet wird;
* demokratische Kontrolle nicht bloß über politische Eliten erfolgt, sondern über die Beitragszahler selbst;
* die Rechtsverhältnisse der Beitragserhebung (inkl. Widerspruchsrechte, gerichtliche Kontrolle und Titelvoraussetzungen) justiziabel überprüfbar und verfassungsrechtlich legitimiert sind. <blockquote> Fazit:
 Demokratische Legitimität im Rundfunk bedeutet mehr als Pluralität im Programm. Es erfordert strukturelle Transparenz, rechtsstaatliche Kontrolle, finanzielle Mitbestimmung und ein echtes Mitspracherecht der Beitragszahlenden – nicht nur als Konsumenten, sondern als verfassungsrechtlich relevante „Träger des Systems“.
 </blockquote>
Wenn du magst, kann ich einzelne Reformvorschläge noch als Musterentwurf für einen Änderungsantrag (z.?B. zur Änderung des RBStV oder des Medienstaatsvertrags) formulieren.

PersonX:
Sehr gute Frage. Viele der genannten Reformvorschläge sind bisher nicht umgesetzt – weder im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) noch im Medienstaatsvertrag (MStV) oder Landesrecht. Dennoch gibt es einzelne Teilansätze oder rechtliche Grundlagen, auf denen sich Reformen stützen könnten. Im Folgenden erfolgt eine systematische Prüfung:
 
I. Gibt es die Vorschläge bereits? – Prüfung im Einzelnen 1. Direktwahl von Rundfunkräten durch Beitragszahler
* Existiert? ? Nein
* Status quo: Rundfunkräte werden durch Verbände, Organisationen oder staatliche Stellen (teilweise auch indirekt parlamentarisch) entsandt. Eine direkte demokratische Legitimation durch Beitragszahler gibt es nicht.
* Normlage: Landesrundfunkgesetze (z.?B. §?19 SächsPRG, §?20 NDR-Staatsvertrag) regeln die Zusammensetzung – ohne direktdemokratische Elemente.
2. Bürgerbeiräte oder Gremien mit Beteiligungsrechten
* Existiert? 🔶 Ansatzweise, aber schwach ausgeprägt
* Beispiel: Einige Sender (z.?B. BR, WDR) haben Gremienbeauftragte oder experimentieren mit „Publikumsbeiräten“ – jedoch ohne echte Entscheidungsmacht.
* Beurteilung: Kein geregeltes, verbindliches Beteiligungsrecht für Bürger auf staatsvertraglicher Ebene. ? Demokratiedefizit bleibt bestehen.
3. Drittelregelung zur Begrenzung staatlicher Einflussnahme in Gremien
* Existiert? ? Ja
* Rechtsgrundlage:
* BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 – ZDF-Urteil (1 BvF 1/11)
 ? Höchstens ein Drittel der Gremienmitglieder dürfen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen zuzurechnen sein.
* Umsetzung in vielen Landesgesetzen erfolgt (z.?B. §?24 Abs.?5 ZDF-Staatsvertrag).
* Aber: Die Kontrolle, ob dies de facto eingehalten wird (z.?B. bei parteinahen Organisationen), ist zweifelhaft.
4. Pluralitätsprüfung durch unabhängige Institute
* Existiert? 🔶 Teilweise in Form der KEF und wissenschaftlicher Studien
* Aber: KEF prüft nicht Meinungsvielfalt, sondern nur Wirtschaftlichkeit der Finanzierung. Die Medienanstalten führen Studien zur Medienvielfalt durch (z.?B. „Mediengewichtungsstudien“ der DLM), aber ohne Einfluss auf Rundfunkinhalte.
* Fazit: Keine strukturverankerte Pluralitätskontrolle im öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbst.
5. Mitspracherechte für Beitragszahler (z.?B. zu Programm oder Beitragshöhe)
* Existiert? ? Nein
* Beitragszahler haben keine institutionelle Mitsprache, weder über Programmgestaltung noch über Beitragshöhe.
* Die KEF erstellt Empfehlungen, aber ist nicht demokratisch legitimiert durch die Beitragszahler.
6. Rechenschaftspflichten gegenüber Parlamenten
* Existiert? ? Ja, formal
* Beispielsweise:
* Intendant:innen berichten regelmäßig in Landtagen.
* KEF-Jahresberichte werden den Landesregierungen zugeleitet (§?11 RBStV).
* Aber: Es gibt keine rechtlich verbindlichen parlamentarischen Beschlussrechte über Beiträge oder Struktur.
7. Veröffentlichung von Redaktionsentscheidungen oder Mediathekenpartizipation
* Existiert? ? Nein
* Transparenzpflichten zu Redaktionsentscheidungen bestehen nicht – insbesondere nicht in staatsvertraglicher Form.
* Auch keine Beteiligungsplattform mit verbindlichem Vorschlagsrecht für Bürger.
8. Beteiligungsrechte im RBStV oder Medienstaatsvertrag?
* Existiert? ? Nein
* Kein „Beitragsbürgerrecht“.
* Keine Norm zur Einbindung der Bürger in finanzielle oder inhaltliche Entscheidungen.
9. Verpflichtende Programmvielfalt oder Quoten für unterrepräsentierte Gruppen
* Existiert? 🔶 Indirekt über Programmauftrag
* z.?B. §?26 Abs.?2 MStV: „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat … die Vielfalt der Meinungen … in ausgewogener Weise darzustellen.“
* Aber: Keine Quoten, keine überprüfbaren Kriterien. Kein einklagbares Recht.
10. Alternative Finanzierungsmodelle (Mediensteuer, Opt-out etc.)
* Existiert? ? Nein
* Beitragspflicht ist alternativlos gesetzlich geregelt (§?2–4 RBStV).
* Modelle wie Steuerfinanzierung oder Pay-per-Use wurden diskutiert, aber nicht umgesetzt.
II. Übersicht: Was gibt es – was nicht? VorschlagStatusDirektwahl der Gremien? Nicht vorhandenBürgerbeirat mit Vetorechten? Nicht vorhandenDrittelregel (staatlicher Einfluss)? Vorhanden (seit ZDF-Urteil)Vielfaltsprüfung durch externe Institute🔶 Teilweise (nicht systemisch eingebunden)Mitspracherechte der Beitragszahler? Nicht vorhandenRechenschaft gegenüber Parlamenten? Teilweise vorhandenRedaktionsentscheidungen offenlegen? Nicht vorhandenBeteiligung über Mediathekenplattform? Nicht vorhanden„Beitragsbürgerrecht“ im RBStV? Nicht vorhandenQuoten für Pluralität / Minderheiten🔶 Indirekt im Programmauftrag, aber nicht justiziabelAlternativmodelle zur Beitragspflicht? Nicht umgesetzt
III. Fazit Die derzeitige Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weist deutliche Demokratiedefizite auf:
 
* Mitbestimmungsrechte fehlen vollständig,
* Transparenzpflichten sind rudimentär,
* und Kontrollmechanismen greifen strukturell zu spät oder unzureichend. Einige Reformansätze (z.?B. Drittelregel, Programmausgewogenheit) sind auf Druck des Bundesverfassungsgerichts eingeführt worden – nicht aus politischer Reformbereitschaft. Ein Großteil der diskutierten demokratischen Beteiligungsformen existiert bisher nicht.
 
Möchtest du im nächsten Schritt sehen, wie ein konkreter Vorschlag – z.?B. zur Einführung eines „Beitragsbürgerrechts“ – als Gesetzesentwurf formuliert sein könnte?

PersonX:
Aus dem aufgezeigten Fehlen demokratischer Mitwirkungsmöglichkeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk lässt sich eine fundamentale Frage nach der Legitimation des Systems ableiten – sowohl im verfassungsrechtlichen als auch im demokratietheoretischen Sinne. Die Ableitung erfolgt nach Kategorien:
 
I. Bedeutung für die Legitimation – systematische Ableitung (a) Gesetzliche Norm
* Art. 20 Abs. 1 und 2 GG:
 ? Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen […] ausgeübt.“
* Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG:
 ? „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk […] werden gewährleistet.“ Rechtsprechung (BVerfG):
 
* Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist Teil der „Grundversorgung“ und „Meinungsvielfaltssicherung“.
* Er bedarf besonderer Legitimation, weil er unter hoheitlichem Zwang finanziert wird (vgl. BVerfGE 90, 60; 119, 181; 136, 9 – ZDF-Urteil).
(b) Rechtsprechung und gesicherte Kommentarlage 1. BVerfG: Demokratieprinzip verlangt Rückkopplung <blockquote> „Die demokratische Legitimation staatlicher Aufgaben verlangt eine Rückbindung an das Volk – entweder durch Wahlen oder durch ein System effektiver Kontrolle.“
 ? BVerfGE 83, 130 (143) – „Nassauskiesungsbeschluss“
 ? Anwendung auf Rundfunk: Wenn keine Wahl, dann effektive Kontrolle über gewählte Instanzen oder durch rechtsstaatliche Verfahren.
 </blockquote> 2. BVerfG, ZDF-Urteil (BVerfGE 136, 9): <blockquote> Öffentlich-rechtlicher Rundfunk muss staatsfern und plural sein – aber nicht staatsfrei, sondern verfassungskonform legitimiert.
 ? Dominanz parteinaher Strukturen verletzt das Demokratieprinzip.
 </blockquote> 3. Schrifttum (Beispiele):
* Fehling/Kastner/Störle (2021):
 „Ein demokratisch verfasstes Gemeinwesen muss auch den Beitragspflichtigen ein Mindestmaß an Mitwirkung ermöglichen, wenn hoheitliche Finanzierungsmodelle zur Anwendung kommen.“
* Herzog (Kommentar zum RBStV):
 „Die Legitimation des Rundfunkbeitragsmodells steht und fällt mit seiner staatsfernen, demokratisch kontrollierten Struktur.“
(c) Eigene juristische Ableitung / Schlussfolgerung 1. Demokratietheoretischer Grundsatz Ein hoheitlich organisiertes, zwangsfinanziertes System – wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk – benötigt besondere Formen demokratischer Legitimation, da:
 
* keine Wahlen über Programm oder Finanzierung stattfinden,
* keine Möglichkeit zur Verweigerung der Inanspruchnahme besteht,
* keine Beitragsbeteiligung oder Rückkopplung institutionalisiert ist. 2. Verstoß gegen das demokratische Legitimationsniveau Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfüllt im aktuellen Zustand nicht das nach GG und BVerfG geforderte Maß an Rückbindung an das Volk, weil:
 
* weder eine echte „Legitimationskette“ (vgl. BVerfGE 83, 130) noch
* eine effektive, vom Volk ausgehende Kontrolle oder Mitbestimmung existiert. ? Die gegenwärtige Beitragspflicht steht damit legitimatorisch auf schwachem Fundament.
 3. Folge für den RBStV und die Beitragspflicht Wenn weder Beitragserhebung demokratisch legitimiert ist, noch eine Kontrolle durch Mitwirkung der Betroffenen erfolgt, ist dies:
 
* ein strukturelles Demokratiedefizit, das
* die Legitimität der Beitragspflicht im verfassungsrechtlichen Sinne beeinträchtigt,
* zumindest im Hinblick auf Art.?20 Abs.?1, 2 GG und Art.?5 Abs.?1 GG rechtspolitisch reformbedürftig und
* möglicherweise justiziabel angreifbar, falls z.?B. Transparenz, Pluralität oder Beteiligung in konkreten Einzelfällen fehlen (? Individualgrundrechtsschutz durch Art.?5 GG + Art.?19 Abs.?4 GG).
II. Kurzfazit <blockquote> Das Demokratiedefizit im Rundfunk hat unmittelbare Auswirkungen auf dessen Legitimation. Ein System, das: – auf Beitragspflicht basiert,
 – aber keine Rückbindung an die Zahler hat,
 – keine echte Pluralitätskontrolle bietet
 ? bewegt sich an der Grenze zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit.
 </blockquote>
Wenn du möchtest, kann ich daraus einen Argumentationsbaustein für ein gerichtsfestes Widerspruchsverfahren oder für eine rechtspolitische Eingabe (z.?B. an Landtage oder Rundfunkräte) formulieren.

PersonX:
Das Rundfunkurteil 2018 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (nach dem Modell des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – RBStV). Es ist das zentrale Urteil zur heutigen Beitragserhebung. Die Entscheidung ist in BVerfGE 149, 222 veröffentlicht und betrifft v.?a. Art.?5 GG (Rundfunkfreiheit), Art.?3 GG (Gleichheitssatz) und Art.?2 Abs.?1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit).
 
I. Kurzüberblick zum Urteil (2018)
* Das BVerfG hat den Rundfunkbeitrag im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt.
* Zentrale Begründung: Der Beitrag sei keine Steuer, sondern eine „Vorzugslast“, die zulässig zur Finanzierung einer verfassungsrechtlich geschützten Aufgabe erhoben werde.
* Allerdings wurde die Beitragspflicht für Zweitwohnungen als verfassungswidrig beanstandet (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG).
II. Welche der oben diskutierten Punkte wurden im Urteil thematisiert? Nach den Kategorien deines Interesses:
 ThemaIm Urteil 2018 behandelt?Anmerkung🔸 Demokratiedefizit / mangelnde Mitbestimmung der Beitragszahler? Nicht direkt behandeltKein Hinweis auf fehlende Beteiligung der Bürger oder deren demokratische Rückbindung🔸 Strukturelle Pluralität / Staatsferne🔶 Indirekt bejahtDas Gericht verweist auf den Auftrag zur Pluralität, aber nicht mit Blick auf Mitbestimmungsrechte der Beitragszahler🔸 Rechenschafts- oder Kontrollpflichten gegenüber Bürgern? Nicht thematisiertKeine Erwähnung eines Defizits der Rückkopplung an die Beitragszahler? Grundversorgung und Gemeinwohlauftrag? Zentraler PrüfmaßstabDas Gericht erklärt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Erfüllung eines Gemeinwohlauftrags dient? Staatsfreiheit / Binnenpluralität? Bezogen auf Art. 5 GG bestätigtSenderstruktur soll staatsfern und plural organisiert sein? Unterscheidung Steuer vs. Beitrag (Legitimation durch Sachbezug)? Zentrale PrüfungBeitrag ist keine Steuer, weil er mit Wohnungsinhaberschaft verknüpft ist🔸 Wahlrechte, Legitimationskette, Mitbestimmung? Nicht angesprochenDas Gericht setzt stillschweigend voraus, dass die Legitimation „ausreichend“ ist? Kritik an Zwangscharakter? Nicht im demokratiepolitischen Sinn geprüftZwang wird als notwendiges Mittel zur Finanzierung der Grundversorgung akzeptiert, ohne Beteiligungspflichten zu diskutieren🔸 Pluralitätskontrolle durch unabhängige Stellen? Nicht erörtertKein Hinweis auf Vielfaltsgutachten, Evaluation oder unabhängige Prüfung der Meinungsvielfalt
III. Kernaussagen zur Legitimation im Urteil 2018 📌 Auszug BVerfGE 149, 222 (Rn. 84): <blockquote> „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist … nicht auf Einschaltquoten angewiesen und nicht zur Gewinnerzielung verpflichtet. (…) Er ist zur Vielfalt, Ausgewogenheit und Unabhängigkeit verpflichtet.“
 </blockquote> ? Aussage: Pluralität wird über den Funktionsauftrag definiert – nicht über demokratische Beteiligung der Zahler.
 
📌 Auszug BVerfGE 149, 222 (Rn. 93): <blockquote> „Die Finanzierung durch Beiträge ist geeignet, die staatsferne und unabhängige Rundfunkversorgung sicherzustellen.“
 </blockquote> ? Aussage: Die Beitragspflicht wird gerade zur Absicherung von Staatsferne gerechtfertigt, was jedoch den Widerspruch offenbart: Zwang ohne Mitbestimmung wird als legitim angesehen, solange die Unabhängigkeit gewahrt bleibt.
 
IV. Eigene rechtliche Schlussfolgerung (c) Eigene juristische Ableitung
* Das Urteil thematisiert die strukturelle Legitimation nur im Sinne funktionaler Staatsferne und Beitragsgerechtigkeit, aber nicht im Sinne einer demokratischen Rückkopplung an die Bürger.
* Beteiligungsrechte, Mitbestimmung oder Kontrollrechte der Beitragszahler wurden weder geprüft noch problematisiert.
* Damit bleibt das Urteil hinter dem heutigen Demokratieverständnis zurück, das Beteiligung als integralen Bestandteil der Legitimation hoheitlicher Maßnahmen fordert (vgl. BVerfGE 83, 130 zur Legitimationskette).
V. Fazit <blockquote> Das Rundfunkurteil 2018 erkennt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als verfassungsrechtlich geschützte Institution an, betont aber ausschließlich den Funktionsauftrag und die Staatsferne – nicht die demokratische Rückbindung an die Beitragszahler.
Damit bleibt das Demokratiedefizit unberührt. Es wurde nicht geprüft und ist bis heute verfassungsrechtlich nicht geklärt. Dies kann Ausgangspunkt für rechtspolitische oder gerichtliche Kritik sein – etwa im Rahmen eines zukünftigen Verfahrens zur demokratischen Legitimation der Beitragspflicht.
 </blockquote>
Wenn du möchtest, kann ich daraus eine konkrete rechtliche Argumentationslinie für einen Widerspruch oder eine Beschwerde an ein Landesverfassungsgericht ableiten.

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