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Autor Thema: Sächs. Transparenzgesetz: Für 3-Länder-Anst. MDR gelten 3 versch. Regelungen  (Gelesen 1000 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...wieder einmal die "Meister" der Gesetzgebung am Werk :o ::)

epd.de, aus epd medien 8/23 vom 24.02.2023
Sächsisches Transparenzgesetz: SLM unterliegt erweiterter Pflicht
Für Drei-Länder-Anstalt MDR gelten drei verschiedene Regelungen

Dresden (epd). In Sachsen ist ein Transparenzgesetz in Kraft getreten, das es den Bürgerinnen und Bürger erleichtert, Informationen von Behörden zu erhalten. Das neue Gesetz gilt auch für die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM). Seit Anfang Januar unterliegt die in Leipzig angesiedelte SLM damit einer erweiterten Transparenzpflicht.
https://www.epd.de/fachdienst/epd-medien/schwerpunkt/inland/saechsisches-transparenzgesetz-slm-unterliegt-erweiterter
Zitat von: epd.de, aus epd medien 8/23 vom 24.02.2023, Sächsisches Transparenzgesetz: Für Drei-Länder-Anstalt MDR gelten drei verschiedene Regelungen
Sachsen gehörte bis Ende 2022 zu der Gruppe von drei Bundesländern, die weder ein Informationsfreiheits- noch ein Transparenzgesetz hatten. [...] In Bayern und Niedersachsen ist dies bisher nicht der Fall. [...]

Laut dem Transparenzgesetz sollen die angefragten Informationen unverzüglich zugänglich gemacht werden, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. [...] Bis spätestens 2026 muss [...] in Sachsen darüber hinaus eine Transparenzplattform aufgebaut werden, auf der die Behörden [...] dann transparenzpflichtige Informationen unverzüglich veröffentlichen müssen.

Wahrung der Rundfunkfreiheit
[...] grundsätzlich sei auch der MDR eine transparenzpflichtige Stelle. [...] Die Transparenzpflicht des MDR betreffe „beispielsweise die Einziehung des Rundfunkbeitrags oder die Tätigkeit des Rundfunk- oder Verwaltungsrats“.

Gemeinsame Regelung
[...]
Den MDR als Drei-Länder-Anstalt für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffen nun drei verschiedene Gesetze: neben dem neuen sächsischen Transparenzgesetz noch das Informationszugangsgesetz von Sachsen-Anhalt und das Thüringer Transparenzgesetz.  Der MDR-Staatsvertrag, den Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemeinsam verabschieden, enthält derzeit keine Regelung, welches Transparenzgesetz für die Rundfunkanstalt gilt. [...]

Dass eine solche Regelung im MDR-Staatsvertrag mit Blick auf Transparenzgesetze fehlt, hatte im Jahr 2017[sic!] das Verwaltungsgericht Leipzig in einem Urteil konstatiert (AZ: 3 K 1012/15). [...] Da im MDR-Staatsvertrag eine derartige Regelung für das Informationsfreiheitsrecht fehle, bedeutete dies, dass die Länder hier eine gemeinsame Regelung für das Sendegebiet nicht treffen wollten. Daher komme auch nicht in Betracht, die landesrechtlichen Regelungen eines der beteiligten Länder anzuwenden.

Das Sächsische Oberverwaltungsgerichts (OVG) [...] schloss sich im Februar 2018[sic!]  der Auffassung der Vorinstanz an (AZ: 3 A 755/17). [...] Insgesamt betrachtet könnte es nun so sein, dass der MDR die Herausgabe von Informationen zu Verwaltungsaufgaben auch deshalb ablehnen könnte, weil es im MDR-Staatsvertrag bisher keine Regelung dazu gibt, welches der nun drei Transparenzgesetze anzuwenden ist.

Gesetz über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Transparenzgesetz – SächsTranspG)

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19699.1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2023, 22:20 von Bürger«
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Da die Landesgesetze ähnlich sind, hätte richtige Rechtsprechung lauten müssen:

Der MDR ist jedenfalls solchen Pflichten unterworfen, die der kleinste gemeinsame Nenner der 3 Landesgesetze sind.

Hat der MDR bei den Richtern der 3 Bundesländer ein Sonderabo auf "verständnisvolle Rechtsprechung"?
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Aber nein, @pjotre , ewiger Nörgler am Juristenstand, das alles ist in perfekten logischen Kaskadendeduktionen der Ausfluss des obersten Gerechtigkeitsdenkens. Ihr einfachen Leute, ihr Bürger, Arbeiter und Bauern, ihr begreift das nur einfach nicht, diese gehobenen Welten des juristschen hoch-wissenschaftlichen Denkens. 



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Der MDR ist jedenfalls solchen Pflichten unterworfen, die der kleinste gemeinsame Nenner der 3 Landesgesetze sind.
Einspruch; es ist Landesrecht, und im Land gelten neben dem höherrangigen Bundes- und Unionsrecht allein die Bestimmungen des eigenen Landes, denn Landesrecht wirkt nicht länderübergreifend. (Auch dieses ist eine "höherrangige Rechtsgrenze")

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29991.0

BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

Auszug aus Rn. 46 der Entscheidung
Zitat
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Der MDR hat in Thüringen das Recht des Landes Thüringen einzuhalten, in Sachsen das des Landes Sachsen und in Sachsen-Anhalt das des Landes Sachsen-Anhalt; ob die Praxis dem entspricht, ist was anderes.

Wenn der MDR für alle 3 Länder länderübergreifend ein Recht anwendet, darf es nur Bundes- oder Unionsrecht sein.

Für alle anderen Mehrländeranstalten gilt das entsprechend.


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